BGH: Schwacke-Liste 2006 grundsätzlich tragfähige Schätzungsgrundlage

Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07 (NJW 2008, S. 1519), noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass es bei der Ermittlung der Mietwagenkosten keinen Bedenken begegnet, diese nach der Schwacke-Liste 2006 zu berechnen. Bereits im Urteil vom 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06 hatte der BGH das in einem “obiter dictum” angenommen.

Dabei wurde die Bezugnahme nicht vorbehaltlos “durchgewunken”. Nach dem ersten Leitsatz der Entscheidung “bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.” Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt auf Seiten des Schädigers. Um dieser Darlegungslast nachzukommen, müsste schon tagesgenau der Preis für das Unfalldatum ermittelt werden können (was in aller Regel bei den sich ständig ändernden Preisen nur schwer möglich ist). Nach Ansicht des BGH helfen “lediglich allgemein gehaltene Einwendungen” dem Schädiger nicht weiter.

Ich gehe davon aus, dass die beklagte Haftpflichtversicherung die gegen die Schwacke-Liste 2006 vorgebrachten Erwägungen, diese sei statistisch nicht sauber ermittelt worden, auch hier vorgetragen hat. Diese Argumentation wird also in Zukunft nicht weiterhelfen.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Formulierung, wonach die Entscheidung des Berufungsgerichts, sich bei der Schädenschätzung gem. § 287 ZPO der Schwacke-Liste 2006 zu bedienen, “aus revisionsrechtlicher Sicht” nicht zu beanstanden ist. Wie üblich hält sich der BGH hier das “Einzelfall-Entscheidungshintertürchen” offen.

In der Praxis dürfte sich damit im Ergebnis die schon hier vorgestellte Vorgehensweise durchsetzen.

2 Kommentare

  1. Leider hat der BGH im konkreten Fall einen pauschalen Aufschlag von 30 %, welcher mit Anschlussrevision geltend gemacht wurde, abgebügelt mit dem Hinweis, es fehle an Sachvortrag zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma.

    Hier bleibt abzuwarten, welchen konkreten Sachvortrag der BGH erwartet, um einen pauschalen Aufschlag durchzuwinken. Dass ein solcher möglich sein soll, hat er ja bereits entschieden. (BGH VI 126/05)

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