Ich hasse es, dieses unsägliche Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers in Unfallsachen. Es scheint sich hierbei um einen Standardtextbaustein zu handeln, der vornehmlich von Kollegen benutzt wird, die für Versicherungen auftreten. Ich mache so was nur, wenn sich die fehlende Anspruchsberechtigung aufdrängt. Welch seltsame Blüten ein solcher Vortrag treiben kann, darf man in einer gerade bei mir eingegangenen Klageerwiderung lesen:
“Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die Buchstabenkombination auf dem Kennzeichen …. entspricht den Initialen der Ehefrau des Klägers. Die Beklagten gehen davon aus, dass die Ehefrau Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Zumindest dürften aufgrund der Familienzugehörigkeit Miteigentumsrechte bestehen.”
Liebe Fachanwälte aus der Großstadt Frankfurt am Main: Der Gedanke mit den Initialen kann man nur als Schnapsidee bezeichnen. Genausowenig wie Eintragungen in den Fahrzeugpapieren die Eigentümerstellung belegen, hat das Fahrzeugkennzeichen irgendetwas damit zu tun. Und selbst wenn die Ehefrau des öfteren im Wohnwagen sitzt, wird sie noch lange nicht Miteigentümerin. Auch nicht nach 20 Jahren Ehe. Da fehlen wohl ein paar Basics aus dem Familienrecht.
Update 01.08.2008: Vielleicht reicht in Zukunft auch der Hinweis auf § 1006 BGB und die hierzu ergangene Entscheidung des BGH vom 16.10.2003, Az. IX ZR 55/02.
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LiKo Frese,
die Unterlassung des Bestreitens ist risikoreich! Aufgrund der Sichersten-Weg-Rechtsprechung sehe ich es als zwingend an, die Aktivlegitimation mit Nichtwissen zu bestreiten – auch wenn ich eher ausnahmsweise die Passiv-Seite bei Unfällen vertrete.
Stellen Sie sich vor, es stellt sich heraus, dass doch jemand anders Eigentümer ist (Leasinggeber, finanzierende Bank, das Fahrzeug finanzierender Onkel…) und Ihr Mandant/dessen Versicherung wird ein zweites Mal in Anspruch genommen.