Ansatz der Wertminderung: so nicht !

Das OLG München (Urteil vom 13.11.2009, Az. 10 U 3258/08) hat einer Versicherung, die im Rahmen einer Totalschadensabrechnung eine Wertminderung ansetzen wollte, den sprichwörtlichen “Strich durch die Rechnung” gemacht. Der Kläger rechnete auf Reparaturkostenbasis innerhalb der 130 %-Grenze ab, die gegnerische Versicherung wollte nur den Wiederbeschaffungsaufwand zahlen. Sie kam zu einer Überschreitung der 130 %-Grenze dadurch, dass sie zusätzlich zu den Reparaturkosten auch eine Wertminderung hinzurechnete. Der Sachverständige des Geschädigten hatte keine Wertminderung angesetzt. Das Spielchen machte des OLG München nicht mit, weil die verklagte Versicherung die Wertminderung bei ähnlichen Fahrzeugen ansonsten auch nicht zahlte.

 

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