AG Erkelenz zu UPE, Lohnkosten, Wertminderung bei älterem Fahrzeug und Kosten der Deckungszusage

Mit Urteil vom 23.10.2013, Az. 15 C 159/11, hat das Amtsgericht Erkelenz u.a. restliche Reparaturkosten in Form der von der Versicherung wie üblich abgezogenen UPE und Lohnkosten einer anderen Werkstatt zugesprochen. Außerdem wurde eine Wertminderung bei einem schon älteren Fahrzeug für begründet erachtet. Schließlich sprach das Amtsgericht auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage zu.

Die Begründung wegen der zugesprochenen UPE und Lohnkosten ist bemerkenswert. Das Gericht hält die Schätzung durch den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen für vorzugswürdig, solange nicht konkret eine markengebundene Fachwerkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen ohne das Bestehen von Sondervereinbarungen genannt werde. Die gegnerische Versicherung dürfe nicht in die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit eingreifen. Das Gericht sieht auch die Gefahr einer Verwischung von konkreter und fiktiver Abrechnung, wenn der Geschädigte durch die Versicherung des Schädigers auf eine andere Werkstatt verwiesen würde.

Die UPE-Aufschläge seien zu ersetzen, weil der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese ortsüblich seien.

Auch bei einem 6 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 177.000 km sei eine Wertminderung gerechtfertigt.

Schließlich wurden auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zugesprochen.

Unten das Urteil im Volltext. Es kann hier heruntergeladen werden.

15 C 159/11

Verkündet am 23.10.2013

AMTSGERICHT ERKELENZ

Im Namen des Volkes

URTEIL

In dem Rechtsstreit
Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Erkelenz

auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2013
durch die Richterin am Amtsgericht Baumeister-Finck
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 582,71 €nebst Zinsen in Höhe des 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen, sowie den
Kläger von den Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
Kollegen aus 52525 Heinsberg Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 freizustellen, sowie den Kläger von weiteren Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte
Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2011
freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Urteils durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet
hat.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Urteils durch den Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand:

Der Kläger macht vorliegend einen restlichen Schadensersatzanspruch aus einem
Unfallereignis gegen die Beklagte geltend.
Am 12.01.2011 ereignete sich ein Verkehrsunfall auf der Straße
~.an welchem der Kläger mit seinem Fahrzeug VW
Golf, amtliches Kennzeichen und der Versicherungsnehmer der
Beklagten beteiligt waren. Unstreitig haftet der Versicherungsnehmer der Beklagten
zu 100 % für die bei dem Verkehrsunfall entstandenen Sachschäden.
Der Kläger lies das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall von dem Sachverständigen
begutachten. Der Sachverstände kam zu dem Ergebnis, dass an dem
Fahrzeug des Klägers Reparaturkosten in Höhe von 3.216,59 €netto, sowie weiterer
Kosten für Instandsetzungsarbeiten von einem Wert von 975,68 €brutto erforderlich
wären. Ferner stellte der Sachverständige fest, dass das Fahrzeug einen
Wiederbeschaffungswert von 6.700,- €und einen Restwert von 1.800,- €habe. Der
Sachverständige kalkulierte die Reparaturkosten auf der Grundlage von Lohnkosten
in einer Vertragswerkstatt. Ferner berechnete er einen UPE-Aufschlag. Dem Kläger
entstanden zu dem Gutachterkosten in Höhe von 462,- €. Der Kläger ließ diein Höhe 86,63 € nebst Zinsen in Höhe von  Instandsetzungsarbeiten für Kosten in Höhe von 975,68 €durchführen. Im Übrigen reparierte er das Fahrzeug nicht.
Die Beklagte zahlte an den Kläger außergerichtlich 3.526,66 €.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zahlung der restlichen von
dem Sachverständigen ;estgestellten Reparaturkosten in Höhe von 331,71 €.
Er ist der Ansicht, er sei berechtigt, die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der
Kosten in einer Fachwerkstatt zu veranschlagen. Desweiteren ist er der Ansicht, es
sei berechtigterweise ein UPE-Aufschlag gemacht worden.
Der Kläger ist desweiteren der Ansicht er habe einen Anspruch auf Zahlung einer
Wertminderung in Höhe von 250,- €. Denn selbst wenn der Sachverständige diesen
nicht ausdrücklich festgestellt habe, so sei der Wert des Fahrzeuges nach einem
Unfall in Höhe des Betrages von 250,- €gemindert.
Der Kläger behauptet, er habe aufgrund des Verkehrsunfalls schwerwiegende
Verletzungen erlitten. Er habe ein HWS-Schleudertrauma und einen
Spannungskopfschmerz erlitten. Aufgrund der Verletzungen sei er vom 13.01.2011 –
28.01.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Ihm sei ein Verdienstausfall in Höhe von 1.080,€
entstanden. Er ist der Ansicht, diesen müsse die Beklagte ersetzen. Desweiteren
sei die Beklagte verpflichtet, ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,- €an ihn zu
zahlen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an den ihn 2,.487,61 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2011 zu
zahlen:
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren
materiellen und immateriellen Schadensersatz/Schmerzensgeld zu zahlen, der
diesem noch aus dem Verkehrsunfall vom 12.01.2011 in
– – – — – – ~(Fahrzeug ~)entstehen kann, soweit solche
Ansprüche nicht auf Drittleistungsträger übergehen bzw. übergegangen sind;
3. den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüche der Rechtsanwälte Busch
und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 603,93 €nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 01.02.2011 freizustellen;
4. den Kläger von weiteren Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte
Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
freizustellen.
Nachdem die Beklagte an den Kläger auf die Rechtsanwaltskosten einen Betrag in
Höhe von 402,82 €gezahlt hat, hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 2.487,61 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2011 zu
zahlen;
2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe wir in
das Ermessen des Gerichts stellen, einen Betrag von 750,- € aber nicht
unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen-Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Zustellung dieses
Schriftsatzes;
3. den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch
und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 01 .. 02.2011 freizustellen abzüglich am 05.07.2011 gezahlter 402,82 €;
4. den Kläger von weiteren Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte
·Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
freizustellen.

