Mittelgebühr angemessene Gebühr in Verkehrssachen

Der RSV-Blog weist auf eine Entscheidung hin, die gegen die DAS-Versicherung vor deren “Heimat-Amtsgericht” erwikrt wurde:

Rechtsanwalt Markus Matzkeit aus Wülfrath hat gegen den DAS geklagt. Vor dem Amtsgericht München, dem Gericht, in dessen Bezirk der Versicherer seinen Sitz hat. Das Gericht (222 C 25670/07) entschied:

1.
Auch in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessen anzusehen.

2.
Die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie deutlich unbillig zu hoch ist.

(Leitsätze von RA Matzkeit)

Es ging um 73,68 Euro, die der DAS nicht zahlen wollte.

Dabei wurde bei der Verfahrensgebühr nach Klägervortrag eine Mittelgebühr von 85,– EUR in Ansatz gebracht, während die Beklagte einen Betrag von 60,– EUR für richtig hielt. Bei der Verfanrensgebühr für das vorbereitende Verfahren wurde eine Mittelgebühr von 135,– EUR in Ansatz gebracht, während die Beklagte 100,– EUR für richtig hält.

“… halten wir für angemessen …”. Diese zum Textbaustein gewordene Arroganz des Rechtsschutzversicherers kennt wohl jeder, der mit ihm zu tun hatte.

Diesem “halten-wir-für-angemessen” tritt das Gericht entgegen:

Aufgrund der Regelung im RVG ist grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessene Gebühr anzusehen. Dies gilt auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.

Und wer bestimmt die Höhe der Gebühr? Richtig! Der Rechtsanwalt:

Im Rahmen des § 14 RVG ist zu beachten, dass die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht.

Das Urteil sollte man jeder Vorschußrechnung beifügen, die an den DAS gesandt wird, dies halten wir für angemessen.

Das Urteil im Volltext gibt es hier (pdf).

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