VHV verliert auch vor dem Amtsgericht Mönchengladbach

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat die VHV-Versicherung mit Urteil vom 05.08.2016, Az. 4 C 216/16 zur Zahlung der wie üblich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Das Amtsgericht hat dabei für die Angemessenheit des Grundhonorars die BVSK-Liste 2015 herangezogen und die Nebenkosten anhand des JVEG für angemessen gehalten.

Hier das Urteil im Volltext (Download hier):

4 C 216/16
Amtsgericht Mönchengladbach
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Partner, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,
gegen
die VHV Allgemeine Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand, Constantinstraße 90, 30177 Hannover,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte grunewald, nugel & collegen, Rolandstraße 5, 45128 Essen,
hat das Amtsgericht Mönchengladbach
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 05.08.2016
durch den Richter Fleig
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81 ,22 €nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2016 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Busch & Kollegen aus 52525 Heinsberg, i.H .v. 70,20 €freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäߧ 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 81,22 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den aus dem Verkehrsunfall vom 31.05.2016 entstandenen Schaden, auch für die Einholung eines Schadensgutachtens, steht zwischen den Parteien außer Streit. Ebenso ist unstreitig, dass die Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten hat. Im Streit steht lediglich die Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten.

 

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gern. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Als „erforderlicher” Herstellungsaufwand kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
Bei der Schätzung, welcher Betrag nach diesen Maßstäben als erforderlich anzusehen ist, ist der durch den Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als wichtiges Indiz anzusehen, sofern der Geschädigte die Rechnung auch beglichen hat. Dem kann nicht die schuldrechtliche Belastung des Geschädigten mit einer entsprechenden Verbindlichkeit gleichgestellt werden, wenn der Geschädigte zugleich seinen Erstattungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners an den Sachverständigen abtritt. Denn hier muss der Geschädigte im Regelfall nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen, sondern kann erwarten, dass sich der Sachverständige ausschließlich mit der Versicherung auseinandersetzt. Im streitgegenständlichen Fall, in dem die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt eine Zahlung auf die Rechnung des Sachverständigen erbracht hat, kommt daher der Rechnung des Sachverständigen keine maßgebliche lndizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zu.
Als erforderlich sind die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige anzusehen. Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt wurden. Die Befragung der Sachverständigen durch die BSVK (Honorarbefragung 2015) stellt daher nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Schätzgrundlage dar. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswerts dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen. Das Gericht legt der Schätzung dabei jeweils den Mittelwert der unter „HB V Korridor” genannten Beträge zugrunde. Denn der HB V Korridor stellt den Honorarkorridor dar, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Die Nebenkosten wurden in der Honorarbefragung 2015 nicht mehr durch Befragung ermittelt, sondern es wurde bei der Befragung ein von der BVSK als „üblich” angesehener Nebenkostensatz vorgegeben. Da dieser jeweils unter den Werten aus der BVSK- Befragung 2013 liegt, legt das Gericht die als üblich angesehenen Werte der Honorarbefragung 2015 der Schadensschätzung gemäߧ 287 ZPO zu Grunde.

Soweit der Kläger eine Pauschale für Schreib-, EDV- und Abrufkosten i.H.v. 23,00 € berechnet hat, ist dies aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden.  Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige neben den konkreten Kosten für Papier u.ä. auch noch Vorhaltekosten hat.
Danach ergibt sich folgende Schätzung der erforderlichen und damit ersatzfähigen Kosten:
Position
Grundhonorar (Schaden
bis 1.500,00 €)
Fahrtkosten (20 km)
Lichtbilder (6 Stk.)
Schreib-, EDV- und
Abrufkosten
Auslagen Telefon und
Porto
Berechnet Ersatzfahig
330,00 € 332,00 €
14,00 € 14,00 €
12,00 € 12,00 €
23,00 € 23,00 €
10,00 € 15,00 €
Insgesamt sind die berechneten Sachverständigenkosten daher ersatzfähig.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der mit E-Mail vom 11.06.2016 gesetzten Frist ab dem 18.06.2016 in Verzug mit der Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.
Der Kläger kann auch gern. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Wie bereits erwähnt, befand sich die Beklagte mit Ablauf der mit E-Mail vom 11.06.2016 gesetzten Frist in in Verzug mit der Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten. Die vorgerichtliche Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten war erforderlich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Abs. ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§§ 708 Nr. 11, 711713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 81,22 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:

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Fleig

Vorschaubild (C) Uta Herbert  / pixelio.de

 

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