Kein Fahrverbot bei Anhebung des Bußgelds

Das OLG Hamm hat seine schon hier vorgestellte Rechtsprechung zum Absehen vom Fahrverbot bei Anhebung der Geldbuße in einer Entscheidung vom 07.08.2008, Az. 2 Ss Owi 505/08 (zfs 2008, S. 645) fortgeführt und präzisiert:

“Zwar hat der Senat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass ein Absehen vom Fahrverbot dann nicht in Betracht kommt, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann….Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, der in der Vergangenheit bereits häufiger darauf hingewiesen hat, dass von einem Fahrverbot nur dann abgesehen werden kann, wenn feststeht, dass die mit dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann und ein Fahrverbot nicht erforderlich ist, um die Betroffene zu verkehrsgerechten Verhalten anzuhalten. Zumindest der normale Durchschnittsverdiener mit entsprechenden Unterhaltspflichten dürfte durch die Ausschöpfung der Höchstsätze des § 17 Abs. 1 u. 2 OwiG bei einem erstmaligen Verstoß nicht selten auch ohne Fahrverbot von der erneuten Begehung vergleichbarer Verstöße abzuhalten sein.”

Man sollte sich aber keine Illusionen darüber machen, “billig” etwa mit einer Verdoppelung der Geldbuße davonzukommen. Bei fahrlässiger Begehungsweise beträgt der Rahmen 500,00 €, bei vorsätzlicher Begehung das Doppelte. Sollten sich die Pläne zur Anhebung des Bußgeldkatalogs durchsetzen, werden auch die Höchstsätze angehoben, und zwar auf das Doppelte. Das dürfte sich aber nicht mehr lohnen….

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