AG Jülich verurteilt HUK zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

Das AG Jülich (Urteil vom 03.02.2017, Az. 4 C 189/16) hat die HUK zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall verurteilt. Wieder einmal musste die Justiz bemüht werden, um eine eindeutige Forderung durchzusetzen. Außerdem wurden mit dem Urteil die durch eine Rechnung belegten Verbringungskosten zugesprochen. In letzter Zeit ist zunehmend die Tendenz festzustellen, dass Verbringungskosten auf ein angeblich notwendiges Maß herabgestuft werden, obwohl der Geschädigte eine bezahlte Rechnung vorlegt.


Hier das Urteil im Volltext (Download hier):

4 C 189/16

Amtsgericht Jülich

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

die HUK-Coburg, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Dr. Wolfgang
Weiler, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Jülich

im vereinfachten Verfahren gemäߧ 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 03.02.2017
durch die Richterin Chalex

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,40 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2016 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäߧ 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 94,40 € aus
den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 WG. Die Haftung der Beklagten für die
aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden dem Grunde nach ist unstreitig.
Soweit die Beklagte der Meinung ist, die Verbringungskosten seien i.H.v. 41,65 €
überhöht, wird sie damit nicht gehört. Die Verbringungskosten sind ausweislich der
Rechnung angefallen und sind daher dem Kläger zu erstatten.

Auch die Einwendungen gegen das Honorar des Sachverständigen i.H.v. 52,75 €
greifen nicht durch. der Geschädigte Sachverständigengutachtens des
Schadensauftrag, Erstattung dieser Kosten vom Schädiger insoweit verlangen, als
diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 erforderlich war. Maßgeblich sind nicht die
rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten. Als erforderlich
sind aber diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom
11.02.2014 – VI ZR 225/13). Sinn und Zweck des §§ 249 BGB ist das dem
Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger
Schadensausgleich zukommen soll (LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – 6 S
109/15). Es ist daher Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten,
insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-Einflussmöglichkeiten sowie auf die
möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Eine
Beauftragung eines Kfz Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit
begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu
beauftragen, ohne dass zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten
Sachverständigen betreiben müsste (BGH, aaO).

Das Gericht hat hier den Schaden der Höhe nach geschätzt (§ 287 ZPO). Die
erforderlichen Anknüpfungstatsachen sind hier in der Rechnung des
Sachverständigen zu sehen. Der Kläger ist damit seiner Darlegungslast zur
Schadenshöhe hinreichend nachgekommen. Es liegt ein Indiz für die Erforderlichkeit
dieser Kosten vor (LG Aachen, aaO). Diese lndizwirkung für die Erforderlichkeit dann
widerlegt, wenn die tatsächliche Rechnungssumme deutlich erkennbar erheblich
über den üblichen Preisen liegt. Vorliegend streiten die Parteien über einen Betrag
von 52,75 €. Es kann also nicht von einer erheblichen Überschreitung gesprochen
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Absatz ein S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in
den§§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung: […]

Chalex


(C) Vorschaubild Jorma Bork  / pixelio.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.