Auch Kleinvieh macht Mist

Bekanntlich sind alle Versicherungen dazu übergegangen, die geltend gemachten Kosten – und seien es konkrete Abrechnungen mit Rechnung – zu kürzen. Es sind meistens kleinere Beträge, die dem Geschädigten wohl nicht weh tun sollen. In der Summe ist das natürlich ein ganz schöner Batzen Geld, den sich die Versicherungen da sparen. Deswegen sollte man auch bei Kleinstbeträgen den Weg der Klage wählen. Das ist zwar für den Anwalt nicht besonders attraktiv (Szenespott: Fachanwalt für Verkehrsrecht = Fachanwalt für kleine Streitwerte), aber es erzeugt Mandantenzufriendenheit. Insbesondere, wenn man einer Werkstatt zeigen kann, dass man sich nicht jede Kürzung der Ansprüche des Kunden gefallen lassen muss.

Hier nun ein aktuelles Urteil des AG Heinsberg (vom 28.03.2013, Az. 36 C 81/12). Der Versicherung hatte ca. 420 € gekürzt (einen Abzug “neu für alt”, die Überprüfungskosten bei einem seitlichen Aufprall auf einen Reifen, die Kosten für die Erneuerung des nicht schadenbetroffenen anderen Reifens, Achsvermessung, Reinigung des Fahrzeugs und Probefahrt). Das Gericht holte nach entsprechenden Vortrag der beklagten Versicherung ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige bestätigte im wesentlichen den Vortrag und die Auffassungen der Beklagten. Erst die Anhörung dieses Sachverständigen sowie des Privatsachverständigen gab allerdings den Ausschlag für das Gericht, doch 70 % der geltend gemachten Kosten zuzusprechen. Denn das Gericht hat sich auch in die Lage des Geschädigten versetzt, wenn dieser widersprüchliche Informationen erhält, die beispielsweise die Fahrsicherheit des Fahrzeugs betreffen. Es soll der Zustand vor Eintritt des Schadenereignisses wiederhergestellt werden. Wenn das Fahrzeug aber vor dem Verkehrsunfall ein gleiche Profiltiefe und damit Spurtreue aufweise, dann müsse dies nach der Reparatur ebenso sein.

Das Gericht gibt einige Argumente an die Hand, wie man sich gegen die zunehmenden Kürzungen von “Kleinkram” – z.B. die gekürzten Reinigungskosten – wehren kann. Zu dieser Position wird ganz gerne mal behauptet, sie sei in der Kalkulation der Reparaturkosten sowieso bereits enthalten.

Hier das Urteil im Volltext:

36 C 81/12

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2013
durch die Richterin Dörr
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.7.2012. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils vollstreckbaren Betrages vor der Vollstreckung leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche · aufgrund eines
Verkehrsunfalls vom 20.2.2012 in Heinsberg. Der Kläger ist Eigentümer des bei
diesem Vorfall beschädigten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen . Die
Beklagte ist gesetzlicher Haftpflichtversicherer des Lkws mit dem amtlichen
Kennzeichen. Der Verkehrsunfall wurde unstreitig vom
Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft verursacht.
Der Sachschaden am Fahrzeug des Klägers wurde von dem durch. den Kläger
beauftragten Sachverständigenbüro mit 3.254,55 € beziffert Der Kläger ließ
sein Fahrzeug daraufhin in einer markengebundenen Werkstatt für 3.697,90 €
reparieren. Die Beklagte regulierte einen Betrag in Höhe von 3.278,50 €. Den
offenen Betrag von 419,40 €macht der Kläger nunmehr klageweise geltend.
Der Kläger behauptet, dass die angefallenen Kosten erforderlich und angemessen
gewesen sein, um das Fahrzeug instandzusetzen. Er ist der Ansicht, dass ein Abzug
„Neu-für-Alt” nicht gerechtfertigt sei für den Austausch des linken vorderen Reifens,
da dieser- was unstreitig ist:- vor dem Unfall ein~ Profiltiefe von 5,4 mm aufwies.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,40 € nebstZinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 26.7.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass in Höhe eines Betrages von 419,40 € Positionen in Rechnung
gestellt worden seien, die nicht erforderlich gewesen seien, um den Unfallschaden zu
beheben. Es habe keiner Erneuerung des vorderen rechten Reifens bedurft. Für den
Austausch des linken vorderen Reifens sei dem Kläger ein dadurch entstandener
Verschleißvorteil in Höhe von 33,75 € netto (15 %) anzurechnen. Die Arbeitskosten
seien insgesamt um 160,65 €netto zu kürzen gewesen. Von diesem Betrag entfielen
37,80 € auf die Montage des rechten Vorderreifens, 66,15 € auf eine
Achsvermessung nach de’r Reparatur, weitere 28,35 € für angesetzte
Reinigungskosten sowie 28,35 € netto für eine im Zuge der Endkontrolle
durchgeführte Probefahrt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
und durch Vernehmung des Privatsachverständigen und mündliche Anhörung
des gerichtlich bestellten Sachver·ständigen Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (BI. 51 ·ff GA) sowie auf
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Material- und Arbeitskosten für den
Ersatz des rechten vorderen Reifens in Höhe von 229,05 € (225 € Material+ 37,80 €
Arbeitskosten, abzüglich 33, 75 € Vorteilsausgleich siehe Ziff.2.) gegen die Beklagten,
§§ 7 StVG, 115 WG, 249 BGB.
Der Privatsachverständige sowie der gerichtlich bestellte Sachverständige haben
übereinstimmend festgestellt, dass sich eine unterschiedliche Profiltiefe grundsätzlich
auf die Fahrsicherheit auswirken kann. Die Feststellungen der Sachverständigen
divergierten lediglich im Hinblick auf einen hinzunehmenden Toleranzbereich bzw.
den Grenzwert zur Fahrunsicherheit.

