Wertminderung bei älteren Fahrzeugen

Das Thema ist schon ein Dauerbrenner. Auch das AG Neumünster, Urteil vom 15.05.2008, Az. 32 C 1453/07, VA 2009, S. 39, ist der Auffassung, dass bei einem 8 Jahre alten PKW mit 116.500 km ein merkantiler Minderwert ersatzfähig sein kann. Der Schädiger hatte sich auf die “5-Jahre/100.000 km”-Argumentation berufen. Diesen Irrglauben kann man leider nicht ausrotten. Zu Recht heißt es deswegen in der Anmerkung zum Urteil:

“Spätestens seit BGH VA 2005, 32 sind schematische Grenzziehungen out….Entscheidend sind die Marktverhältnisse. Reagiert der Markt auf (fachgerecht beseitigten) Unfallschaden mit einem Preisabschlag?”

Erst kürzlich hatte ich in diesem Fall festgestellt, dass sogar von Sachverständigenorganisationen wie der DEKRA mit nicht nachvollziehbarer Argumentation (“Wertminderung: negativ Alter”) eine pauschale Ablehnung aufgrund des Fahrzeugalters getätigt wird.

Update 10.09.2009:

Nach einem Beitrag in der NJW 37/2009, S. XII (NJW aktuell) hat das LG Berlin in seinem Urteil vom 25.06.2009, Az. 41 S 15/09, für einen 11 Jahre und 3 Monate alten PKW mit einer Laufleistung von 183502 km eine Wertminderung bejaht. Das Fahrzeug hatte nur einen Vorbesitzer, unfallfrei/nicht vorgeschädigt, scheckheftgepflegt und überdurchschnittlich gepflegt.

Update 18.12.2009:

Geradezu vorbildlich ist die Begründung des AG Idstein in seinem Urteil vom04.12.2009, Az. 31 C 155/09 (10) (gefunden bei Captain-HUK), mit dem eine Wertminderung für ein 11 Jahre altes Fahrzeug zugesprochen wird:

Gem. § 249 BGB steht der Klägerin ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall entstandenen Wertminderung ihres Fahrzeugs zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen für die Anerkennung einer Wertminderung keine starren Grenzen (älter als 5 Jahre bzw. Laufleistung höher als 100.000 km) mehr. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, 277 f.) kann auch bei älteren Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein, da die Laufzeit von Fahrzeugen sich aufgrund der technischen Entwicklung verlängert hat. Nach Ansicht des Gerichts ist daher für die Beurteilung des Minderwerts nicht die Laufleistung oder das Alter an sich für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung oder vergleichbarem Alter ein Unfallschaden auf dem Gebrauchtwagenmarkt noch zu einer Wertminderung führt. Dies hat der Sachverständige G. überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte ist den Ausführungen des Sachverständigen G. nicht konkret entgegengetreten. Sie hat sich lediglich auf die starren Grenzen für eine Wertminderung, welche nach früherer Rechtsprechung bestanden, berufen. Aus dem Sachverständigengutachten folgt aber, was von der Beklagten nicht bestritten worden ist, dass dem streitgegenständlichen Fahrzeug bei Verkauf ein Minderwert zukommt. Insoweit erachtet das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen auch für nachvollziehbar, weil es sich um ein Fahrzeug eines hochwertigen Fabrikats handelt und das Fahrzeug nur eine geringe Laufleistung aufweist. Gegen die Höhe des vom Sachverständigen festgestellten Minderungsbetrages hat die Beklagte ebenfalls keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Behauptung, die Wertminderung sei wesentlich geringer als 300,- € ist angesichts der nachvollziehbaren Ausführung des Sachverständigen G. unsubstantiiert.

Update 17.02.2010:

Das AG Arnsberg ist in einer Entscheidung vom 20.01.2010, Az. 3 C 339/09 – juris – der Auffassung, dass die Annahme eines merkantilen Minderwerts davon abhängt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das beschädigte Fahrzeug infolge des Unfallereignisses am Gebrauchtwagenmarkt mit einem Abschlag gehandelt wird. Der Annahme steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine höhere Laufleistung als 100.000 km aufweist. Der merkantile Minderwert muss jedenfalls dann durch ein Gutachten ermittelt werden, wenn das Gericht keine eigene Bewertung des Marktwertes und der Marktgängigkeit eines beschädigten Fahrzeuges vornehmen kann.

 

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