Was passiert beim Erreichen von 8, 14, 18 Punkten im Verkehrszentralregister ?

Frage: Ich habe durch mehrere Verstöße mehr als 8 Punkte “gesammelt”. Was wird die Straßenverkehrsbehörde unternehmen ?

Antwort: Sie erhalten eine kostenpflichtige Verwarnung, die Sie mangels Qualität als Verwaltungsakt nicht gerichtlich anfechten können. Sie können freiwillig an einem sog. Aufbauseminar teilnehmen. Nehmen Sie vor Erreichen von 14 Punkten an einem solchen Seminar teil, so werden Ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten vier Punkte, bei einem Stand von 9-13 Punkten zwei Punkte abgezogen.

Die Aufbauseminare werden meistens von zugelassenen Fahrschulen des Landkreises durchgeführt. Eine Liste mit den zugelassenen Fahrschulen können Sie beim Straßenverkehrsamt erfragen. Die Kosten belaufen sich auf ca. 300-400,00 €.

Die Teilnahme an einem Seminar zu diesem Zeitpunkt, insbesondere wenn 4 Punkte abgebaut werden können, ist dringend anzuraten. Gerade bei Vielfahrern passiert es häufig, daß ein solch “niedriger” Punktestand nicht ernst genommen wird. Durch die jüngst geänderten Vorschriften über Eintragungen und Tilgungen im Verkehrszentralregister (–> Link) kann es aber sehr schnell passieren, daß sich der Punktestand schnell einem kritischen Wert nähert.

Frage: Ich habe mehr als 14, aber weniger als 17 Punkte – und nun ?

Antwort: Es wird die zwingende Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte im Verkehrszentralregister ergeben.

In aller Regel besteht das Seminar aus 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten in einem Zeitraum von 2-4 Wochen, wobei an einem Tag nur eine Sitzung stattfinden darf. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung dient. Die Fahrprobe beträgt mindestens 30 Minuten und ist mit einem Fahrschulwagen durchzuführen. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt, die vorzulegen ist. Die Nichtteilnahme oder vorwerfbare Verzögerung bei der Seminarteilnahme führt zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis.

Der Widerspruch gegen die Verwaltungsmaßnahme hat keine aufschiebende Wirkung, so daß man verpflichtet ist, an der Maßnahme teilzunehmen (es sei denn, das Verwaltungsgericht stellt in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung wieder her).

Zusätzlich räumt man Ihnen die Möglichkeit ein, bis zu zwei Punkte durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt.

Frage: Ich habe mehr als 18 Punkte. Was passiert ?

Antwort: Das Straßenverkehrsamt wird Ihnen zwingend die Fahrerlaubnis entziehen und auch die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs anordnen (s.o.: ein Widerspruch gegen die Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung; nur das Verwaltungsgericht kann in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung wiederherstellen).

Eine neue Fahrerlaubnis darf dann frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. In der Regel ist in dem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein Gutachten einer amtlich anerkannten Bußgeldstelle für Fahreignung (MPU, im Volksmund “Idiotentest”) zu fordern.

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