Kaufrecht: Foto muss stimmen – erst Nacherfüllung, dann Schadensersatz

Nach einem Urteil des BGH vom 12.01.2011, Az VII ZR 346/09, müssen das Produktfoto und der Lieferumfang übereinstimmen. Es liege ein Sachmangel vor, wenn der gelieferte PKW nicht dem auf einem Produktfoto abgebildeten Umfang entspricht. Die Beklagten hatten für ein Autohaus einen unfallbeschädigten PKW in einer Restwertbörse angeboten. Auf den dort eingestellten Fotos (hoffentlich nicht urheberrechtlich bedenklich eingestellt 🙂 ) war eine Standheizung zu erkennen. In der Fahrzeugbeschreibung wurde sie nicht erwähnt. Nach dem Willen des Autohauses sollte sie nicht verkauft werden und wurde vor Übergabe ausgebaut.

Der Kläger verlangte nun Schadensersatz in Form der Kosten für Erwerb und Einbau einer Ersatzstandheizung. Damit hatte er keinen Erfolg. Der BGH ist der Auffassung, dass der Käufer zunächst einen Nacherfüllunganspruch gegen den Verkäufer, gerichtet auf (Wieder-)Einbau der abgebildeten Standheizung hätte geltend machen müssen. Andernfalls würde “der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen”.

Als Fazit der Entscheidung kann also angenommen werden, dass auch Fotos zu den werbenden Äußerungen des Verkäufers gehören, an denen er sich dann festhalten lassen muss. Es wäre noch interessant zu erfahren, ob ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wurde, in dem andere Angaben enthalten waren (wie zB in der Beschreibung, in der die Standheizung auch nicht erwähnt war). Der BGH scheint damit die Auffassung zu bestätigen, dass ein einmal hervorgerufener Schein durch eine wie auch immer geartete Information des Verkäufers ausdrücklich bzw. in gleicher Form klargestellt werden muss, wenn er hierüber widersprüchliche Angaben macht.

 

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