Gute alte Zeiten im Mietwagengeschäft ?

Bekanntlich hat der BGH die alte Praxis der sog. “Unfallersatztarife” durch einige wegweisende Entscheidungen zunichte gemacht. Begünstigt durch die damalige Rechtsprechung hatte sich das Mietwagengeschäft in eine aus Sicht des BGH nicht mehr zu tolerierende Richtung entwickelt; die Versicherungswirtschaft war gegen die Rechtsprechung Sturm gelaufen und hatte letztendlich Erfolg. In der Zeit nach diesem Urteil wurde die Zahlung der Mietwagenkosten teilweise komplett verweigert. Ein Fiasko für so manches Mietwagenunternehmen.

Nun befürchtet man auf seiten der Versicherungswirtschaft, daß man in die “finsteren” alten Zeiten zurückfallen könnte. Grund ist der am Jahresanfang erschiene Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2006. Der BGH hatte seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, daß die erforderlichen Kosten für ein Ersatzfahrzeug auch dergestalt ermittelt werden können, daß auf den Normaltarif ein prozentualer Aufschlag von 20 % vorgenommen wird und darüber hinaus Zusatzleistungen (zB Vollkasko, Holen/Bringen des Fahrzeugs) berechnet werden können. Dem hat sich insbesondere das OLG Köln in zwei sehr sorgfältig begründeten Entscheidungen angeschlossen (Urteil vom 29.08.2006, Az. 15 U 38/06, hier online abrufbar bzw. Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06, online hier abrufbar). Zum damaligen Zeitpunkt berechnete man den Normaltarif allerdings auf einer Schwacke-Liste aus dem Jahre 2003. Die Erfahrung lehrte, daß die dort vorhandenen Angaben bei näherer Überprüfung beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten nicht aktuell waren.

Hinsichtlich des Zustandekommens der aktuellen Mietpreisliste moniert die Versicherungswirtschaft, daß die Erhebung nicht nach wissenschaftlichen oder nachvollziehbaren Grundsätzen erfolgt sei. Die Mietwagenunternehmen hätten ohne Überprüfung im Einzelfall Unfallersatz- und Normaltarife einsetzen können. Und – wen wundert’s – die Normaltarife sind stark angestiegen. Unter Berücksichtigung der prozentualen Zuschläge laut Rechtsprechung hat dies teilweise sogar die Konsequenz, daß man wieder auf dem Niveau der “alten” Unfallersatztarife landet. Die Versicherungswirtschaft wirft den Mietwagenunternehmen daher vor, die Rechtsprechung des BGH “zu umgehen”.

Bereits jetzt wird schon einem zweiten “Mietwagenkrieg” gesprochen. Für die tägliche Beratungspraxis steht man wieder vor dem Dilemma, daß man die Auswirkungen einer Fahrzeugmiete nicht zuverlässig schätzen kann. Selbst von Fachanwälten und versierten Verkehrsrechtlern wird daher geraten, “nur” den Nutzungsausfall geltend zu machen. Das hilft aber keinem, der nach einem Verkehrsunfall auf ein Ersatzfahrzeug wirklich angewiesen ist.

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