LG Aachen zum Prognoserisiko und kein Abzug beim Nutzungsausfall älterer Fahrzeuge

Das LG Aachen hat mit Urteil vom 22.06.2016 (Az. 7 O 444/15) die verklagte Versicherung zu vollem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall verurteilt. Der Kläger war Eigentümer eines Audi Cabrios (“Youngtimer”). Er verließ sich auf die sachverständige Schätzung und reparierte das Fahrzeug. Die beklagte Versicherung hatte noch eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs verlangt, nach Verweigerung auf stur geschaltet und nicht gezahlt.

Das LG hat die Versicherung daraufhin im vollen Umfang verurteilt. Der Unfallgeschädigte sei in seinem Entschluss geschützt, da die Versicherung nicht vorgetragen habe, das Gutachten sei erkennbar falsch.

Sehr gut sind auch die Ausführungen des Gerichts zum Nutzungsausfall. Die Versicherung hatte angesichts des Fahrzeugalters behauptet, dafür gebe es nur die Vorhaltekosten. Das Gericht hat wiederum den vollen Tabellensatz angesetzt, weil ohne Vortrag von den Fahrzeugwert mindernden Umständen der volle Betrag laut Tabelle anzusetzen sei.

Hier das Urteil im Volltext (Download hier):

7 0 444/15

Verkündet am 22.06.2016

Landgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

die KRAVAG Logistik Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prenzel & Weibels Bürogemeinschaft, Stadtwaldgürtel 77, 50935 Köln,

Beklagte,

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.05.2016

durch den Richter am Landgericht Dr. Mohren als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.428,30 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2015
zu zahlen und den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der
Rechtsanwälte Busch & Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von
729,23 €freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 19.10.2015 kam es vor der Kirche in S zu einem Verkehrsunfall, der
sich dadurch ereignete, dass der Fahrer des bei der Beklagten pflichtversicherten
Kraftomnibusses mit dem amtlichen Kennzeichen beim Rangieren gegen
das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des Klägers des Typs Audi Cabrio 2.6,
amtliches Kennzeichen (Erstzulassung: 1996) fuhr, wodurch das Fahrzeug
des Klägers beschädigt wurde.· Die Parteien gehen übereinstimmend von einer
Alleinhaftung der Beklagten aus.

Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigen vom 21.10.2015 ein,
auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (BI. 6 ff d. A.). Der Sachverständige
kam zu dem Ergebnis, die entstehenden Reparaturkosten beliefen sich auf 6.849,49 €
brutto, der Wiederbeschaffungswert betrage bei einem Restwert von 1.200,00 €
6.900,00 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug ab dem 20.10.2015 zu einem Gesamtpreis
von 6.051,03 € brutto reparieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte
gereichte Ablichtung der Rechnung der Firma vom
31.10.2015 (BI. 24 f d. A.) Bezug genommen. Im Zuge der Erteilung des
Reparaturauftrags trat der Kläger seine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und
den Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs erfüllungshalber an den
Reparaturbetrieb ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B 2 zur Akte
gereichte Ablichtung der Abtretungserklärung (BI. 60 d. A.) Bezug genommen. Unter
dem 09.03.2016 trat der Reparaturbetrieb die genannten Ansprüche wiederum an den
Kläger ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Abtretungsvertrages
vom 09.03.2016 (BI. 68 d. A.) verwiesen. Für sein Gutachten stellte der
Sachverständige dem Kläger 836,27 € in Rechnung. Der Kläger glich diese
Rechnung aus.

Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger den Ersatz der tatsächlich angefallenen
Reparaturkosten, der ihm entstandenen Gutachterkosten, eine
Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 12 Tagen zu je 43,00 € und einer
allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Zur Zahlung des sich
ergebenden Gesamtbetrages in Höhe von 7.433,30 € forderte er die Beklagte mit
Schreiben vom 03.11.2015 unter Fristsetzung bis zum 17.11.2015 erfolglos auf. Für ihre
vorgerichtliche Tätigkeit stellten seine Prozessbevollmächtigten dem Kläger 729,23 € in
Rechnung, wobei wegen der Berechnung auf BI. 26 d. A. Bezug genommen wird.
Der Kläger behauptet, die Feststellungen des Sachverständigen H s träfen zu.
Die Reparatur habe 12 Tage gedauert, nämlich vom 20.10.2015 bis zum 31.10.2015.
Sie habe sich aufgrund eines nicht lieferbaren Seitenteils verzögert. Er ist der Ansicht,
auf die Meinungsverschiedenheiten bezüglich des zutreffenden
Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs komme es nicht an, weil die Beklagte als
Schädiger jedenfalls das Prognoserisiko treffe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 7.433,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2015 zu zahlen;
2. den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte
Busch & Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 729,23 €freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Sachverständige habe den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs viel zu hoch angesetzt. Tatsächlich belaufe er sich auf maximal 4.400,00 bis
4.500,00 €,wovon in Abhängigkeit vom Zustand noch Abzüge zu machen seien. Sie ist
der Ansicht, der Kläger könne daher bei Zugrundelegung des zutreffenden
Wiederbeschaffungswertes nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil sein
Integritätsinteresse bei dem dann vorliegenden Totalschaden keinen Schutz verdiene.
Sie sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Prognoserisikos mit den Folgen eines
falsch ermittelten Wiederbeschaffungswertes zu belasten. Eine
Nutzungsausfallentschädigung hätte der Kläger nur begehren können, wenn er eine
Ersatzbeschaffung getätigt hätte. Darüber hinaus scheitere eine
Nutzungsausfallentschädigung vorliegend auch daran; dass sein Fahrzeug bereits ca.
19,5 Jahre alt war. Bereits ab einem Alter von mehr als 5 Jahren könne sich die
Nutzungsausfallentschädigung nicht nach den üblichen Tabellen bemessen, sondern
sei eine Klassenreduzierung vorzunehmen. Hier könne der Kläger angesichts des noch
weitaus höheren Fahrzeugalters allenfalls Ersatz der Vorhaltekosten verlangen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die von den
Prozessbevollmächtigten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlage ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Dem Kläger steht in der Hauptsache (Antrag zu 1)) ein Zahlungsanspruch gegen die
Beklagte in Höhe von 7.428,30 € zu.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 6.051,03 €
aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 WG. Der Kläger ist insoweit ungeachtet der
erfüllungshalber erfolgten Abtretung des Anspruchs jedenfalls infolge der .
Rückabtretung vom 09.03.2016 aktivlegitimiert. Die Voraussetzungen eines solchen
Anspruchs liegen vor, weil das Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des bei der
Beklagten versicherten Fahrzeugs beschädigt wurde. Für eine Haftungsquotelung
gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist kein Raum, weil der Unfall für den Kläger ein
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte und weil im Übrigen
jedenfalls die Betriebsgefahr des ordnungsgemäß abgeparkten Fahrzeugs des Klägers
vollständig zurücktritt. Die Beklagte schuldet daher gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 WG
Schadensersatz in Geld, wobei sich der Umfang der Schadensersatzpflicht nach den§§
249 ff BGB richtet. Grundsätzlich hat der Geschädigte die Wahl, ob er bei der
Beschädigung eines Fahrzeugs eine Ersatzbeschaffung oder eine Reparatur vornimmt.
Eine Einschränkung erfährt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
jedoch dadurch, dass ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem Integritäts- oder
Affektionsinteresse des – eine Reparatur bevorzugenden – Geschädigten einerseits
und dem Schutz des Schädigers vor den Folgen wirtschaftlich unvernünftiger
Entscheidungen des Geschädigten andererseits herzustellen ist. Uneingeschränkt kann
der Geschädigte den Ersatz der Reparaturkosten danach dann verlangen, wenn der
Reparaturaufwand geringer ist als der Wiederbeschaffungsaufwand. Bei einem
Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und
Wiede~beschaffungswert sind die Bruttoreparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt
wird, ohne dass es insoweit entscheidend auf die Qualität der Reparatur ankäme (BGH,
Urt. v. 03.03.2009 – VI ZR 100/08, Rn 6, 10 f, zit. nach juris).
Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger vorliegend den Ersatz der tatsächlich
angefallenen Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer verlangen. Denn nach
dem Gutachten des Sachverständigen vom 21.10.2015 lagen die zu
erwartenden Reparaturkosten wenn auch knapp unter dem
Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand. Auf die
zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Sachverständige in seinem
Gutachten einen zu hohen Wiederbeschaffurigwert angesetzt hat mit der Folge, dass
die Repararaturkosten tatsächlich über dem Wiederbeschaffungswert – und zwar
abhängig vom richtigen Wiederbeschaffungswert ggf. sogar um mehr als 30 % – liegen,
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn maßgeblich für die
Gegenüberstellung der Kosten für Reparatur einerseits und Wiederbeschaffung
andererseits ist die Sachlage, wie sie sich aus Sicht des Geschädigten bei seiner
Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung darstellt (Grüneberg, in: Palandt,
BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn 25). Entscheidet sich der Geschädigte nach
entsprechender Information für den vermeintlich geringeren Aufwand, geht das
Prognoserisiko daher zulasten des Schädigers, wenn nicht dem Geschädigten insoweit
ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt (BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90, Rn
15 mwN). Für ein derartiges Verschulden des Klägers ist nichts vorgetragen oder sonst
ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er sich auf die Angaben im
Gutachten des Sachverständigen verlassen und sich auf dieser Grundlage
für eine Wiederherstellung durch Reparatur seines Fahrzeugs entschieden hat. Nicht zu
folgen vermag die Kammer insoweit dem Einwand der Beklagten, schon begrifflich
stelle das Ausgehen des Geschädigten von einem unzutreffenden
Wiederbeschaffungswert keine „Prognose” dar, weshalb sie mit dessen Folgen nicht zu
belasten sei. Zum einen postuli~rt der Bundesgerichtshof in seiner zitierten
Rechtsprechung uneingeschränkt, dass maßgeblich die Sicht des Geschädigten zum
Zeitpunkt der Entscheidung für eine bestimmte Wiederherstellungsmodalität ist. Eine
Einschränkung dahingehend, dass dies nur dann gelten soll, wenn der
Reparaturaufwand höher ist als zunächst kalkuliert, wird darin nicht einmal angedeutet.
Zum anderen wohnt bereits der Entscheidung des Geschädigten eine gewisse
Wirtschaftlichkeitsprognose inne. Entscheidet er sich auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens für die danach wirtschaftliche Wiederherstellungsart, kann
ihm dies regelmäßig auch dann nicht angelastet werden, wenn sie sich im Nachhinein
nicht wegen einer späteren Entwicklung – wie etwa durch das Entstehen höherer
Reparaturkosten sondern aufgrund einer Fehleinschätzung des
Wiederbeschaffungswertes als unwirtschaftlich herausstellt (OLG Schleswig-Holstein,
Urt. v. 08.01.2015 – 7 U 5/14, Rn 35 ff, zit. nach juris). Anders kann es sich dann
verhalten, wenn sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass seine
Entscheidung ungeachtet des Gutachtens unwirtschaftlich ist. Dafür ist vorliegend
jedoch nichts ersichtlich. Der Kläger durfte vielmehr auf die Einschätzung des öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen vertrauen.
Dem Kläger steht desweiteren ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in
Höhe von 836,27 €aus§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 WG zu, weil es sich insoweit um
Kosten zur Schadensfeststellung handelte, deren Eingehung der Kläger für erforderlich
halten durfte und die nach dem Schutzzweck der verletzten Norm erstattungsfähig sind.
Daneben kann der Kläger aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 WG eine
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 516,00 € verlangen. Ob der Einwand der
Beklagten verfängt, eine solche könne dem Grunde nach bei einer auf
Totalschadenbasis zu erfolgenden Schadensabrechnung nicht verlangt werden, bedarf
keiner Entscheidung. Denn aus den genannten Gründen ist der Kläger rechtlich gerade
nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis festgelegt.
Die Kammer geht mit dem Kläger von einer Reparaturdauer von 12 Tagen aus. Dem
steht zunächst nicht entgegen, dass der Sachverständige eine
Reparaturdauer von ca. 6 Arbeitstagen prognostizierte. Maßgeblich ist die tatsächliche
