BVerwG: MPU zulässig bei Führen eines Fahrrads mit 1,6 Promille

Das BVerwG (Urteil vom 14.05.2008, Az. BVerwG 3 C 32.07) hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, eine MPU anzuordnen, wenn jemand mit einem Fahrrad und einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr auffällig geworden ist. Das ist nicht verwunderlich und findet seine Grundlage in § 13 Ziffer 2) c) FEV. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde diese Maßnahme anordnen, wenn “ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille ….oder mehr geführt wurde”. Ein Fahrrad ist eben ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift. Das wird häufig übersehen (ebenso, dass in § 69 Abs. 1 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis andererseits vom Führen eines Kraftfahrzeugs die Rede ist).

5 Kommentare

  1. Eine MPU kann auch angeordnet werden wenn ein Jugendlicher Mal ne Mofa frisierete. Das erwachen kann noch Jahre später folgen, nämlich dann wenn die rote Karte in der Fahrschule gezeigt wird.

  2. Ich finds richtig, da es um das Verantwortungsbewußtsein und die Fähigkeit zum führen eines Fahrzeuges geht.
    Auch als Fahrradfahrer nimmt man am öffentlichen Strassenverkehr teil.

  3. Jo dann sollen die sich doch alle Mal schön fleißig an der deutschen Bürokratenerfindung der “MPU” Mal ne goldene Nase verdienen.

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