Erhöhen eingeklagte Rechtsanwaltsgebühren den Streitwert oder nicht ?

Die Frage ist heftig umstritten. Der BGH hatte in einem am 13.02.2007 entschiedenen Rechtsstreit (Az. VI 39/06) die Gelegenheit, zumindestens zu Sachverständigenkosten und der Kostenpauschale Stellung zu nehmen. Diese erhöhen den Streitwert, da sie nicht als Nebenforderungen anzusehen seien.

“Ob ein mit eingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muß die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muß von ihr sachlich-rechtlich abhängen….Das Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, wenn der Berechnung des Anspruchs mehrere Schadenspositionen zugrunde gelegt werden…..”

Konsequenterweise muß man daher auch hinsichtlich der Anwaltsvergütung davon ausgehen, daß es sich nicht um eine Nebenforderung, sondern eine eigenständige Schadensposition handelt. Sie erhöht daher den Streitwert.

Für den hiesigen Gerichtssprengel hat das OLG Köln (Beschluß vom 09.02.2006, Az. 5 W 184/05) ausdrücklich in diesem Sinne entschieden.

Update 01.08.2007: Der 6. Senat des BGH hat neben der in den Kommentaren erwähnten Entscheidung nunmehr ausdrücklich entschieden (BGH, Urteil vom 12.6.2007 – VI ZR 200/06), daß die nicht anrechnungsfähige Geschäftsgebühr den Streitwert nicht erhöht. Roma locuta, causa finita ?

Update 01.04.2008: Der BGH hat folgendes entschieden (Beschluss vom 04.12.2007, VI ZB 73/06, NJW 2008, S. 999): “Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.”

3 Kommentare

  1. Vielen Dank für den Hinweis. Wobei ich nicht ganz nachvollziehen kann, worin der Unterschied zwischen Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltsvergütung nach der Argumentation des BGH (“vom Hauptanspruch abhängig”) liegen soll.

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