AG Aachen bügelt Terminsverlegungsantrag ab

Tja ja, die Hitze kommt wieder. Einigen ist sie offensichtlich schon zu Kopf gestiegen. Wie anders soll man die folgende Reaktion auf einen Terminsaufhebungsantrag in einer Strafsache bezeichnen:

“…In der Strafsache

gegen…

wird der Termin zur Hauptverhandlung nicht aufgehoben oder verlegt.

Ein Anspruch auf Verlegung eines HVT ist dem deutschen Strafprozeßrecht fremd. Diesbezüglich wird auf das Beschleunigungsgebot verwiesen, welches nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (statt aller: Meyer-Goßner EinlRN 160) und auch nicht durch Verteidiger unterlaufen werden kann, die Mandate annehmen, die dann nicht in angemessener Zeit bearbeitet werden können. Da das Beschleunigungsgebot aus dem Fürsorgegebot stammt, sind alle Organe der Strafrechtspflege daran gebunden (aaO), mithin explizit auch Verteidiger.

Es wird mithin anheim gestellt, den anderen Termin verlegen zu lassen.

Soweit i.ü. ein Interesse an einer Bestimmung von Terminen besteht, gibt es die Möglichkeit, sich bei diversen OLG-en für das Richteramt zu bewerben. Danach bestünde gegebenfalls die Möglichkeit der Bestimmung der Terminsstunde.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. O-H, Richter am AG”

So, so. Verteidiger unterlaufen Termine. Richter soll ich werden, aha. Ist es denn wirklich sinnvoll, einen Hauptverhandlungstermin auf 13.00 Uhr zu bestimmen, wenn ein Dutzend Zeugen vernommen werden soll ? Offensichtlich will der Richter die Sache gar nicht verhandeln, sondern legt es auf einen Befangenheitsantrag an. Kann er haben. Ich habe noch mehr Gründe…

 

2 Kommentare

  1. Das ist doch ein toller Tipp von Herrn O-H!

    Edit: Name rausgenommen, RA F; eine Namensnennung wäre nett (oder wenn Sie ihn kennen, rufen Sie mich doch bitte mal an!)

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