Benzinrest als Schadensposition

Es ist Zeit, einen Klassiker nach oben zu holen (Hallo Joachim!):

Beitrag vom 09.08.2011:

Bei einem totalbeschädigten Kraftfahrzeug ist auch der im Tank befindliche Benzinrest zu ersetzen. Das hat jüngst das AG Duisburg mit Urteil vom 04.08.2010, Az. 50 C 2475/09, entschieden. Für manche mag es sich um eine “Kleckerposition” handeln, aber bei den heutigen Spritpreisen ist das ein nicht zu verachtender Schadensposten. Zusätzlich zum Restwert eines Totalschadens sind auch noch die in dem Fahrzeug befindlichen Benzinmengen zu ersetzen, da diese nicht Bestandteil der Restwertermittlung bzw. des Verkaufspreises sind. Der Reswert an Benzin ist ein erstattungsfähiger Schaden (LG Regensburg, NJW-RR 2004, S. 1474) . Das AG Charlottenburg (zfs 1989, S. 80) ist auch der Ansicht der Versicherungen entgegengetreten, dem Geschädigten sei es zuzumuten diesen Benzinrest abzulassen und umzufüllen. Das Urteil enthält auch noch Ausführungen über die Dauer des Nutzungsausfalls bei fiktiver Abrechnung sowie einen “Abzug neu für alt” bei beschädigten Musiktrommeln. Nachfolgend das Urteil:

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Update 19.09.2011:

Auch das LG Landau/Pfalz bejaht dem Grunde nach den Anspruch auf Zahlung des Benzinrests (Urteil vom 26.08.2011, Az. 4 C 236/11). Im Urteil wird der Anspruch allerdings mangels schlüssiger Darlegung (Benzinmenge, wann getankt, zu welchem Preis getankt, Beweismittel) abgewiesen. Danke an RA Otting für die Übersendung !

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Update 17.04.2012:

Erneut stellt mir RA Otting ein weiteres Urteil zur Verfügung, das den “Benzinrest” zuspricht (AG Germersheim vom 08.03.2012, Az. 1 C 473/11):

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Update 09.10.2015:

Auch das AG Solingen (Urteil vom 01.04.2015, Az. 11 C 631/14) vertritt die Auffassung, dass der im Tank verbliebene Kraftstoff unbrauchbar ist. Ein Abpumpen soll nur dann zumutbar sein, wenn der Aufwand den Wert nicht übersteigt.

Vorschaubild (C) pixelio.de, Petra Bork

4 Kommentare

  1. Hallo Herr Kollege Frese,
    das Thema “Angaben zum Tankinhalt” als notwendige Angabe im Schadensgutachten war ein Punkt meines Vortrages “Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung und seine Kosten” auf dem Sachverständigentag im Mai 2010 in Kassel. Ich hatte ausgeführt, dass im Falle des Totalschadens der Schadensgutachter auch Angaben zum Tankrestinhalt zu machen hat. Mit der Angabe des Wiederbeschaffungswertes ist nämlich lediglich der Betrag angegeben, zu dem das Ersatzfahrzeug angeschafft werden kann. Danben hat der totalgeschädigte Kfz-Eigentümer weitere Schadensersatzansprüche, z.B. wegen des im Tank verbliebenen Restkraftstoffes (Vgl. LG Regensburg NJW-RR 2004, 1474 = NZV 2005, 49 f; ähnlich AG Berlin-Charlottenburg ZfS 1989, 80; a.A. LG Darmstadt ZfS 1990, 343). Der Tankinhalt ist Geld wert und wird im Totalschadensfall dem Kfz-Eigentümer entzogen und muss daher vom Schädiger ersetzt werden ( Wortmann DS 2009, 253, 259). Dementsprechend muss der Sachverständige im Totalschadensfall auch diese Angaben in sein Gutachten aufnehmen. Diese Schadensposition hat jetzt – zu Recht – das AG Duisburg bestätigt. Prima Urteil insoweit.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    F-W. Wortmann

  2. […] 10. August 2010, F-W. Wortmann schrieb: Hallo Herr Kollege Frese, das Thema “Angaben zum Tankinhalt” als notwendige Angabe im Schadensgutachten war ein Punkt meines Vortrages “Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung und seine Kosten” auf dem Sachverständigentag im Mai 2010 in Kassel. Ich hatte ausgeführt, dass im Falle des Totalschadens der Schadensgutachter auch Angaben zum Tankrestinhalt zu machen hat. Mit der Angabe des Wiederbeschaffungswertes ist nämlich lediglich der Betrag angegeben, zu dem das Ersatzfahrzeug angeschafft werden kann. Danben hat der totalgeschädigte Kfz-Eigentümer weitere Schadensersatzansprüche, z.B. wegen des im Tank verbliebenen Restkraftstoffes (Vgl. LG Regensburg NJW-RR 2004, 1474 = NZV 2005, 49 f; ähnlich AG Berlin-Charlottenburg ZfS 1989, 80; a.A. LG Darmstadt ZfS 1990, 343). Der Tankinhalt ist Geld wert und wird im Totalschadensfall dem Kfz-Eigentümer entzogen und muss daher vom Schädiger ersetzt werden ( Wortmann DS 2009, 253, 259). Dementsprechend muss der Sachverständige im Totalschadensfall auch diese Angaben in sein Gutachten aufnehmen. Diese Schadensposition hat jetzt – zu Recht – das AG Duisburg bestätigt. Prima Urteil insoweit. Mit freundl. koll. Grüßen F-W. Wortmann […]

  3. Guten Tag Herr Frese,

    leider sieht das Alltagsgeschäft so aus, dass sich das Gro der Anwälte im Hinblick auf das Verkehrsrecht keine Arbeit machen möchte oder auch die Fähigkeit nicht besitz solche Positionen wie Resttankinhalt, UPE, Fzg.-Verbringungskosten, Reinigungskosten etc. geltend zu machen.
    Vielmehr wird auf eventuelle Klagerisiken eingegangen. Was sich für mich so anhört, als ob der Anwalt die Parteien verwechselt hat.

    Mit freundlichen Grüßen aus Aachen

    Nuri TASKINGÜL-BVT
    Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung
    Aachener Kfz.-Sachverständigenbüro

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