Vorfahrtsberechtigter blinkt und biegt nicht ab: 25 % Haftung

Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 08.04.2009, Az. 17 C 131/08, entschieden, dass der Vorfahrtsberechtigte nur mit seiner Betriebsgefahr und einer Quote von 25 % haftet, wenn er als Vorfahrtsberechtigter auf eine Kreuzung zufährt, obwohl der rechte Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat und der Wartepflichtige daher abbiegt.

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Verkündet am 08.04.2009

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägers –

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

– Beklagte –

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bach, Langheid & Dallmayer, Beethovenstr. 5-13, 50674 Köln,

hat das Amtsgericht Heinsberg
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 30.03.2009
durch die Richterin Buntrock
für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.091,71 € nebst Zinsen in Höhe von fün.f Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2008 zu zahlen

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von RechtsanwaJtsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2008 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend nach einem Verkehrsunfall, der sich am 04.07.2008 in Waldfeucht-Selsten ereignete. Der Kläger ist Eigentümer des KfZ der Marke Lexus mit dem amtlichen Kennzeichen. Er befuhr am 04.07.2008 die Landstraße in Waldfeucht-Selsten. Er näherte sich der untergeordneten Anton-Laumen-Straße, auf der sich das von dem Beklagten zu 1) gesteuerte und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen befand. Bei dem klägerischen Pkw war der rechte Fahrtrichtungsanzeiger angeschaltet. Der Kläger verringerte die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Anton-Laumen-Straße nicht. Er gab auch sonst eine Absicht, nach rechts abzubiegen, nicht zu erkennen. Der Beklagte bog von der Anton-Laumen-Straße nach rechts ab. Der Kläger bog nicht ab, sondern fuhr geradeaus weiter. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Das klägerische Kfz erlitt unfallbedingt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 7.750,00 €, der Restwert 3.850,00 €. Für die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen e zahlte der Kläger 441,87 € (netto). Mit Schreiben vom 16.07.2008 setzte ‘der Kläger der Beklagten zu 2) erfolglos eine Frist bis zum 30.07.2008 zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.942,87 €. Dieser Betrag entspricht der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert zzgl. Sachverständigenkosten, Umzulassungskosten in Höhe von 115,00 € (laut Angabe des Sachverständigen ), Nutzungsentschädigung in Höhe von 456,00 € (12 Tage * 38,00 €) und Kostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Am 05.02.2009 wurde ein neues Kfz auf den Kläger zugelassen. Das unfallbeschädigte Kfz war das einzige Kfz im
klägerischen Haushalt.

Der Kläger behauptet, der rechte Fahrtrichtungsanzeiger sei angeschaltet gewesen, weil er sich nicht zurückgesetzt habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn, den Kläger, 2.719,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2008 zu zahlen;
2. ihn, den Kläger, von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 411,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2008 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sich im letzten Moment überlegt, nicht abzubiegen, sondern geradeaus weiter zu fahren.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 4.942,97 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte zu 2) hat am 20.10.2008 einen Betrag in Höhe von 2.223,44 € an den Kläger gezahlt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 22.10.2008, eingegangen bei Gericht am 23.10.2008 in Höhe dieses Betrags
zurückgenommen. Die Klageschrift ist den Beklagten am 04.11.2008 zugestellt worden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1.091,71 € aus §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1,2 StVG (in Verbindung mit § 115 Abs.1 VVG nF).

Unstreitig ist bei einem Verkehrsunfall am 04.07.2008 in Waldfeucht-Selsten das klägerische Kfz beschädigt worden.
Der Unfall ist für den Kläger nicht unvermeidbar gewesen. Aufgrund des bei Annäherung an die untergeordnete Anton-Laumen-Straße ~unstreitig- gesetzten rechten Fahrtrichtungsanzeigers hat der Kläger den Anschein gesetzt, er beabsichtige, nach rechts abzubiegen.

Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Parteien als Fahrer der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge (§ 17 Abs.1, 2 StVG) ergibt, dass der Unfall weit überwiegendvon dem Beklagten zu 1) verursacht worden ist:

Zu Lasten des Klägers ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass an dem von ihm gesteuerten Kfz der rechte Fahrtrichtungsanzeiger angeschaltet gewesen ist, als er sich der Kreuzung Landstraße/Anton-Laumen-Straße genähert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies darauf beruht hat, dass der Blinker sich nicht zurückgesetzt hat, oder ob der Kläger seine Absicht rechts abzubiegen kurzfristig aufgegeben hat. Maßgebend ist lediglich die für den Beklagten zu 1) allein sichtbare Tatsache, dass bei Annäherung an die Kreuzung der Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet gewesen ist. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat weder vorgetragen noch ist es für das Gericht sonst ersichtlich geworden, dass der Beklagte zu 1) hätte erkennen können bzw. müssen, dass der Fahrtrichtungsanzeiger sich nach einem vorherigen Abbiegen nicht zurückgesetzt hat. Nur bei letzterem wäre jedoch die Ursache des eingeschalteten zurückgesetzt hat. Nur bei letzterem wäre jedoch die Ursache des eingeschalteten Blinkers von rechtlicher Bedeutung.