Nachdem die Beklagte einen Betrag in Höhe von 819,90 €gezahlt hat, hat der
Kläger den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 819,90 €für erledigt erklärt. Die
Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Wertminderung sei an dem Fahrzeug auf Grund
des Alters des Fahrzeuges und der Laufleistung zu verneinen. Desweiteren seien die
Lohnkosten übersetzt. Die Lohnkosten seien in Höhe von 59,91 €und die
Lackierkosten in Höhe von 164,46 €nicht berechtigt. Ferner ~ei ein UPE-Aufschlag in
Höhe von 108,34 € nicht berechtigt.
Ferner bestreitet die Bekl’agte, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall verletzt
worden ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 28.10.2011 (BI.
88 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des
Sachverständiger ·vom 03.02.2012 (BI. 144 d.A.) und des Sachverständigen
Herrn vom 25.06.2012 (BI. 191 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 582,71 €
gegen die Beklagte.
I.

Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 WG.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten haftet unstreitig zu 100 % für die bei dem
Verkehrsunfall am 03.01.2011 entstandenen Sachschäden am Fahrzeug des
Klägers.
Am Fahrzeug des Klägers ist laut Gutachten des Sachverständigen ein
Schaden in Höhe von 3.216,59 €netto entstanden. Zu Recht hat der
Sachverständige hier Lohnkosten und Lackierkosten zugrunde gelegt, die in einer
Vertragswerkstatt entstehen würden.
Der Kläger muss sich nicht auf eine von der Beklagten angegebene
Reparaturwerkstatt, die Firm< verweisen lassen. Nach einem Unfall ist der
Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadenersatzes Herr des
Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch
den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherung besteht. Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenen Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der
Mittel zur Schadensbehebung. So ist der Geschädigte nämlich in den durch das
Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadenersatz
gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel
zur Schadensbehebung (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108, 1109). Der Geschädigte ist
demnach.weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur
Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise
allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen,
ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich in Stand setzt. Diesen
Grundsätzen würde es widersprechen, wenn der Kläger als Geschädigter bei der
zulässigen fiktiven Abrechnung auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer
bestimmten Werkstatt beschränkt wäre, weil dies im Rahmen der fiktiven
Abrechnung dann in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen
würde. Denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf
Gutachterbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten
– wenn auch markengebundenen – Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein
Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Im Rahmen der. möglichen
abstrakten Berechnung müssen deshalb immer das Gutachten des
Schadensgutachters und/oder die dortige Berechnungsgrundlage insbesondere
hinsichtlich der angesetzten Stundensätze konkret angegriffen oder sonstige
gravierende Mängel aufgezeigt werden, denn nur unter diesen Umständen muss der
Geschädigte sich gegebenenfalls auf die abstrakte Möglichkeit einer
kostengünstigeren Reparatur verweisen lassen. Hier sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich oder dargetan, aufgrund derer sich die getroffenen Ansätze des
Schadensgutachters bzgl. der Stundenverrechnungssätze in einer
markengebundenen Kundendienstwerkstatt als unrichtig erweisen würden. Insoweit
