Verletzung des Urheberrechts des Sachverständigen durch Einstellen von Bildern in die Restwertbörse

Nach einer Mitteilung von Captain HUK hat der BGH ein wichtiges Urteil im Zusammenhang mit Restwertbörsen gesprochen.

Die ohnehin in der Kritik stehenden Restwertbörsen bzw. die einstellenden Versicherungsgesellschaften haben die ihnen übersandten Bilder aus Sachverständigengutachten in die Restwertbörse eingestellt. Der Sachverständige wurde (natürlich) vorher nicht um Erlaubnis gefragt. Einige Sachverständige waren dann dazu übergegangen, einen (eigentlich nicht erforderlichen) Urheberrechtsvermerk in die Gutachten aufzunehmen oder einer Verwertung zu widersprechen. Hierauf reagierten die Versicherungsgesellschaften beleidigt, indem sie eine “Unbrauchbarkeit” des Gutachtens unterstellten, dieses zurücksandten und nicht bezahlten. Insbesondere die am Verfahren vor dem BGH beteiligte HUK-Coburg hat sich hieran immer wieder federführend beteiligt und hervorgetan.

Der BGH hat nun festgestellt, dass die Einstellung der Bilder in die Restwertbörsen rechtswidrig ist. Es hat dem Sachverständigen einen Auskunftsanspruch zugebilligt; dem wird sicherlich die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs folgen. Wollen wir hoffen, dass sich hierdurch die Praxis der willkürlichen (und teilweise rechtswidrigen) Restwertanrechnung in eine positive Richtung ändert.

Man sollte darüber nachdenken, ähnlich wie in den Tauschbörsenfällen nunmehr die massenhafte Einstellung der Lichtbilder softwaremäßig zu überprüfen. Vielleicht bildet sich da gerade eine neue Abmahnbranche für die demnächst arbeitslosen Kollegen, nachdem der BGH heute auch ein bahnbrechendes Urteil zur Haftung bei ungesicherten WLAN verkündet hat ?

Update 14.07.2010:

Sowohl die HUK-Coburg als auch der HDI versuchen, von den Sachverständigen die nachträgliche/zukünftige Zustimmung zur Verwendung der Lichtbilder zu erhalten. Obwohl das BGH-Urteil in aller Klarheit feststellt, dass die Verwendung der Bilder eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung darstellt, will man beim HDI davon nichts wissen:

“Nach dem neuen Urteil des BGH ist es für uns allerdings nicht mehr klar, ob alle Sachverständigen, deren Gutachten keinen derartigen Hinweis enthalten, mit einer Einstellung einverstanden sind.”

Da kann man ja nur lachen !  Und für alle, die nicht einverstanden sein wollen, wird dann schon mal zu Drohgebärden gegriffen:

“Allerdings hat dies für uns dann zur Folge, dass Ihre Gutachten möglicherweise für uns nicht prüffähig sind, obwohl wir das Recht zur Prüfung haben. Die sich daraus ergebenden Folgen werden wir im Einzelfall prüfen.”

Gerne könnt ihr prüfen, aber nicht mit “fremden Federn”.

Als Antwort auf solche Schreiben sollte man beherzt von seinem Auskunftsrecht Gebrauch machen und die Versicherung auffordern, anzugeben, welche Bilder in den letzten Jahren in Restwertbörsen eingestellt wurden. Man sollte dann auch schon mal die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche in Aussicht stellen. Da kommt schon was zusammen !

 

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