LG Aachen zum EU-Führerschein

Das LG Aachen (Beschluss vom 29.01.2018, Az. 64 Qs -406 Js 1762/17-1/18) hat die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis/EU-Führerschein aufgehoben. Der Beschuldigte hatte – zugegebenerweise – eine bewegte Vergangenheit, die ihn bisweilen auch schon einmal in Konflikt mit der Staatsanwaltschaft gebracht hatte. Allerdings hatte der Beschuldigte schon vor etlichen Jahren während eines Aufenthalts in Ungarn dort eine Fahrerlaubnis erworben. Er hatte übersehen, dass die Fahrerlaubnis zeitlich befristet war und er ein ärztliches Attest vorlegen musste. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wurde er in Deutschland kontrolliert und folgerichtig ein Emittlungsverfahren wegen des Vorwurfs Fahren ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Das Verfahren wurde später gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Während des Verfahrens erneuerte der Beschuldigte in Ungarn seine Fahrerlaubnis.

Bei einem aktuellen Verkehrsunfall kamen den Polizeibeamten der (pfui, bah) ausländische Führerschein verdächtig vor. Eine Rückfrage beim Straßenverkehrsamt ergab, dass der Beschuldigte keine ungarische Fahrerlaubnis mehr besitzen würde  – nur war das der vorherige, zeitlich überholte Stand. Der Führerschein wurde einkassiert und vorläufig entzogen. Das AG Aachen begründete seine Entscheidung mit einer unzutreffenden, uralten und vor der Rechtsprechung des EUGH zum “Führerscheintourismus” ergangenen Entscheidung.

Das hat das LG Aachen nicht mitgemacht und dem AG und der StA den Respekt vor der europäischen Fahrerlaubnis ins Stammbuch geschrieben.

Das Ermittlungsverfahren wurde inzwischen eingestellt.

Hier die Entscheidung im Volltext (Download ist hier möglich):

 

64 Qs-406 Js 1762/17-1 /18

621 Gs1521/17
Amtsgericht Aachen
Landgericht Aachen
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
,
Verteidiger: Rechtsanwalt Jürgen Frese,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Gatzke, die Richterin am
Landgericht Schubert und den Richter am Landgericht Storck
am 29.01.2018
beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts
Aachen vom 20. 11.2017 – 621 Gs 1521 /17 – aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das unbedenklich zulässige Rechtsmittel des Beschuldigten hat auch in der Sache
Erfolg.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss vom 20. 11.2017, der
sich inhaltlich nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der vom Beschuldigten
vorgelegten ungarischen Fahrerlaubnis verhält, ist zu Unrecht erfolgt, da nach
derzeitigem Stand keine dringenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem
Beschuldigten in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis endgültig entzogen
werden wird(§ 111 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO).

Nach derzeit gegebener Sach- und Rechtslage kann nicht mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschuldigte sich –
in vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungsweise – des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
nach § 21 StGB schuldig gemacht hat. Jedenfalls mit einem höheren
Wahrscheinlichkeitsgrad kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschuldigte beim Führen seines Kraftfahrzeuges am 16. 10.2017 nicht über eine
wirksame Fahrerlaubnis im Sinne des§ 2 StVG verfügte.

Der Beschuldigte ist Inhaber einer am 06.06.2017 ausgestellten ungarischen
Fahrerlaubnis (Seriennummer die eine Gültigkeitsdauer bis zum
29.03.2018 ausweist. Diese EU-Fahrerlaubnis berechtigte den Beschuldigten, der
unproblematisch einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 FeV in der
Bundesrepublik Deutschland hat, nach § 28 Abs. 1 FeV in der Bundesrepublik
Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen.

Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 28 Abs. 4 S. 1 FeV, der die
grundsätzliche Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV wieder entfallen lassen würde,
kann nach Aktenlage nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden. Zwar war ausweislich einer Mitteilung des Straßenverkehrsamts
der Kreisverwaltung Heinsberg vom 30.03.2016 dem Beschuldigten die deutsche
Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung vom 20.07. 1994, mit Bestandskraft vom
23.05. 1995, entzogen worden. Diese Auskunft allein ist indes nicht geeignet, den
Ausnahmetatbestand des§ 28 Abs.4 S. 1 Nr. 3 FeV, nach dem die Berechtigung des
Abs. 1 für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis u. a. dann nicht gilt, wenn diesem die
Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort
vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist,
zu begründen. Denn die Vorschrift des § 28 FeV ist im lichte der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs
auszulegen. Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist die Entscheidung des EuGH
vom 28.09.2006 (C-340/05 „Kremer”, NJW 2007, 1836 f.), wonach eine in einem
Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis auch dann im Inland anzuerkennen ist, wenn
eine (verwaltungsrechtliche) Entziehung der Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige
Anordnung einer strafrechtlichen Sperrfrist vorlag (vgl. hierzu auch
BHHJJ/Janker/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl„ § 2 StVG, Rdnr. 25;
Himmelreich/Halm, Verkehrsrecht, 5. Aufl„ Teil 2 Kapitel 33, Rdnr. 233e
m.w.Nachw.). Der EuGH hat – unter Bezugnahme auf die zuvor ergangene
Grundsatzentscheidung der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine vom
29.04.2004 (C-476/01 „Kapper”) – maßgeblich darauf abgestellt, dass der Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine nämlich geradezu negiert würde,
wenn ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, die Anerkennung eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seinen nationalen
Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Da vorliegend nichts auf eine Befristung in
der Ordnungsverfügung des Kreises Heinsberg vom 20.07. 1994 (die Entscheidung
selber befindet sich nicht in den gefertigten Auszügen aus der Führerscheinakte)
hinweist, kann der Ausnahmetatbestand nicht zur Anwendung gelangen. Hinzu
kommt, dass nach der Regelung des § 28 Abs. 4 S.3 FeV der Ausnahmetatbestand
des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 nur dann anzuwenden ist, wenn die in der Vorschrift
genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29
des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Auch hierzu sind bisher keine
Ermittlungen erfolgt.

Ferner ergeben sich keine durchgreifenden Hinweise für das Vorliegen eines
Ausnahmetatbestandes nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV, wonach die Berechtigung
zum Führen eines Kraftfahrzeuges mit einem EU-Führerschein auch dann entfällt,
wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat
herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen
ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. In den Auszügen der Führerscheinakte des
Beschuldigten findet sich hierzu eine – in englischer Sprache verfasste – Auskunft der
ungarischen Behörden, wonach der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ausstellung der
Fahrerlaubnis ( ) am 06.06.2017, die die Fahrerlaubnis ersetzt
habe, einen Wohnsitz in Ungarn hatte. Im Einklang hiermit hat der Beschuldigte am
16. 10.2017 eine am 03.04.2017 ausgestellte ungarische Meldekarte vorgelegt (BI. 16
f). Ausweislich eines in den Auszügen aus der Führerscheinakte befindlichen
Schreibens des Bezirksdienstes der Polizei Linnich vom 14.07. 1009 hatte der
Beschuldigte bereits bei der Verkehrskontrolle am 13.07.2009 die ungarische
Fahrerlaubnis mit der Seriennummer vorgelegt und weiterhin seine
ungarische Meldekarte mit einem Ausstellungsdatum vom 23.04.2009 präsentiert, die
ebenfalls die Anschrift einer in Ungarn – nach unwiderlegter Auskunft
des Beschuldigten soll sich um seine Mutter handeln – in Ungarn ausweist. Sonstige
„vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen” die
einen Hinweis darauf geben könnten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der
Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ausschließlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland gehabt hätte, liegen nach Aktenlage nicht vor.
Der Beschuldigte war damit berechtigt, mit dem ungarischen Führerschein
im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467
StPO.

Gatzke Schubert Storck

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