Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf, BGH zu § 476 BGB

Der Bundesgerichtshof hat in einem am 18.07.2007 verkündeten Urteil (VIII ZR 259/06) seine Rechtsprechung zur Anwendung des § 476 BGB fortgesetzt. Während zuletzt eher verbraucher-/käuferunfreundliche Entscheidungen gefällt wurden (Urteil vom 14.09.06, VIII ZR 363/04; Urteil vom 23.11.2005, Az. VIII ZR 43/05; Urteil vom 21.12.2005, VIII ZR 49/05) , neigt der BGH jetzt zu einer käuferfreundlichen Haltung. Nach dem Wortlaut des § 476 BGB

“Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar”

liegt dies eigentlich nahe.

Der BGH ist der Auffassung, daß im Sinne des § 476 BGB eine Vermutung für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe zugunsten des Käufers streitet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftritt, nicht aber geklärt werden kann, ob dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag oder auf einen Fahr- oder Bedienfehler zurückgeführt werden kann.

Der BGH ließ eigentlich durch die oben genannten Entscheidungen eine andere Tendenz erkennen. So hatte das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die o.a. Rechtsprechung des BGH angenommen, ein Sachmangel liege nicht vor, weil nicht geklärt werden könne, ob dieser vor/während der Übergabe vorlag oder durch einen nachfolgenden Fahr-/Bedienfehler verursacht worden sei. Der BGH teilte diese Auffassung nicht. § 476 BGB enthalte zwar keine Beweislastumkehr. Er begründe aber eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß ein Sachmangel bei Übergabe vorlag. Bei den vom Berufungsgericht zugrundgelegten BGH-Entscheidungen hätte die Regel des § 476 BGB gerade nicht eingegriffen. Die Ausführungen des BGH in diesem Punkt überraschen, denn insbesondere die “Zahnriemenentscheidung” (Urteil vom 14.09.2005) hatte meines Ermessens einen identischen Sachverhalt. Die Urteilsbegründung ist hier auch teilweise widersprüchlich. Nach der “Theorie des letzten Wortes” wird man sich zugunsten der Käufer nun häufiger auf § 476 BGB berufen können.

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