ist das Gutachten seinem Inhalt nach durch die Beklagte nicht konkret angegriffen
worden, was z.B. dadurch hätte geschehen können, dass aufgezeigt worden wäre,
welche geringeren Stundenverrechnungssätze von markengebundenen
Kundendienstwerkstätten ohne das Bestehen einer Sondervereinbarung vor Ort in
Rechnung und in Ansatz gebracht werden. Letztlich würde die von der Beklagten
gewollte Auslegung und der Verweis auf die Fima und deren
Stundenverrechnungssätze im Rahmen einer zulässigen abstrakten und fiktiven
Abrechnung dazu führen, dass sich der Geschädigte stets auf eine konkrete
Werkstatt verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen einer zulässigen
fiktiven Abrechnung und dieser Grundlage, sowie einer konkreten Abrechnung
verwischen würde. Das muss der Geschädigte im Rahmen einer zulässigen
abstrakten Berechnungsmöglichkeit nicht hinnehmen, weil er damit dieser durch
Einwände aus einer konkreten Abrechnung der Boden entzogen werden würde.
Insofern hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, wie sie von
dem Sachverständigen berechnet wurden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch einen Anspruch auf die
im Gutachten des Sachverständigen in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge. Der
Sachverständige muss eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer
Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der UPE-Aufschläge ist der
Sachverhalt nicht anders zu beurteilen, als hinsichtlich sonstiger vom
Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder aber Zeit für den Fall einer
Reparatur. Bei UPE-Aufschlägen handelt es sich um solche Aufschläge auf die
unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller, die die markengebundenen
Fachwerkstätten auf die Preise für die Ersatzteile dafür erheben, dass sie diese
vorrätig halten. Bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis ist dann von einer
Ersatzfähigkeit der Position UPE-Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich
bestellter vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen
Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der
Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge
erhoben werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, 1 U 108/11 ).
Im Raum Düsseldorf ist es gerichtsbekan.nt, dass sogenannte UPE-Aufschläge
erhoben werden. Demnach ist der UPE-Aufschlag ebenfalls von der Beklagten zu
ersetzen. Der Abzug der Beklagten von der Kalkulation des Sachverständigen in
Höhe eines Betrages von 332,71 €also zu Unrecht erfolgt.
Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung in Höhe von
250,- €gegen die Beklagte. Zwar ist eine solche in dem Gutachten nicht festgestellt,
entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber unter Anwendung von § 287 ZPO von
einer Wertminderung an dem Fahrzeug des Klägers in Höhe eines Betrages von
250,- €auszugehen. Das Gericht schätzt die Höhe der Wertminderung auf einen
Betrag in Höhe von 250,- €gemäߧ 287 ZPO. Das Fahrzeug des Klägers war zum
Zeitpunkt des Unfalls 6 Jahre alt und hatte eine Laufleistung 176.880 km. Der
Gutachter hat den Widerbeschaffungswert auf einen Betrag in Höhe von 6.700,- €
geschätzt. Unter Berücksichtigung des relativ hohen Widerbeschaffungswertes ist
davon auszugehen, dass sich die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um
einen Unfallwagen handelt, wertmindernd auswirken wird. Allein die Laufleistung des
Fahrzeuges führt nicht dazu, dass von einer Wertminderung aufgrund des
Verkehrsunfalls nicht ausgegangen werden kann. Ferner ist das Alter des Wagens
nicht derartig, dass von einer Wertminderung nicht ausgegangen werden kann.
Demnach hat die Beklagte die Wertminderung in Höhe von 250,- € und den
restlichen Betrag aus der Berechnung des Sachverständigen Ehren in Höhe von
332,71 €an den Kläger zu zahlen.

