BGH zur Restwertanrechnung

Der BGH hat in einem Urteil vom 10.07.2007  (Az. VI ZR 217/06) seine Rechtsprechung zur Restwertproblematik konkretisiert. Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer Teilreparatur – weiter, ist nach dem Urteil des BGH vom 06.03.2007 (Az. VI ZR 120/06) im Falle eines Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu erstatten. Hierbei kann “in der Regel” nur der durch einen Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert abgezogen werden. Die Versicherer versuchen, durch höhere Angebote aus Internetrestwertbörsen den zu zahlenden Betrag zu verringern.

Im jetzt entschiedenen Fall überstiegen die Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungswert, nicht aber die 130 %-Grenze.  Das Fahrzeug war auch repariert worden, allerdings ohne Vorlage einer Rechnung, also fiktiv. Auch bei dieser Fallgestaltung meint der BGH zu Recht, daß der Geschädigte “Herr des Restitutionsgeschehens” sei und sich deswegen nur den vom Sachverständigen ermittelten Restwert abziehen lassen müsse. Es handelt sich um eine konsequente Weiterentwicklung der älteren Entscheidung. Wenn dies für einen Totalschaden gelte, müsse dies erst recht für den Fall gelten, wo die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert “nur” übersteigen. Der Geschädigte könne schließlich den Restwert nicht realisieren, weil er das Fahrzeug weiter nutze. Der Geschädigte könne aufgrund des höheren Restwertangebots nicht gezwungen werden, den Restwert zu realisieren.

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