Ansatz der Wertminderung: so nicht !

Das OLG München (Urteil vom 13.11.2009, Az. 10 U 3258/08) hat einer Versicherung, die im Rahmen einer Totalschadensabrechnung eine Wertminderung ansetzen wollte, den sprichwörtlichen “Strich durch die Rechnung” gemacht. Der Kläger rechnete auf Reparaturkostenbasis innerhalb der 130 %-Grenze ab, die gegnerische Versicherung wollte nur den Wiederbeschaffungsaufwand zahlen. Sie kam zu einer Überschreitung der 130 %-Grenze dadurch, dass sie zusätzlich zu den Reparaturkosten auch eine Wertminderung hinzurechnete. Der Sachverständige des Geschädigten hatte keine Wertminderung angesetzt. Das Spielchen machte des OLG München nicht mit, weil die verklagte Versicherung die Wertminderung bei ähnlichen Fahrzeugen ansonsten auch nicht zahlte.

Vorschaubild (C) Hanspeter Bolliger, pixelio.de / 457561_R_B_by_Hanspeter-Bolliger_pixelio.de

Ähnliche Beiträge, die Sie interessieren könnten:

  1. Wertminderung bei älteren Fahrzeugen
  2. Musterakte Nr. 3 – Kürzung der Reparaturkosten und Wertminderung
  3. Wertminderung bei älteren Fahrzeugen
  4. Herabsetzung der Verfahrensgebühr bei nicht geltend gemachter Geschäftsgebühr ?
  5. Provinzial auf der Restwert-Pirsch – so nicht !