Der Amtsschimmel wiehert beim Amtsgericht Heinsberg…..

Ich habe einen Betroffenen wegen eines angeblichen Geschwindigkeitsverstoßes verteidigt.Der Kreis Heinsberg erließ einen Bußgeldbescheid, der an mich zugestellt wurde (unwirksam). Nach Einlegen des Einspruchs gelangte die Sache zum Amtsgericht Geilenkirchen. Von dort wurde die Akte wieder an den Kreis Heinsberg zurückgegeben, weil dieser keine ausreichenden Ermittlungen zur Fahrereigenschaft angestellt hatte.

 

Seitdem ist die Akte verschwunden. Wahrscheinlich hat sie sich vor Schreck in Luft aufgelöst. Meine sämtlichen Bemühungen über Monate hinweg, einen Sachstand zu erfahren, blieben erfolglos. Der Kreis verwies nur darauf, dass die Akte bei der StA sei. Diese hatte die Akte aber nicht. Die Verantwortlichkeiten wurden hin- und hergeschoben.

Ich habe dann beantragt, das Verfahren einzustellen und die Kostenerstattung vom Kreis Heinsberg verlangt. Wieder tat sich nichts. Die Akte war ja nicht da, sondern bei der StA usw.

Statt die Sache unbürokratisch abzuwickeln und sie schnellstmöglich dem Vergessen zuzuführen, tat sich wochenlang wieder nichts. Daraufhin habe ich Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG gestellt, weil mein Kostenerstattungsantrag nicht beschieden wurde. Dienstaufsichtsbeschwerden verliefen fruchtlos.

 

Das Amtsgericht Heinsberg hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil man nicht erkennen könne, wogegen sich der Antrag richte. Angeblich fehle es an der Kostengrundentscheidung. Seufz. Das ist übrigens der Richter aus Geilenkirchen, dessen Name nicht gerne genannt werden will.

 

Der Amtsschimmel wiehert, gaaaanz laut.

 

Hier die Entscheidung:

8 OWi 9/18 [b]
Amtsgericht Heinsberg
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt Jürgen Frese,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 27 .11.2017 wird
zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt
dieser selbst.

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 14.03.2016 setzte die Verwaltungsbehörde eine Geldbuße
i.H.v. 160 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest. Dagegen legte der
Verteidiger für den Betroffenen mit am 24.03.2016 bei der Verwaltungsbehörde
eingegangenem Schriftsatz Einspruch ein. Unter dem 24.04.2016 gab die
Verwaltungsbehörde sodann die Sache an die Staatsanwaltschaft Aachen ab, die die
Akten dem Amtsgericht Geilenkirchen zur Entscheidung vorgelegte. Durch Beschluss
des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 11.05.2016 (17 OWi 48/16) wurde das
Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen (§ 69 Abs. 5 OWiG). Auf das
im weiteren Verlauf gestellte Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers hin konnten die Akten im Original nicht mehr aufgefunden werden. Die Akten wurden daraufhin
rekonstruiert. Diese Ersatzakten wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Aachen vom 12.09.2017 (302 Js OWi 754/16) der Verwaltungsbehörde zur weiteren
Veranlassung übersandt, unter anderem unter Bezugnahme auf den Beschluss des
Amtsgerichts Geilenkirchen vom 11.05.2016 und mit dem Hinweis, dass das
Verfahren wegen Verjährung einzustellen sein dürfte. Unter dem 31.10.2017
beantragte der Verteidiger den Erlass des Einstellungsbescheides wegen der
inzwischen eingetretenen Verjährung sowie Festsetzung der
Rechtsanwaltsvergütung.

Mit Schriftsatz vom 27 .11.2017 beantragt der Verteidiger nunmehr die gerichtliche
Entscheidung gemäß § 62 OWiG. Mit Verfügung vom 13.12.2017 legt die – Verwaltungsbehörde die Sache dem Amtsgericht Heinsberg zur Entscheidung vor.

II.

Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung. gemäß § 62 OWiG hat
derzeit mangels Zulässigkeit keinen Erfolg.

Zwar wäre gemäß §§ 62 Abs. 2, 68 Abs. 3 OWiG, 6, 7 b), Anl. 3 ZustVO AG Straf
auch das Amtsgericht Heinsberg örtlich zuständig, da der Betroffene im hiesigen
Bezirk· seinen Wohnsitz hat. Jedoch ist n-icht ersichtlich, gegen welche Maßnahme
der Verwaltungsbehörde sich de~ Antrag des Verteidigers auf gerichtliche
Entscheidung richtet.

Gemäß § 62 Abs. 1 OWiG kann gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige
Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen
werden, die gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Gemäß § 108 Abs. 1 S. 1
OWiG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG im Verfahren der
Verwaltungsbehörde gegen den selbständigen Kostenbescheid,
Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106 OWiG) und Ansatz der Gebühren und Auslagen
zulässig.

Weder eine derartige Entscheidung über die Kosten des Verfahrens noch eine
anderweitige Maßnahme im Sinne der §§ 62 Abs. 1, 108 Abs. 1 OWiG ist bisher hier von der Verwaltungsbehörde getroffen worden. Ob die von der Verwaltungsbehörde
unter dem 07.12.2017 dem Verteidiger mitgeteilte Auffassung, dass ihr eine
Einstellung des Verfahrens nicht möglich sei, in Anbetracht der jedenfalls mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 12.09.2017 unter’ Hinweis auf den
Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 11.05.2016 erfolgten Übersendung
der Ersatzakte zutreffend ist, kann hier offenbleiben. Denn diese Mitteilung ist im
Rahmen der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt und daher nicht als
Maßnahme im Sinne der §§ 62 Abs. 1, 108 Abs. 1 OWiG anzusehen und datiert im
Übrigen nach dem Antrag des Verteidigers.

Für eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 OWiG ist mithin derzeit kein
Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG,
473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

Heinsberg, 16.01.2018

Amtsgericht

D. \J n
Richter am Amtsgericht

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