AG Nettetal spricht Verbringungskosten zu

Beitrag vom 21.08.2017:

Das AG Nettetal hat mit Urteil vom 21.08.2017, Az. 17 C 40/17, dem Geschädigten die restlichen Reparaturkosten in Form der Verbringungskosten zugesprochen. Die gegnerische Versicherung hatte sogar verlangt, dass der Geschädigte von der Reparaturfirma die interne Kostenberechnung der Verbringungskosten heraus verlangt. Dem hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt.

Hier der Volltext, die Entscheidung kann hier heruntergeladen werden:


17 C 40/17

Amtsgericht Nettetal

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch, Frese u.a„ Schafhausener Str. 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Nettetal
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
21.08.2017

durch den Richter am Amtsgericht Lindemann

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135,07 EUR nebst Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 25.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 71 % und die Beklagte
29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäߧ 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagte
i.H.v. 135,07 EUR aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG und§ 3 PflVG.

Die Beklagte hat hinsichtlich der Verbringungskosten über den bereits erstatteten
Betrag von 80,00 EUR (netto) weitere 113,50 EUR (netto) mithin 135,07 EUR (brutto)
zu erstatten. Diese Kosten hat bereits der Sachverständige in seinem Gutachten
angesetzt. Genau diese Kosten sind ausweislich der Rechnung der
Reparaturwerkstatt sowie der ausführlichen Darlegung der Kosten im
klägerischen Schriftsatz vom 09.06.2017 auch in dieser Höhe entstanden. Weiterer
Ausführungen und Unterlagen – insbesondere einer weiteren Erklärung der Firma
bezüglich ihrer Geschäftsverbindungen oder gar der Vorlage der Rechnung
der externen Lackiererei durch die Firma – bedarf es nicht. Die
Angemessenheit der Höhe der Kosten ist aufgrund der ausführlichen Darlegung nicht
zu beanstanden.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Es bestand kein Anlass, die Berufung zuzulassen.

Der Streitwert wird auf 469,95 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Lindemann


(C) Vorschaubild Dieter Schütz  / pixelio.de


Update 27.12.2017:

 

An der Rechtsauffassung des AG Nettetal hat sich nichts geändert: (Anerkenntnis-)Urteil vom 20.12.2017, Az. 4 C 102/17. Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

 

 

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