Haftung für Schäden bei der Waschstraßenbenutzung

Das AG Aachen (Urteil vom 25.11.2009, Az. 116 C 234/09) hat einem KFZ-Eigentümer Schadensersatz für eine bei der Benutzung einer Waschstraße abgebrochenen Scheibenantenne an einem Mercedes Benz zugesprochen. Vergleichbare Verfahren sind eher von Mißerfolg gekrönt, da der Anlagenbetreiber nur darlegen muß, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht; der Geschädigte muss dann konkret darlegen und beweisen, dass und wie zur Beschädigung kam. Dieser Beweis ist in der Regel nicht zu schaffen.

Zum Verhängnis wurde dem Waschanlagenbetreiber aber sein eigener Sachvortrag. Er trug vor, dass ihm das Abbrechen der Antenne bei vergleichbaren Fahrzeugen bekannt sei und zitierte das Aktenzeichen eines Verfahrens vor dem AG Mülheim. Das AG Aachen nahm daraufhin eine Verletzung der Hinweispflicht und eine dementsprechende Schadensersatzpflicht des Anlagenbetreibers an.

Hier das Urteil im Volltext:

116 C 234/09

Amtsgericht Aachen
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch und Kollegen, Schafhausener Straße 38,52525 Heinsberg,

gegen

die  Auto-

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Bauersachs, Wittelsbachstr. 18, 40629 Düsseldorf,

hat das Amtsgericht Aachen

im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.11.2009
durch die Richterin Schilling

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 zu zahlen sowie den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 220,45 € aus § 280 Abs. 1 BGB.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Werkvertrag LS.d. § 631 BGB zu qualifizieren, da als Erfolg ein sauberer Pkw geschuldet wird (vgl. PalandtlSprau, BGB, 68. Auflage, Einf. Vor §631, Rn 18).

Es liegt auch eine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Den Waschanlagenbetreiber trifft gegenüber seinen Kunden die Pflicht, die eingebrachten Fahrzeuge vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, X ZR 133/03 – zitiert nach juris). Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, da das klägerische Fahrzeug insoweit unstreitig in der Waschanlage der Beklagten beschädigt worden ist. Dabei ist zwar grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller für die behauptete PflichtverletZung darlegungs- und beweisbelastet. In Abweichung von dieser grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten kann zwar im Rahmen der Verteilung nach Risikosphären von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen werden, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795). Davon, dass die Schadensursache und der Schaden allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, ist auszugehen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann (vgl. LG Bonn DAR 2007, 466; LG Bochum NJW-RR 2007, 1103). Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger vorliegend hinreichend dargetan hat, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann.

Denn jedenfalls liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten in der Verletzung einer Hinweispflicht. Bereits aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass es der Beklagten bekannt war, dass der Antennentyp am Fahrzeug des Klägers objektiv besonders gefährdet war. Diesbezüglich trägt die Beklagte vor, dass bereits ein Verfahren vor dem AG Mühlheim/Ruhr (19 C 398/08) mit fast gleichem Tatbestand geführt worden ist und dass Schäden an solchen fest montierten Antennen auch bei Mitbewerbern auftreten. Daher war der Beklagten bekannt, dass es zu Schadensfällen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Antennentyp kommen kann.

Es hätte der Beklagten daher oblegen, den Waschanlagenbenutzer darauf hinzuweisen, dass bei Fahrzeugen wie dem des Klägers mit fest installierter Antenne ein gefahrloses Befahren der Waschstraße nicht möglich ist und insbesondere, dass die Antenne beim Waschvorgang abgerissen werden kann. Der kurze Hinweis an der Einfahrt ,Antenne ein” ist insoweit erkennbar nicht ausreichend. Zum einen bezieht sich dieser Hinweis schon dem Wortlaut nach lediglich auf Antennen, die entfernt werden können, denn ansonsten macht die Aufforderung “ein” keinen Sinn. Zum anderen wird aus dem Hinweis nicht deutlich, dass bei Benutzung der Waschstraße eine Gefährdung für die Benutzer besteht, welche der Aufforderung “ein” nicht nachkommen. Es wird insofern nicht deutlich, dass die Gefahr einer Beschädigung der Antenne besteht (die einem nicht sachverständigen Fahrzeugbenutzer auch nicht bekannt sein muss), bei deren Hinweis der Benutzer dann selbst entscheiden könnte, ob er diese Gefahr auf eigenes Risiko eingehen will oder sein Fahrzeug dann eben nicht in der Waschstraße der Beklagten waschen lassen will.

Diese Pflichtverletzung ist auch kausal für den Schaden an der klägerischen Antenne. Unstreitig wurde die Antenne während der Benutzung der Waschanlage beschädigt. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten ihrerseits entstanden wäre, dass der Kläger also bei einem erfolgten Hinweis nicht in die Waschstraße eingefahren wäre. Dies erscheint angesichts der potentiellen Gefahr für die Antenne zwar schon grundsätzlich fernliegend. Es besteht jedoch zudem die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 280, Rn 39). Insoweit obliegt es der Beklagten, darzutun und zu beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre.

Das Verschulden der Beklagten wird im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB vermutet. Der Beklagten kann ·es auch nicht gelingen, sich zu entlasten. Das Unterlassen des Hinweises ist jedenfalls fahrlässig. Denn der Beklagten ist bekannt, dass regelmäßig (bei ihr oder bei Mitbewerbern) Schäden an derartigen Antennen auftreten können. Selbst wenn – wie von der Beklagten behauptet – eine mangelhafte Konstruktion oder Befestigung der Antenne zum Abriss der Antenne in der Waschanlage führt, so bleibt die Beklagte dennoch verpflichtet, auf die besondere Gefährdung durch die Benutzung der Waschanlage hinzuweisen.

Die Beklagte hat daher gemäß § 249 BGB den dem Kläger unstreitig in Höhe von 220,45 € entstanden Schaden zu ersetzen.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 257 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: bis 300,00 €

Schilling

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