Es gibt ja Versicherungen, die kommen in der Not auf immer verzweifeltere Ideen. Wie anders soll man erklären, dass sich die Württembergische Gemeinde-Versicherung veranlasst sah, ein Mietwagenunternehmen mit einer negativen Feststellungsklage zu überziehen ? Hintergrund dürfte vor allem sein, das Mietwagenunternehmen von Sammelklagen beginnend vor dem LG abzuhalten. Das OLG Stuttgart hatte sich ja jüngst in Richtung “Schwacke-Liste” orientiert. Der ein oder andere Amtsrichter mag “seinem” OLG die Gefolgschaft verweigern und sich Fraunhofer bedienen. Das AG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2011, Az. 42 C 1878/11, hat der Versicherung aber eine klare Absage erteilt und ihr ein Feststellungsinteresse daran, dass keine weiteren Ansprüche mehr bestehen, abgesprochen.
Das nachfolgende Urteil wurde mir freundlicherweise von RA Gursch, Otto-Lilienthal-Str. 5, 71034 Böblingen, zur Verfügung gestellt.
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