Kaufpreisminderung bei Haltervoreintragungen

Das AG Heinsberg (Urteil vom 13.8.2014, Az. 35 C 41/14) hat entschieden, dass einem Käufer eine 5 %-ige Wertminderung des Kaufpreises zusteht, wenn das Fahrzeug bei Übergabe in der Zulassungsbescheinigung bereits mehrere Haltereinträge enthält. Der Käufer hatte das Fahrzeug bei einem Importeur gekauft. Er war darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug aus importtechnischen Gründen eine Tageszulassung erhalten hat. Allerdings war in den Fahrzeugpapieren die Anzahl der Vorbesitzer mit drei angegeben. Der Käufer machte eine 10 %-ige Kaufpreisminderung geltend, das Amtsgericht hat letztendlich 5 % zugesprochen.

Hier das Urteil im Volltext ( Download hier):

35 C 41/14

verkündet am 13.08.2014

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,
Prozessbevollmächtigte:

gegen

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,

Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,
hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.2014
durch den Richter am Amtsgericht Dr. Heinemann
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 827,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Volistreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger erwarb bei der Beklagten durch Kaufvertrag vom 2.8.2013 einen Geländewagen der Firma Renault. Der Bruttokaufpreis für das Neufahrzeug betrug 16.540 €. In dem auf Bl. ö’der Gerichtsakte befindlichen Kaufvertrag ist unter Z. 7 vermerkt, dass es möglich sei, dass Neufahrzeuge im Ausland aus importtechnischen Gründen eine Tageszulassung erhalten. Diese Regelung ist zu sehen vor dem Hintergrund der so genannten EU-Reimportfahrzeuge.
Das Datum der Erstzulassung des an den Kläger ausgelieferten Fahrzeuges lautet auf den 12. Dezember 2013. In der dem Kläger am 9.1.2014 ausgestellten Zulassungsbescheinigung ist die Zahl der Vorbesitzer mit drei angegeben.
Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte auf, ihm ein Fahrzeug mit maximal einem Vorbesitzer zu liefern. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger machte sodann unter dem 27. Februar 2014 eine Minderung i.H.v. 10 % des Fahrzeugpreises geltend, die den Gegenstand der Klage in der Hauptsache bildet. Vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten macht der Kläger als Verzugsschaden geltend.

Der Kläger behauptet, die mit drei eingetragene Anzahl der Vorbesitzer wirkte sich negativ auf den Wert des Fahrzeuges aus. Er ist der Auffassung, es läge ein Sachmangel vor.

Der Kläger beantragt.

die Beklagte zu verurteilen, 1654 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Kläger zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 255,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall begründeten drei Vorbesitzer keinen Mangel, jedenfalls aber keine Wertminderung. Derartiges sei der Beklagten noch nie passiert.

Die Beklagte behauptet unbestritten, es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass die ausländischen Behörden bzw. das ausländische Transportunternehmen verlangt hätten, dass das Transportunternehmen aus versicherungstechnischen Gründen als Halter eingetragen werde. Darauf habe die Beklagte keine Einflussmöglichkeit gehabt. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe auch eine „jungfräuliche „ Zulassungsbescheinigung erhalten können.

Sie ist der Auffassung, eine Wertminderung des Fahrzeuges scheide deshalb aus, weil für jeden Käufer offensichtlich sei, dass die Voreintragungen in direktem Zusammenhang mit dem Reimport des Fahrzeuges erfolgt seien, insbesondere keine Zulassung auf Dritte zum Zwecke der Ingebrauchnahme erfolgt sei.

Die Beklagte behauptet weiter unbestritten, dass durch den Import des Fahrzeuges der Kläger ein Betrag i.H.v. 5000 € gespart habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht in der Hauptsache gern. 433, 434, 437 Nr. 2, 441 BGB in der tenorierten Höhe ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu. Die tenorierten Nebenforderungen sind als Verzugsschaden gern. §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.

