AG Heinsberg: Fiktiver Nutzungsausfall

Es gibt ja immer noch Versicherungen, die den Irrglauben verbreiten, es gäbe keinen “fiktiven Nutzungsausfall”. Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 26.10.2016, Az. 36 C 40/15 (noch nicht rechtskräftig), einen Anspruch auf Zahlung fiktiven Nutzungsausfalls bejaht. Hierzu führt das Gericht zutreffend aus:

“Außerdem hat die Widerklägerin gegen die Widerbeklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 456,00 €. Es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob die Widerklägerin ein Ersatzfahrzeug für ihr unfallbeschädigtes Kfz angeschafft hat. Der Geschädigte hat auch dann einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, wenn er sich kein neues Fahrzeug angeschafft und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert hat. Für dieses Verhalten kann es verschiedene Gründe geben. Beides spricht jedenfalls noch nicht gegen eine Nutzungsmöglichkeit und gegen einen Nutzungswillen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2002 – 1 U 43/02, 1-1 U 43/02 -, Rn. 17, zit. nach juris). Der Anspruch besteht für die voraussichtliche Dauer der Wiederbeschaffung. Diese beträgt nach Angabe des KfzSachverständigen Dipl.-Ing. in seinem Gutachten vom 06.11.2014 12 bis 14 Kalendertage. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist die kürzere Dauer
von 12 Tagen zugrunde zu legen, da die Erforderlichkeit einer längeren Wiederbeschaffungsdauer nicht feststeht. Pro Tag besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags von 38,00 €. Der Pkw der Widerklägerin, ein BMW 520i, ist zwar grundsätzlich in die Fahrzeuggruppe G einzustufen. Der Pkw ist jedoch im April 1998 erstmals zugelassen worden und deshalb im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls 16 Jahre alt gewesen. Es ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung nach jeweils fünf Jahren eine Herabstufung um eine Gruppe vorzunehmen, so dass vorliegend ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach der Gruppe D und damit in Höhe eines Betrags von 38,00 €pro Kalendertag besteht. Es ergibt sich damit eine Forderung von 456,00 € (12 Tage* 38,00 €/Tag).”

Damit hat sich das AG Heinsberg genauso wie das AG Erkelenz entschieden. Die Herabstufung des Tagessatzes kann man mit dem LG Aachen auch anders sehen.

Das Urteil stelle ich hier als Download zur Verfügung.

(C) Vorschaubild Erich Kasten  / pixelio.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.