BGH zur Abänderung einer Schmerzensgeldrente

Neben dem Schmerzensgeldkapital kann einem Geschädigten bei schweren und schwersten Verletzungen auch eine Schmerzensgeldrente zugesprochen werden. Die Summe von Schmerzensgeldkapital und -rente soll dabei in der Summe nicht das übersteigen, was insgesamt bei vergleichbaren Fällen an Schmerzensgeldkapital zugesprochen wird.

Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr in einem Urteil vom 15.05.2007 (Aktenzeichen VI ZR 150/06) Gelegenheit, die Voraussetzungen einer sog. Abänderungsklage gem. § 323 ZPO klarzustellen. Von der Abänderungsklage wird vor allem im Unterhaltsrecht Gebrauch gemacht, um den Unterhalt geänderten Lebensbedingungen anzupassen.

Der BGH hält den vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar mit den unterhaltsrechtlichen Fällen. Die Klägerin hatte argumentiert, die Schmerzensgeldrente sei anzupassen, weil die Lebenshaltungskosten seit Rechtskraft des Urteils um mehr als 16 % gestiegen seien. Der BGH führte jedoch hierzu aus, daß anders als im Unterhaltsrecht es nicht entscheidend sei, wie hoch die Lebenshaltungskosten gestiegen seien. Auch die Schmerzensgeldrente sei in “billiger” Höhe zuzusprechen. Es sei darüber nachzudenken, daß die Rente dann nicht mehr billig sei, wenn die Lebenshaltungskosten mehr als 25 % gestiegen seien.

“Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, daß die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt.”

Außerdem erteilte der BGH der Auffassung der beklagten Versicherung eine deutliche Absage, die bereits erfolgten Zahlungen hätten den kapitalisierten Wert der Rente fast aufgebraucht.

Zum Hintergrund: Der Kapitalwert der Rente kann ermittelt werden durch den Jahresbetrag der Rente, das Alter des Verletzten bei Rentenbeginn und die mutmaßliche Lebensdauer des Verletzten, die anhand von Sterbetafeln ermittelt wird. Das Ganze wird mit einem Zinssatz von 5 % p.a. verzinst. Im zu entscheidenden Fall betrag der Kapitalbarwert der Rente wohl ca. 70.000,00 DM; die beklagte Versicherung hatte bereits ca. 60.000,00 DM gezahlt.

Zu Recht argumentiert der BGH, daß die Rente auf Lebenszeit zugesprochen wurde und daß es auf die kapitalisierte Höhe nicht ankomme. Dem Geschädigten sei gerade kein Kapital zugesprochen worden, welches er gewinnbringend anlegen könne.

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