Das dem Kläger gelieferte Kfz war aufgrund der drei vorgenommenen Vorhaltereintragungen mangelhaft. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass beim Kauf eines Neufahrzeuges bereits die Eintragung eines Vorhalters als Mangel anzusehen ist, weil damit eine gravierende Wertminderung eintritt. Im Rahmen der sog. „Tageszulassungen“ wird dies auch bewusst als Mittel der Absatzförderung verwendet, um Neufahrzeuge deutlich unterhalb der Listenpreise verkaufen zu können.

Vorliegend ist eine Tageszulassung nicht im Rahmen absatzfördernder Maßnahmen durchgeführt worden. Vielmehr enthielten die AGB der Beklagten einen Passus, dass es im Rahmen des sog. „EU-Reimports“ aus „importtechnischen Gründen“ zu einer Tageszulassung kommen könne. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert stellte diese Klausel keine unbillige Regelung dar, weil der damit ggf. einhergehende Wertverlust durch den massiven Preisnachlass im Rahmen des Reimports kompensiert wird.

Mangelbegründend konnte hiernach nur der Umstand sein, dass nicht nur ein sondern drei Vorhalter eingetragen wurden.

Dies stellt grundsätzlich eine negative Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit dar. Diese führt auch zu einer Vertiefung der Wertminderung. Die von der Beklagten angeführten Gegenargumente standen dem nicht entgegen:

Zum einen konnte der auf Bl. 9 in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Zulassungsbescheinigung nicht entnommen werden, dass die Voreintragungen unmittelbar durch den Import bedingt waren. Zwar lagen zwischen der Erstzulassung am 12.12.2013 und dem Ausstelldatum der Bescheinigung am 9.1.2014 lediglich rund vier Wochen. Diese Zeitspanne ist indes zu lang um im Falle eines späteren Weiterverkaufs aus Sicht eines Käufers sicher davon ausgehen zu können, keine dieser drei Zulassungen sei erfolgt um mit dem Fahrzeug am allgemeinen Straßenverkehr teilzunehmen. Auch ist es bei lediglich einer Voreintragung für den Kläger ohne weiteres möglich lediglich eine frühere Zulassung mit dem Zusatz „Tageszulassung“ zu erklären. In einem Anzeigentext oder Verkaufsgespräch dürfte der Zusatz „drei Tageszulassungen“ ohne weiteres Argwohn oder Misstrauen hervorrufen und allein so potentielle Käufer abschrecken und so den Weiterverkauf erschweren. Dass der Vorgang nicht einfach zu erklären ist hat die Beklagte mittelbar selbst zugestanden indem sie vorgetragen hat, derartiges sei ihr bei mehreren hundert Reimporten pro Jahr noch nicht passiert.

Zum anderen brauchte sich der Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, die Eintragungen seien zü Unrecht erfolgt. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte insofern ohne nähere Darlegungen ihre Rechtsauffassung hierzu mitgeteilt. Prima facie spricht jedoch der Anschein der Richtigkeit für die Eintragung, wenn – aus welchen Gründen auch immer – die an dem Import beteiligten Unternehmen bzw. ausländische Behörden (so der Schriftsatz der Beklagten vom 23.6.2014) entsprechende Haltereintragungen verlangt haben.

Der Inhalt des Schriftsatzes vom 18.7.2014 war nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe für eine Wiedereröffnung bestanden nicht. Soweit darin vorgetragen wurde, die Eintragungen hätten gelöscht werden können, wenn dies binnen eines Tages beantragt worden sei und sich der Kläger unverzüglich bei der Beklagten gemeldet hätte, war dies unerheblich. Träfe der entsprechende Vortrag der Beklagten zu, hätte es dieser oblegen, den Kläger frühzeitig auf eine entsprechende Obliegenheit hinzuweisen. Die Beklagte hat aber selbst vorgetragen trotz hunderter Importe pro Jahr derartiges noch nicht erlebt zu haben. Dass der entsprechende Vortrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und rund ein halbes Jahr nach der Anmeldung des Fahrzeuges durch den Kläger erfolgt ist zeigt, dass auch die Beklagte zunächst nicht recht weiterwusste. Unter diesen Umständen vom Käufer, hier dem Kläger, zu verlangen, dass dieser sich binnen Tagesfrist bei der Beklagten meldet würde die Verteilung des Risikos eines letztlich missglückten Reimports einseitig und unbillig zu Lasten des Käufers verteilen. Das Nachbesserungsverlangen wurde 19 Tage nach der Zulassung nach der Einholung anwaltlichen Rates gestellt. Diese Zeitspanne war nach allgemeinen Maßstäben nicht übermäßig lange. Soweit die Beklagte schlussendlich auf eine Anzeige binnen Tagesfrist abstellen wollte, hätte es ihr oblegen, den Kläger auf eine entsprechende Notwendigkeit hinzuweisen. Dies ist nicht erfolgt. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – die überdies nicht ausdrücklich beantragt worden ist -bestand daher keine Notwendigkeit.

