Restwert: LG Köln gegen OLG Köln

Beitrag vom 10.06.2015:

Das LG Köln (Urteil vom 08.10.2014, 13 S 31/14) hat zutreffend gegen die Meinung des OLG Köln (Beschluss vom 16.07.2012, Az I-13 U 80/12) entschieden, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, dem Schädiger vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs nach dem gutachterlich ermittelten Restwert Gelegenheit zur Unterbreitung einer besseren Verwertungsmöglichkeit einzuräumen. Der BGH hatte bekanntlich schon 2005 (VI ZR 132/04) entschieden:

“„In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muss grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den
beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges informieren, weil anderenfalls die ihm nach § 249 S. 2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in  eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt.“

AG Heinsberg und LG Aachen, bitte lesen und umsetzen!

(Quelle: Rechtsprechungsreport VRR 2015, Heft 6, S. 11/12)

Update 18.12.2015:

Endlich hat sich ein anderer Senat des OLG Köln ein Herz gefasst und die Rechtsprechung des 13. Senats ausdrücklich nicht bestätigt:

“Der 3. Senat hat sich nun gegen den von vielen Seiten heftig kritisierten Beschluss des 13. Senates gestellt. Im Terminprotokoll heißt es: „Der insoweit vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Hinweisbeschluss vom 16.07.2012 – 13 U 80/12 – geäußerten Auffassung folgt der Senat nicht; sie dürfte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht hinlänglich berücksichtigt haben.“ Daraufhin hat der Versicherer anerkannt und die Restwertdifferenz erstattet (Terminprotokoll vom 30.7.2015 in Verbindung mit Anerkenntnisurteil vom 30.7.2015, Az. 3 U 46/15

Mal schauen, wie schnell das die Heinsberger/Aachener Richter umsetzen…

 

Foto: Jörg Grubert/ pixelio.de

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