Volle Haftung des Linksabbiegers

In einem lesenswerten Urteil hat das Amtsgericht Erkelenz (Urteil vom 31.07.2007, Az. 6 C 37/07) die volle Haftung eines Linksabbiegers (Beklagte) im Verhältnis zu einem überholenden Fahrzeug (Kläger) festgestellt. Es handelt sich hierbei um eine beinahe “klassischen” Unfallkonstellation.

Zum Sachverhalt: Der Sohn des Klägers (im folgenden: Kläger) befuhr mit dessen PKW eine Straße in einem Gewerbegebiet; aufgrund fehlenden/ungenauen Sachvortrags der Beklagten blieb dabei ungeklärt, ob es sich um eine innerorts oder außerorts gelegene Straße handelt. Vor ihm fuhr die Beklagte, die vor einer Grundstückszufahrt die Geschwindigkeit verlangsamte. Beim Abbiegevorgang kam es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, dessen Sohn ein Überholmanöver eingeleitet hatte.  Der Hergang und das Zustandekommen des Verkehrsunfalls blieb im einzelnen zwischen den Parteien streitig. Der Kläger trug vor, die Beklagte habe sein Überholmanöver übersehen. Die Beklagte habe ihre Fahrt verlangsamt und sich dem rechten Fahrbahnrand genähert, der linke Fahrtrichtungsanzeiger sei nicht gesetzt gewesen. Er habe daher nach Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers das Überholmanöver eingeleitet. Als er auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug der Beklagten gewesen sei, sei dieses plötzlich nach links abgebogen; für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Die Beklagte ging von einem hälftigen Verschulden des Klägers aus. Dieser habe in einer unklaren Verkehrslage überholt; zudem sei der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger zu schnell gefahren; aus der Bremsspur errechne sich eine Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes von 55 km/h.

Aus den Urteilsgründen: Das Gericht geht nicht davon aus, daß der Verkehrsunfall für beide Fahrer unvermeidbar war. Die Beklagte hätte ihren Abbiegevorgang in Anbetracht des überholenden Fahrzeugs zurückstellen müssen. Der Kläger hätte sein Überholmanöver angesichts der Verlangsamung des Fahrzeugs der Beklagten zurückstellen müssen (sehr fraglich). Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 I, II StVG kommt das Gericht aber zu einer alleinigen Haftung der Beklagten, weil zum einen kein schuldhafter Verstoß des Klägers gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 7 StVO vorliege und eine Haftung aus Betriebsgefahr hinter dem schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen § 9 Abs. 5 StVO zurücktreten müsse.  Das Gericht geht hierbei zunächst von einem gegen die Beklagte geltenden Anscheinsbeweis aus. Die Beklagte habe den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis weder erschüttert noch ausgeräumt. Ferner war der Vortrag der Beklagten zum Vorliegen einer sog. “unklaren Verkehrslage” nicht ausreichend. Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, daß das Langsamwerden der Beklagten nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage ausreiche. Hervorzuheben ist an dem Urteil vor allem, daß es nach mündlicher Verhandlung ohne Beweisaufnahme erging. Das Gericht ging davon aus, daß das von den Beklagten angebotene Beweismittel auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens untauglich ist; ein Zeugenbeweis wurde nicht angeboten.

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