Poliscan und Fallliste

Ein Bußgeldrichterin hat heute vor dem AG Krefeld ein Verfahren gegen meinen Mandanten gem. § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt. Gemessen wurde mit Poliscan. Die vorgeworfene Geschwindigkeit lag im Fahrverbotsbereich. Der Mandant – Fahrlehrer von Beruf – war nicht einverstanden, da er eine die Geschwindigkeit begrenzende Anzeige auf der Verkehrsbeeinflussungsanlage (Schilderbrücke) nicht erkannt hatte. Er hatte auch sofort die tiefstehende Sonne erwähnt.

Wer im OLG-Bezirk Düsseldorf mit Poliscan zu tun hat, der kennt die “standardisiertes Messverfahren”-Rechtsprechung. Da ist derzeit kein Blumentopf zu gewinnen. Bei dem Vortrag, ein Verkehrsschild nicht erkannt zu haben, muss man ja auch vorsichtig sein, damit einem nicht Vorsatz unterstellt wird (hättest ja langsamer fahren können….). Der Mandant wäre schon froh gewesen, wenn er das Fahrverbot nicht bekommen hätte.

Auffällig war hier aber die Fallliste. Meines Wissens ist die hier zuständige Bußgeldbehörde eine der wenigen, die eine solche Liste erstellt und auch den Akten beifügt.  Von den 60 Messungen waren nur 12 verwertbar, alle anderen lösten ein “n.erk.” aus:

2016-01-19_13h47_31

 

Das war dann nach einer Befragung des Messbeamten Anlass für die Einstellung. Der hatte noch davon erzählt, dass er die zunehmend nicht mehr erkennbaren Fotos/Fahrer mit Verstellung des Polfilters zu retten versuchte….

Schon wieder gewann ich die Erkenntnis, dass man sich bei Poliscan die Fallliste holen muss und dass man den Ausgang eines solchen Verfahrens nicht vorhersehen kann…..

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