Fahrsicherheitstraining statt Strafe

Die Rechtsanwaltskammer Köln macht auf folgendes aufmerksam:

“Verkehrsstraftaten mit geringem Schuldgehalt müssen nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. Es besteht die Möglichkeit, dass in diesen Fällen von der öffentlichen Klage gem. § 153 a StPO abgesehen wird und stattdessen Auflagen und Weisungen erteilt werden. Die Fragestellung, ob insbesondere Fahranfänger mit Strafen zum Umdenken bewegt werden, hat bei Kölner Staatsanwälten, Richtern und Verkehrsrechtsanwälten zu der Überlegung geführt, gemeinsam mit der Verkehrswacht Köln e.V. eine erzieherische Maßnahme zu erarbeiten, die gezielt auf eine Verhaltensänderung ausgerichtet ist: “Fahrsicherheitstraining statt Strafe”. Wie diese Maßnahme ausgestaltet ist, ist aus einem Informationsblatt der Landesverkehrswacht zu entnehmen.”

Dieses kann hier heruntergeladen werden.

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