Nutzungsausfall für 155 Tage

Der Kollege Richter berichtet über eine von ihm erwirkte, interessante Entscheidung des OLG Brandenburg vom 30.08.07 (Aktenzeichen 12 U 60/07, nicht rechtskräftig). Sein Mandant bekam für die Dauer von 155 Tagen Nutzungsausfall zugesprochen. Den von der Versicherung gezahlten Schadensersatz hatte der Mandant für die Ablösung des Finanzierungsvertrags des alten Fahrzeugs aufgewendet, um zumindestens den Restwert zeitnah und in voller Höhe erzielen zu können. Trotz Hinweis auf die fehlenden Möglichkeiten zur Finanzierung eines neues Fahrzeugs stellte die Versicherung auf “stur” und zahlte keinen Cent Nutzungsausfall; der Mandant mußte sich sogar das Argument entgegenhalten lassen, er habe keinen Nutzungswillen gehabt. Erst einige Zeit später konnte ein Ersatzfahrzeug finanziert werden.

Es ist durchaus nicht so selten, daß ein Verkehrsunfall zu fatalen Konsequenzen bei Menschen führt, die in finanziell beengten Verhältnissen leben. Nach der Rechtsprechung können auch die Kosten für die Finanzierung eines Ersatz-PKW mittels Kredit zum regulierungsfähigen Schaden zählen, wenn die gegnerische Haftpflicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen und unter Fristsetzung fruchtlos aufgefordert wurde, zumindestens einen Vorschuß zu zahlen. Ich habe es allerdings schon mehrfach erlebt, daß genau diese Mitteilung zu einer wundersamen Verzögerung bei der Schadenregulierung führt. In einem derzeit vor dem Amtsgericht Erkelenz geführten Rechtsstreit geht es um ein Fahrzeug, welches der Mandant – als es ihm finanziell noch besser ging, da arbeitstätig – in Eigenarbeit und mit erheblichen finanziellen Aufwand von Grund auf neu aufgebaut hat. Das KFZ wurde bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall total beschädigt. Von dem laut Gutachten kalkulierten Wiederbeschaffungswert zahlte die Versicherung, die entgegen ihrem Werbeslogan nicht immer hilft, nach einigem Druck ungefähr die Hälfte. Im nur mit Prozeßkostenhilfe zu führenden Verfahren darf sich der Geschädigte dann anhören, wer soviel Geld in ein Fahrzeug stecke, sei nicht bedürftig; er habe seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Klar, der Unfall war ja auch vorhersehbar….

Ich bin mir sicher, daß die Gegenseite allein schon deswegen die schlechteren Karten im Verfahren haben wird.

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