Zeit, in der der Geschädigte auf das Fahrzeug verzichten muss, denn für diese Dauer
verliert er die – durch die Nutzungsausfallentschädigung kompensierte –
Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeugs. Soweit die Beklagte die tatsächliche
Reparaturdauer von 12 Tagen bestreitet, kann sie damit nicht durchdringen. Es kann
dabei dahinstehen, ob ihr einfaches Bestreiten angesichts der von beiden Parteien
vorgelegten Reparaturrechnung, aus der sich der Reparaturzeitraum ergibt, hinreichend
substantiiert ist. Denn jedenfalls steht die Richtigkeit des dahingehenden klägerischen
Vortrags aufgrund der vorgelegten Ablichtung der Rechnung vom 31.10.2015 zur
Überzeugung der Kammer fest. Die Echtheit dieser Ablichtung hat die Beklagte nicht
bestritten. Obschon der Urkundenbeweis im Zivilprozess durch die Vorlage der
Originalurkunde geführt wird, ist die Kammer nicht daran gehindert, die vorgelegte
Ablichtung, deren Echtheit die Beklagte nicht bestritten hat, im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.09.1989 – VII ZR 298/88, Rn 14,
zit. nach juris). Auf dieser Grundlage gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass
zum einen der Reparaturbetrieb eine Reparaturdauer von 12
Tagen angegeben hat, und dass diese Angabe desweiteren zutrifft. Denn es ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, warum in der Rechnung ein unzutreffender
Reparaturzeitraum angegeben sein soll. Zudem sind das Datum der Anlieferung und
der Abholung jeweils genau bezeichnet und liegt die Reparaturdauer von 12 Tagen
vergleichsweise nahe an den vom Sachverständigen prognostizierten ca. 6
Arbeitstagen, wenn man berücksichtigt, dass auf den Zeitraum vom 20. bis 31.10.2015
9 Arbeitstage entfallen.
Die Schadenshöhe aufgrund der dem Kläger während dieses Zeitraums entgangenen
Nutzungsmöglichkeit schätzt die Kammer auf der Grundlage der Tabelle von
Sanden/Danner/Küppersbusch gemäß § 287 ZPO auf 43,00 € pro Tag. Das
geschädigte Fahrzeug fällt in die Gruppe E dieser Tabelle. Eine Abstufung aufgrund des
fortgeschrittenen Alters des Fahrzeugs ist nach Auffassung der Kammer nicht
veranlasst. Die Kammer teilt zu dieser – in der Rechtsprechung der Obergerichte
umstrittenen (vgl. die Darstellung und Nachweise zum Meinungsstand bei La
Chevallerie, ZfSch 2007, 423) – Rechtsfrage die Einschätzung, dass eine Herabstufung
allein aufgrund des Fahrzeugalters nicht veranlasst ist, wenn nicht weitere Faktoren
hinzukommen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass derjenige Geschädigte, der für
die Dauer der entgangenen Nutzungsmöglichkeit ein Ersatzfahrzeug anmietet, zur
Anmietung eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs berechtigt ist, drohte
anderenfalls ein Wertungswiderspruch. Denn es gereichte dem Geschädigten dann
zum Nachteil, dass er auf die – nicht zuletzt angesichts vergleichsweise hoher
Unfallersatztarife – kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet (KG,
Urt. v. 26.04.1993 – 12 U 2137/92, Rn 34 mwN, zit. nach juris).
Dem Kläger steht unter den genannten rechtlichen Gesichtspunkten zudem eine
Unkostenpauschale zu, deren Höhe die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 25,00 €
schätzt. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, wonach eine
Erhöhung dieses – in der Rechtsprechung seit längerem anerkannten – Betrages nicht
aufgrund der Inflation angezeigt ist. Vielmehr sind gerade die
Telekommunikationskosten in den letzten Jahren nicht unerheblich gesunken bzw. –
soweit beispielsweise heute Schadensmeldungen per Email erfolgen können –
entfallen, weshalb es der Kammer sogar wahrscheinlich erscheint, dass die im
Durchschnitt aller Fälle entstehenden Unkosten, würden sie konkret abgerechnet, selbst
unter anteiliger Berücksichtigung von Vorhalte-Kosten den Betrag von 25,00 € eher
unter- als überschreiten würden.

Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus den §§ 286,
288 BGB.

Schließlich hat der Kläger auch Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2) begehrte
Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 €,
weil es sich um notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da der Kläger nur in Höhe
von 5,00 €(von 7.433,30 €) unterliegt und durch die Zuvielforderung keine-Mehrkosten
ausgelöst wurden, war die alleinige Kostentragung der Beklagten sachgerecht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf§ 709 ZPO.

Streitwert: 7.433,30 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

(C) Vorschaubild Barbara Nobis  / pixelio.de

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