Aufgrund der drei Voreintragungen stand dem Kläger ein Minderungsrecht zu, nachdem ihm trotz Fristsetzung kein vertragskonformes Fahrzeug geliefert worden ist. Eine „Gegenrechnung“ des günstigen Kaufpreises oder einer geänderten Garantie war nicht zulässig. Der Kaufpreis war schlichtweg der vertraglich vereinbarte Preis. Die im Vergleich zu einem Direktkauf in Deutschland günstigeren Garantiebedingungen waren ebenfalls eine zwangsläufige Folge des grundsätzlich ‘ für beide Parteien günstigeren Reimports. Die insoweit von der Beklagten angeführten Argumente waren lediglich geeignet, die unter Ziff. 7 der Bestellung geregelte Möglichkeit einer Tageszulassung zu rechtfertigen. Alles darüber Hinausgehende hätte zwingend vereinbart werden müssen.

Der Einwand, dem Kläger sei kein Schaden entstanden traf so nicht zu. Die Anzahl der Vorbesitzer stellt einen wertbildenden Faktor dar. Der Kläger ein für den vereinbarten Kaufpreis ein Fahrzeug erhalten, welches weniger wert war als ein Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand.

Die Höhe der Wertminderung hat das Gericht gem. § 287 ZPO wie im Termin erläutert geschätzt. Für eine sachverständige Begutachtung war kein Raum. Entscheidend war, dass hier ein vollkommen atypischer vorlag. Die Wertminderung hätte danach ermittelt werden müssen, inwieweit drei Haltereintragungen innerhalb eines Monats im Vergleich iu lediglich einer Eintragung im selben Zeitraum zu einem zusätzlichen Wertverlust führen. Da – wie die Beklagte selbst vorgetragen hat – ein solch gelagerter Fall vollkommen atypisch ist, war davon auszugehen, dass eine Marktanalyse mangels vergleichbarer Fälle schlichtweg keine sinnvoll verwertbaren Ergebnisse hätte liefern können.

Im Rahmen des § 287 ZPO hat das Gericht zum einen berücksichtigt, dass das Gros der Wertminderung bereits durch die erste – vertraglich zulässige – Voreintragung eingetreten sein dürfte. Abzuschöpfen war daher lediglich ein darüber hinausgehender Teil der Wertminderung – der den Eintragungen Nr. 2 und 3 zuzurechnen war. Das Gericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Tageszulassung zu einem Wertverlust von rund 20% führt; dies deshalb, weil das Fahrzeug in diesem Fall nicht mehr als Neuwagen gilt. Die weiteren Zulassungen konnten hiernach bereits im Ansatz nur zu einer deutlich geringeren Minderung führen. Dabei wiederum hat das Gericht das von der Beklagten angeführte Argument berücksichtigt, dass alle drei Zulassungen in einem ausgesprochen kurzen Zeitraum erfolgt sind. Es war daher für einen Käufer zumindest erkennbar, dass das -insbesondere nach einem längeren Verbleib beim Kläger – nicht als „Wanderpokal“ oder „Montagsauto“ von Hand zu Hand gegangen ist. All dies schien mit einer Minderung von 5% hinreichend abgebildet.

Die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren waren hiernach lediglich nach einem Wert von bis 1.000 € zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 1654 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.