6-Monats-Frist: Keine Fälligkeitsvoraussetzung

Auch das LG Hamburg (Urteil vom 02.05.2008, Az. 331 O 323/07, DAR 2008, 481, zitiert nach ADAC-Newsletter vom 02.09.2008) ist der Auffassung, dass der Ablauf der 6-Monats-Frist bei einem Totalschaden nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten ist.

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