Der Eichschein als Gerätenummer beim M5-Radargerät

Es gibt ja nichts im Bußgeldrecht, was es nicht gibt. Das Amtgericht Geilenkirchen (mit einem Richter, der hier im Blog nicht genannt werden möchte – “aus dem Alter sind wir doch raus” – mache ich gerne !) hat ein Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Dem Verkehrsteilnehmer war vorgeworfen worden, 27 km/h zu schnell gefahren zu sein. Gemessen wurde mit einem M5-Radargerät der Fa. VDS Verkehrstechnik GmbH. Der Messbeamte war sichtlich stolz auf sein Gerät, von dem im Kreis Heinsberg 2 Stück eingesetzt werden. Er habe doch alles richtig gemacht ! Immer wieder verwies er auf den zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamts des Kreises Heinsberg. Denn der Richter fragte beharrlich nach, ob die im Messprotokoll genannte Gerätenummer denn die des Radargeräts sei oder – schon fast suggestiv – ob es sich denn um die Eichscheinnummer handelt. So war es auch…was aber vom Messbeamten verneint wurde. Das Gerät wurde sogar vor dem Gericht in Augenschein genommen, und wieder durch den sichtlich stolzen Messbeamten erklärt. Die im Messprotokoll genannte Gerätenummer war aber auf keinem der genannten Module zu finden, statt dessen mehrstellige Ziffern/Nummern.

Hinzu kam auch noch, dass das Gerät ca. 6 Monate vor dem Ablauf der Eichung gerade erst wieder geeicht worden war. Der “neue ” Eichschein war von der Behörde zur Akte genommen worden (obwohl er am Tag der Messung ausgestellt wurde….hmmmm), der “alte” auch erst auf beharrliche Nachfrage des Richters.

Nach Einstellung wurde dem Messbeamten mitgeteilt, dass der Kreis Heinsberg schnellstens seine Praxis hinsichtlich des Messprotokolls ändern solle. Das wurde vom Messbeamten dann auch direkt veranlasst, da er unmittelbar nach dem Gerichtstermin telefonierte. Die Messungen mit dem teuren Gerät, welches sich jetzt wahrscheinlich erst Monate später rentiert, kann der Kreis Heinsberg jedenfalls in die Tonne kloppen. Wer Mitte 2011 im Kreis Heinsberg mit diesem Gerät gemessen wurde, sollte also seinen Einspruch auf jeden Fall aufrechterhalten. Und wieder gilt die Regel: in Bußgeldverfahren drauf ankommen lassen.

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