Zu Lasten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) vorfahrtberechtigt gewesen ist. Außerdem ist zu Lasten der Beklagten in die Abwägungeinzubeziehen, dass der Kläger mit Ausnahme des eingeschalteten Blinkers eine Abbiegeabsicht -unstreitig- nicht zu erkennen gegeben hat. Unstreitig hat der Kläger bei Annäherung an die Kreuzung Landstraße/Anton-Laumen-Straße die von ihm gefahrene Geschwindigkeit nicht reduziert. Zudem hat der Kläger -unstreitig- mit einem Einbiegen in die Anton-Laumen-Straße in keiner Weise begonnen. Daher hat die Fahrweise des Klägers für den Beklagten zu 1) nicht den sicheren Schluss zugelassen, der Kläger werde auf jeden Fall abbiegen und er selbst könne gefahrlos in die Kreuzung einbiegen.

Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte und auch der Betriebsgefahr des klägerischen Kfz erachtet das Gericht eine Haftungsquote von 75% zu 25% zu Lasten der Beklagten für angemessen. Der Kläger hat zwar den falschen Eindruck geweckt, er werde nach rechts abbiegen. Die Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1) wiegt jedoch weit schwerer.

Unter Zugrundelegung dieser Haftungsquote hat der Kläger gegen die Beklagten noch einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1.091,71 €:

– Wiederbeschaffungswert – Restwert = 3.900,00 € * %
abzgl. gezahlter 1.950,00 €
– Sachverständigenkosten 441,87 € * %
abzgl. gezahlter 220,94 €
– Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € * %
abzgl. gezahlter 12,50 €
Summe
= 6,25 €
1.091,71 €

Dagegen besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Betrags im Hinblick auf Umzulassungskosten. Umzulassungskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen sind (PalandtiHeinrichs, 68. Auflage, § 249 BGB, Rn 14 m.w.N.). Der Kläger hat zu den ihm entstanden Umzulassungskosten Sachverständigen berufen.

Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Anspruchsvoraussetzung ist insoweit eine fühlbare Beeinträchtigung. Erforderlich ist daher ein hypothetischer N.utzungswille und eine
hypothetische Nutzungsmöglichkeit (Palandt/Heinrichs, 68 Auflage, Vorb § 249, Rn 22).

Der Anspruch entfällt daher, wenn weder das unfallbeschädigte Kfz repariert noch in absehbarer Zeit ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Der Vortrag des Klägers zu dem hypothetischen Nutzungswillen ist unsubstantiiert. Er hat zwar vorgetragen, dass er am 05.02.2009 ein neues Kfz angemeldet habe. Bei einer Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Zeitraum von sieben Monaten seit dem Verkehrsunfall am 04.07.2008 liegt jedoch nach Auffassung des Gerichts keine baldige Ersatzbeschaffung mehr vor, die geeignet ist, einen hypothetischen Nutzungswillen des Klägers ohne weiteres zum Ausdruck zu bringen. Der Kläger hat weitere Umstände, wie etwa fehlende finanzielle Mittel für eine Ersatzbeschaffung in keiner Weise zum Ausdruck gebracht.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2008 unter Fristsetzung bis zum 30.07.2008 erfolglos zur Zahlung aufgefordert.

Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € (Streitwert: bis zu 3.500,00) aus §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 S.3 ZPO. Soweit der Kläger die Klage noch vor Zustellung an die Beklagten teilweise zurückgenommen hat, hat es dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen entsprochen, die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagten sind entsprechend der obigen Ausführungen zur Regulierung von % des unfallbedingten klägerischen Schadens verpflichtet. Mit der Zahlung des Betrags in Höhe von 2.223,44 € haben die Beklagten diesen Anspruch des Klägers teilweise erfüllt. Aufgrund der zuvor erfolglos verstrichenen Zahlungsfristen hat für den Kläger ein Klageanlass bestanden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr,11, 711 ZPO.

Streitwert: bis zum 22.10.2008: 4.942,87 €, ab dem 23.10.2008: 2.719,43 €.
Buntrock

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