Aus den Feststellungen der Sachverständigen. lässt sich der Schluss ziehen, dass
mit zunehmender Differenz in der Profiltiefe das Risiko der Fahrunsicherheit
zumindest zunimmt. Leitgedanke der Bemessung von Umfang und Höhe des
Schadensersatzes nach § 249 BGB ist es jedoch, dem Geschädigten den Zustand
wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Wies das
beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall – so wie hier – achsweise eine gleiche
Profiltiefe und damit optimale Voraussetzungen für Spurtreue und Fahrsicherheit auf,
so ist dieser Zustand auch durch die Reparatur wiederherzustellen. Der Geschädigte
muss keinen minderwertigeren Zustand des Fahrzeugs nach der Wiederherstellung
hinnehmen. Die Wiederherstellung des. Fahrzeugs unter Belassen der
unterschiedlichen Profiltiefe und die damit verbundene Gefahr einer verminderten
Fahrsicherheit stellen im Ergebnis keinen gleichwertigen Zustand zum Zustand des
Fahrzeugs vor dem Unfall her.

Das Gericht erachtet das Erreichen eines entsprechenden Grenzwertes oder
Überschreiten eines Toleranzbereiches zudem nicht als maßgebliches Kriterium für
die Erforderlichkeit eines Austausches der Reifen. Denn es ist dem Geschädigten
nicht zumutbar, das Risiko der Fahrunsicherheit zu tragen. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Anhörung der Sachverständigen deutlich zeigte, dass es
im Hinblick auf die Reichweite der Toleranzgrenze unter Fachleuten unterschiedliche
Meinungen gibt.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen
Vorteilsausgleichs für · den vorne links ausgetauschten Reifen. Für die
ausgetauschten Reifen ist ein Abzug „Neu-für-Alt” in Höhe von 15 % =jeweils 33, 75
€ (450 € netto/15%) anzusetzen. Die Reifen waren als Verschleißteil trotz
ausreichender Profiltiefe nicht mehr neuwertig, was sich alleine daraus ergibt, dass
sie eine gegenüber den Neureifen geringere Profiltiefe auswiesen. Der Abzug
„Neu-für-Alt” soll einen solchen Vorteil ausgleichen. Er setzt nicht voraus, dass das
ersetzte Fahrzeugteil bereits austauschbedürftig war.
3. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der von der Beklagten einbehaltenen
. Arbeitskosten für die Durchführung einer abschließenden Probefahrt sowie der
Reinigung nach Durchführung der Lackierungsarbeiten in Höhe von insgesamt 56,70
€ Oeweils 28,35 €). Nach den Erläuterungen des Privatsachverständigen
denen das Gericht’ sich in eigener Überzeugungsbildung anschließt, war die
Probefahrt nach Austausch der Reifen und der Fahrzeugtür erforderlich um zu
kontrollieren , ob das Fahrzeug spurtreu lief und die Tür ordnungsgemäß eingebaut
war. Auch die Reinigung nach Durchführung der Lackie~arbeiten war zur Entfernung
von Materialresten am Fahrzeug erforderlich. Davon, dass die Durchführung dieser
Arbeiten – wie die Beklagte behauptet – bereits in den Kostenpositionen der
Reparatur selbst enthalten ist , konnte sich das Gericht aufgrund der Erörterungen
des Sachverständigen nicht überzeugen. Nach den Ausführungen beider
Sachverständiger gibt es diesbezüglich offensichtlich unterschiedliche
Handhabungen bei den jeweiligen Reparaturbetrieben. Dass es sich bei der
Exklusion. dieser Kosten . um einen absoluten Ausnahmefall handelt, der
flächendeckend von Reparaturbetrieben im Normalfall nicht berechnet wird, steht
nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes
fest.

4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Arbeitskosten für die Durchführung
der zweiten Achsvermessung nach der Montage der neuen Reifen in Höhe von 66, 15
€. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, dessen Ausführungen das Gericht sich
in eigener Überzeugungsbildung anschließt, hat nachvollziehbar erörtert, dass eine
solche Vermessung nicht erforderlich war, weil alleine der Austausch von Reifen
keine Veränderung der Achsgeometrie befürchten lässt.

5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92, 708 Nr. 11 , 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 419,40 €.

Dörr

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

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