Beitrag vom 11.3.2011:
Das Amtsgericht Aachen hat durch Beschluss vom 20. August 2009 – 50 OWi – 508 JS 162/09 – 154/09 entschieden, dass es sich bei dem Bußgeldverfahren im Verhältnis zum nachfolgenden Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht um eine eigene Angelegenheit im Sinne von Nr. 7002 VV RVG handelt, so dass 2 Auslagenpauschalen von 20 € zzgl. Umsatzsteuer anfallen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Aachen ist das nachfolgende gerichtliche Verfahren als Rechtsmittelverfahren im weiteren Sinne anzusehen. Das behördliche Bußgeldverfahren stellt ein gesondert geregeltes Verfahren dar, welches – anders als das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren – mit einer einseitig getroffenen, der Rechtskraft fähigen Entscheidung endet.
Ebenso: AG Wildeshausen vom 13.07.2010, 4 C 190/10 IV (ADAC-Newsletter vom 05.10.2010, ADAJUR-Archiv Nr. 89600).
Update 11.03.2011:
Auch das AG Herford hat sich mit Beschluss vom 17.02.2011 (Az. 11 Owi – 63 Js 1201/09-588/09) dieser Auffassung angeschlossen.
Quelle: Newsletter der ARGE Verkehrsrecht, vom 11.3.2011, Download der Entscheidung
Update 15.7.2011:
Auch das AG Siegburg (Urteil vom 31.3.2011, Az. 11 C 252/10) vertritt die Auffassung, dass 2 Postversendungspauschalen anfallen (Quelle: NJW-Spezial Heft 14/2011, S. 444).
Update 29.12.2011:
Das LG Dortmund hat mir Urteil vom 15.09.2011, Az. 2 S 11/11, die Auslagenpauschale nur einmal zugesprochen. Allerdings wurde interessanterweise die Revision zum BGH zugelassen. Hoffentlich wird diese durchgeführt und die Frage endlich geklärt (Quelle: VRR 2012, S. 443/Heft 12/2011).
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