AG Heinsberg verurteilt ERGO Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

Das war eine Niederlage mit Ansage. Die ERGO Versicherung wurde vom AG Heinsberg mit Urteil vom 04.02.2014, Az. 18 C 403/13, zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von ca. 64 € verurteilt.

Das Gericht stellt heraus, dass dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt, insbesondere weil es keine Tarifübersichten für Sachverständige gibt. Ein Geschädigter müsse auch keine Marktforschung betreiben.

Die BVSK-Tabelle wurde mangels Verbindlichkeit nicht zugrundegelegt.

Die Beklagte hatte im Rechtsstreit noch versucht, durch eine falsche Auslegung der BVSK-Untersuchung überhöhte Sachverständigenkosten zu behaupten. Im Vorfeld hatte ich bereits auf die eindeutige Rechtslage hingewiesen. Das hat die Versicherung – wie üblich – aber nicht davon abgehalten, auf dem Rücken der Versichertengemeinschaft teure Nachhilfe von der Richterin zu erhalten. Durch die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten hat sich der Betrag mal eben vervierfacht.

Hier das Urteil (Download hier):

18 C 403/13

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES·VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

die ERGO Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser·vertreten durch
den Vorsitzenden Christian Diedrich, Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Heinsberg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
04.02.2014
durch die Richterin am Amtsgericht Lürkens
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an ·den Kläger 63,29 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Bas1szinssatz seit dem
16.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(ohne Tatbestand gemäߧ 313a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 63,29 € aus§§ 7
Abs.1, 17 Abs.1, 2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Unstreitig ist der klägerische Pkw bei einem durch einen Versicherungsnehmer der
Beklagten allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfall beschädigt worden .
Der Höhe nach besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer
Sachverständigenkosten von 63,29 €.

Von dem Schädiger sind die Kosten von Sachverständigengutachten zu erstatten,
soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtverfolgung notwendig sind.
Vorliegend ist für den Kläger die Einholung eines Gutachtens eines
Kfz-Sachverständigen erforderlich gewesen, um die erforderlichen Reparaturkosten
für sein unfallbeschädigtes Kfz substantiiert beziffern zu können.

Die von dem Sachverständigen abgerechneten Kosten von 379,02 € brutto sind auch insgesamt erstattungsfähig. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn
allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar
geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis
zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last
fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen
bzw. Freistellung hiervon verlangen. Es ist einem Geschädigten vor Erteilung des
Gutachterauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung” zu betreiben und in jedem Fall
mehrere Kostenvoranschläge v6n Sachverständigen einzuholen. Ein Preisvergleich
dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige
auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der
Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten
Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten
ausgetragen werden (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05,
· zit. nach juris).

Soweit die Beklagte der Auffassung sind, Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung
2013 sei geeignet, das erstattungsfähige Honorar darzulegen, vermag sich das
Gericht dieser Ansicht nicht anzuschließen. Es handelt sich um eine Besprechung,
die die Beklagte, wie andere Versicherungen auch, mit dem BVSK geführt hat. Als
Ergebnis wurden die als angemessen erachteten Honorare in einer Tabelle
zusammengefasst, welche nach Aussage des Geschäftsführers des BVSK (Vgl. SP
2008, 194) in erster Linie als ein Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der
Versicherungen bei der Überprüf?ng von Sachverständigenkosten auf ihre
Angemessenheit hin dienen sollte. Aus der Bereitschaft der Beklagten zu 2),
bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen , lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die
Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen (LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010, Az. 4 S
11/10, zit. nach juris).

Ein Vergleich des von dem Sachverständigen unter dem
30.09.2013 abgerechneten Honorars mit dem Ergebnis der Honorarbefragung des
BVSK aus dem Jahr 2013 ergibt zudem, dass der Sachverständige sich mit dem von
ihm abgerechneten Honorar bzgl. der Grundgebühr und der abgerechneten
Nebenkosten innerhalb des „HB V Korridors” bewegt, in dem zwischen 50 und 60%
der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen bzw. diesen Korridor sogar
unterschreitet.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit
anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2013 unter Fristsetzung bis zum 15.10.2013
erfolglos zur Zahlung aufgefordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidwng über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708. Nr: 11, 713 ZPO.

Streitwert: 63,29 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

..

Lürkens

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