Fehlende Akteneinsicht – trotzdem Regulierung erforderlich !

Mit Urteil vom 08.02.2008, Az. 16 C 209/07 hat das Amtsgericht Heinsberg entschieden, dass sich eine Versicherung nicht darauf berufen kann, vor der Regulierung in eine amtliche Ermittlungsakte Einsicht nehmen zu müssen.

Im entschieden Fall hatte der Fahrer eines Paketlieferunternehmens ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Das Kennzeichen war sofort bekannt, auch das Paketlieferunternehmen. Der Fahrer flüchtete unerlaubt vom Unfallort. Die Geschädigten meldeten Ansprüche an. Nach einem Monat wurde ich eingeschaltet, weil sich nichts tat. Nach ca. 1 weiterem Monat wurde Klage angedroht. Die beklagte Versicherung bat um Übermittlung eines Auszugs aus den Ermittlungsakten. Auf diese Bitte wurde nicht reagiert, vielmehr nach Ablauf diverser Fristen ca. 4 Monate nach dem Vorfall Klage eingereicht. Erst jetzt bemühten sich die Verfahrensbevollmächtigten der beklagten Versicherung um Akteneinsicht, die sie auch erhielten. Dann wurde größtenteils bezahlt. Die beklagte Versicherung zahlte und erklärte ein Anerkenntnis unter Verwahrung der Kostenlast. Es handele sich um ein sofortiges Anerkenntnis. Der Rechtsgedanke des § 11 VVG a.F. müsse entsprechend gelten. Der Versichertengemeinschaft könne nicht zugemutet werden, ohne Einsicht in die Ermittlungsakte Zahlungen leisten zu müssen.

Dem widersprach das Amtsgericht und legte der beklagten Versicherung die Kosten des Rechtsstreits auf. Sie habe Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Sie habe sich zu spät selber um die Ermittlungsakte gekümmert.

Ein begrüssenswertes Urteil; das OLG Düsseldorf hatte für den “Standard-Verkehrsunfall” entschieden, dass bei den heutigen technischen Möglichkeiten in der Regel eine Regulierung binnen 3 Wochen stattfinden kann (siehe hierzu dieser Beitrag).

Update 10.11.2010:

Das OLG München (Beschluss vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10, Quelle: juris) hat entschieden, dass eine Regulierungsfrist von 4 Wochen ab Inanspruchnahme ausreichend ist; ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die angeforderte Einsicht in die Ermittlungsakte auf diese Frist keinen Einfluss hat.

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