Nutzungsausfall bei gewerblich genutzten PKW

Das OLG Naumburg (Urteil vom 13.03.2008, Az. 1 U 44/07, NJW 2008, 2511) hat einem Unternehmer für den unfallbedingten Ausfall seines Kleintransporters Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen. Das OLG hat dabei darauf abgestellt, dass auch bei einem ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeug die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich konstenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet.

RA Jörn Berg aus Berlin hat in seiner Anmerkung (NJW 2008, S. 2513) die Entscheidung als fragwürdig bezeichnet. Er stellt darauf ab, dass der BGH (Großer Senat) in seiner Entscheidung BGHZ 98, 212 darauf abgestellt hatte, dass für den Entzug der Nutzung privater Güter eine Regelungslücke bestehe, hingegen bei gewerblich genutzten PKW auf § 252 BGB abzustellen sei. Dies bedeutet, dass der Gewerbetreibende strenggenommen nur entgangenen Gewinn verlangen kann, den er dann auch noch (konkret) beziffern muss, was im Einzelfall nicht einfach ist (und bei einem kurzzeitigen Ausfall u.U. auch nicht darstellbar ist). RA Berg weist zu Recht darauf hin, dass der Geschädigte in diesem Fall aber die frustrierten Gemeinkosten (Leasingrate, weitere Vorhaltekosten) ersetzt verlangen kann. Ebenfalls zu Recht nimmt er auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 04.12.2007, NJW 2008, 913) eine Abgrenzung wie folgt vor: der Ausfall von KFZ, die nicht unmittelbar zur Erwirtschaftung von Einnahmen genutzt werden (z.B. Geschäftsführerfahrzeug), kann Nutzungsausfall begründen; dies kann aber nicht für andere Fahrzeuge gelten, die der unmittelbaren Erwirtschaftung (z.B. Taxis, Transport-LKW) dienen – hier ist gem. § 252 BGB abzurechnen.

Update 01.07.2009: Das OLG München (Urteil vom 17.04.2009, Az. 10 U 5690/08 -juris-) hat einem Unternehmer für einen gewerblich genutzten Aston Martin nach einem Bagatellunfall 20 Tage Nutzungsausfall zugestanden, auch wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewinns niedergeschlagen hatte. In der Entscheidung wird auch die Auffassung vertreten, dass der Geschädigte nach Begutachtung gehalten ist, das verkehrssichere Fahrzeug weiter zu benutzen, es sei denn, die gegnerische Versicherung verlangt – wie hier – eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge.

Update 29.10.2009:

Ebenso das AG Bremen, Urteil vom 03.04.2009, Az. 9 C 528/09, NJW-RR 2009, 1252.

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