Mietwagen: Geschädigter muss bei geringer Fahrleistung nicht seine Lebenseinstellung ändern

Das AG Böblingen hat die KRAVAG-Versicherung mit Urteil vom 31.03.2010, Az. 20 C 2546/09, zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Die Versicherung hatte der verletzten Unfallgeschädigten eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht vorgeworfen, weil sie mit dem Fahrzeug täglich im Schnitt nur etwas über 20 km gefahren sei.

Das AG Böblingen hat hierzu kurz aber überzeugend ausgeführt, dass ein Geschädigter, der auch sonst nur eine geringe Strecke pro Tag fahre, nicht anläßlich des Unfalls seine Lebensgewohnheiten umstellen müsse. Das Gericht folgt der im Palandt wiedergegebenen Ansicht, wonach eine Fahrtstrecke von mindestens 20 km täglich vorliegen müsse, bevor man ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen kann.

Ich bin kein Freund einer solch starren Grenze. Es mag Ballungsgebiete geben, in denen man geringe Fahrtstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln überbrücken kann. In ländlichen Regionen wird das schon schwieriger. In einem derzeit vor dem AG Hannover geführten Rechtsstreit hat mir der Richter vorgerechnet, dass es der Geschädigte im Verhältnis der Mietwagenkosten zur gefahrenen Strecke billiger mit dem Taxi unterwegs gewesen wäre. Klar, das Taxi steht auch wie das vorher genutzte KFZ ständig zur Verfügung. Allein deswegen ist der Verweis auf ein Taxi fehlgehend und nicht zumutbar. Und wer kann schon vorher seinen täglichen Fahrbedarf genau abschätzen ?

Das Urteil wurde mir freundlicherweise vom Kollegen Andreas Gursch aus Böblingen zur Verfügung gestellt.

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