II.
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfalls in Höhe
von 1.080,- €und auf Ersatz eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750,- €gegen die
Beklagte zu.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des
Gerichts nicht fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall verletzt worden ist.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass aufgrund der
kolllsionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von 10 – 14 km/h und der sich
daraus ergebenen kollisionsbedingten Verzögerung des Klägerfahrzeuges von 3,2 –
4,0 g, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Airbag des klägerischen Fahrzeugs
nicht ausgelöst wurde und bei dem Kläger keine Gurtprellmarke festgestellt wurden,
nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehrsunfall geeignet war, die
von dem Kläger geschilderten Verletzungen herbeizuführen. Vielmehr würden die auf
den Kläger einwirkenden Beschleunigungen und Verzögerungen nur etwa bei der
Hälfte der Verzögerungen welche aus dem bisherigen Bestand der
Kollisionsmechanik die kritische Belastungsgrenze darstellen könnte, liegen. Aus rein
technischer Sicht sei daher weder mit an Sicherheit grenzender noch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die ableitbare Kollision
ursächlich für die klägerseits vorgetragenen Beschwerden sei. Der medizinische
Sachverständige hat ebenfalls festgestellt, dass eine tatsächlich.e Verletzung der
Halswirbelsäule des Klägers sich nicht durch spezifische Befunde nachweisen lasse.
Unter Berücksichtigung aller medizinisch bewertbarer Anknüpfungstatsachen und
dem Ergebnis des technischen Sachverständigengutachtens lasse sich nicht
wahrscheinlich machen, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 12.0f.2011 ein
HWS-Schleudertrauma mit Spannungskopfschmerz und Übelkeit erlitten habe. Es
lasse sich demnach auch nicht wahrscheinlich machen, dass der Kläger auf Grund
von Verletzungsfolgen vom 13.01. – 28.01.2011 in seiner Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt war.

Demnach steht nicht fest, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall verletzt worden
ist. Der Kläger hat demnach weder einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls
noch auf Ersatz eines Schmerzensgeldes.

III.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 819,90 €für
erledigt erklärt haben, trägt die Beklagte gemäߧ 91 a ZPO, die Kosten des
Rechtsstreits. Denn nach den bisherigen Stand des Rechtsstreits wäre die Beklagte
insofern unterliegen gewesen. Die Beklagte war verspflichtet, die Kosten für die
Instandsetzung des Fahrzeuges des Klägers zu zahlen. Das ist zwischen den
Parteien unstreitig.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf§ 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger
obsiegt hat, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit die Beklagte
unterlegen ist, hat diese die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus§§ 286,
280 BGB.
Der Kläger hatte insgesamt einen begründeten Zahlungsanspruch gegen die
Beklagte in Höhe von 4.904,27 €.Dieser setzt sich zusammen aus dem von dem
Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 3.216,59 €
Reparaturkosten, 975,68 € lnstandsetzungskosten, 462,- € Gutachterkosten und
250,- €Wertminderung. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 €. In Höhe eines
Betrages von 402,82 € hat die Beklagte diese bereits gezahlt, so dass noch ein
Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 86,63 € bestehen würde.
Desweiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung des Klägers von den
Anwaltskosten für die Erfragung der Deckungszusage in Höhe von 186,24 €. Die
Kosten für die Erfüllung der Deckungszusage hat der Schädiger zu ersetzen, wenn
dieser im Zeitpunkt der Deckungsanfrage die Ansprüche des Geschädigten
zurückgewiesen hat. Die Kosten für die Einholung der Deckungszusage fallen zu den
Kosten für die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs (LG Duisburg, Urteil vom
03.05.2010, 2 0 229/09). Die Beklagte hat demnach die Kosten zu ersetzen, gemäß
§ 249 BGB in Verbindung mit§§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 WG.

IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.

V.
Streitwert: vom 07.04.2011 – 22.07.2011 3.000,- €
ab dem 23.07.2011-27.07.2011 3.237,61 €
ab dem 28.07.2011 2.417, 71- €
Baumeister-Finck

 

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