Ich stelle mir die Frage, was an § 9 RVG zu schwer zu verstehen ist.

“Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.”

(etwas größere Schriftart für Leseschwache). Selbst für den einfachen Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Sachbearbeiters der Continentale Rechtsschutz Service GmbH sollte es aber reichen, dass ein Anwalt für alle in Frage kommenden Vergütungstatbestände einen Vorschuß verlangen kann. Deswegen heißt es auch Vorschuß und nicht Abrechnung. Wieder trifft es einen angeblichen Verkehrssünder, der meint, mit seiner Rechtschutzversicherung für alle Fälle einen starken Vertragspartner zu haben. Wegen eines angeblichen Rotlichtverstosses wurde eine empfindliche Geldbuße gegen ihn verhängt. Meine Vorschußrechnung über die außergerichtlich und gerichtlich anfallenden Vergütungstatbestände wurde nicht bezahlt. Statt dessen wurde nur ein nicht nachvollziehbarer kleiner Betrag zahlt. Auf die entsprechende Beschwerde hin wird einem (abweichend von der Deckungszusage) mitgeteilt, dass eine Selbstbeteiligung besteht und “nur die bisher aangefallenen Gebühren” (Tippfehler im Original) abgerechnet wurden. “Für die weiteren Gebühren bitten wir um entsprechenden Nachweis”. Seufz. Thema nicht verstanden, 6, setzen. Der Mandant hat jetzt ein nettes Schreiben mit näheren Handlungsanweisungen erhalten. Mag er herzhaft von seiner Vertragsfreiheit Gebrauch machen.

Sehr zutreffend hat das OLG Bamberg entschieden (Beschluss vom 17.1.2011, Az. 1 W 63/10, VRR 2011, 123):

“Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem Ermessen des Rechtsanwalts, wobei es keinen Grundsatz dahin gehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.”

 

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