BGH: Fristsetzung bei Nacherfüllungsverlangen

Der BGH hat mit Urteil vom 12.08.2009, Az. VIII ZR 254/08 entschieden, dass im Rahmen der Fristsetzung zur Nachbesserung gem. § 281 Abs. 1 BGB keine bestimmte Frist gesetzt werden braucht, sondern dass schon die Formulierung “umgehend” ausreichen kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Oldtimer erworben und bei Auftreten eines Mangels die Beklagte zur “umgehenden” Mängelbeseitigung aufgefordert. Nachdem sich 2 Monate nichts tat, hat der Kläger den Mangel durch eine andere Werkstatt beseitigen lassen und verlangte nun Ersatz der Kosten. Während er damit vor Amts- und Landgericht keinen Erfolg hatte, sprach ihm der BGH grundsätzlich den Anspruch zu. Er bestätigte hierbei seine Rechtsprechung, wonach der Käufer Schadensersatz nur dann verlangen kann, wenn er dem Verkäufer zunächst erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (hierzu BGH vom 21.12.2005, VIII ZR 49/05). Die Aufforderung zur umgehenden Mängelbeseitigung reiche aber aus, um eine nach den Umständen des Einzelfalls bestimmbare zeitliche Grenze zu schaffen.

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