Kategorie-Archiv: Fahrerlaubnis

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Entzug der Fahrerlaubnis bei vorübergehendem Erreichen der 18 Punkte

 

Nach einer bei straffrei-mobile.de zitierten Entscheidung des VG Neustadt (Beschluss vom 04.06.2012, Az.: 3 L 356/12.NW) soll auch bei vorübergehenden Erreichen der 18 Punkte der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein.

 ” Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu Lasten eines Fahrerlaubnisinhabers 18 oder mehr Punkte ergeben, weil dann der Betroffene aufgrund der gesetzlichen Vermutung als unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Eine spätere Tilgung von Punkten ist unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erlass einer Entziehungsverfügung eingetreten ist, ohne Bedeutung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 21.07 -, BVerwGE 132, 48 ff.). “

 

Ich denke nicht, dass das richtig ist. Die “Tattags”-Entscheidung des BVerwG beruhte darauf, dass eine Punktereduzierung im laufenden Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen ist – also nachdem die Fahrerlaubnisentziehung erfolgte. Hier war der Entzug aber durchgeführt worden, nachdem sich der Punktestand auf 15 Punkte reduziert hatte. Die Quintessenz soll also jetzt wirklich sein, dass jemand, der einmal drüber ist, dann ständig damit rechnen muss, die Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen? Dann müsste das also auch für den Fall gelten, dass der Betreffende seinen Punktestand durch Zeitablauf auf “0″ reduziert hat – und dann ein aufmerksamer Sachbearbeiter der Fahrerlaubnisbehörde das damalige Überschreiten bemerkt ? Wer also noch die Möglichkeit zum Punkteaufbau hat, zB durch freiwillige Maßnahmen wie ein verkehrspsychologisches Seminar, hat dann aber keine Motivation mehr….

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Fahrerlaubnisentziehung beim Wiederholungstäter

Das OVG Münster (Beschluss vom 29.06.2011, Az. 16 B 212/11, NJW 2011, 2985) ist der Auffassung, dass eine Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn der Inhaber zwar erst 8 Punkte im Punktsystem erreicht hat, zuvor aber bereits das “volle Programm” bis hin zur Fahrerlaubnisentziehung und MPU durchlaufen hatte. Die neuen 8 Punkte wurden mit 5 Verstößen innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erreicht.

Die Entscheidung erging im vorläufigen Rechtsschutz. Wie das Hauptsacheverfahren laufen wird, bleibt abzuwarten.

Ich teile die Meinung des OVG nicht. Das OVG begründet seine Auffassung damit, dass das Vorliegen der Fahreignung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 StVG im vollen Umfang überprüft werden könne. Es spiele hierbei keine Rolle, dass eine MPU durchgeführt und die Punkte aufgrund der Fahrerlaubnisentziehung gelöscht worden seien. Das Ergebnis der MPU sei “evident falsch”. Es liege eine negative Prognose vor, die weiteren fünf Verstöße sprechen für eine “besonders schwerwiegende Fehleinstellung zu dem Erfordernis einer normgerechten und gefahrenvermeidenden Verkehrsteilnahme”. Dem Betroffenen wird noch weiter eingeschenkt; ein Handyverstoß sei vorsätzlich begangen worden, so dass es naheliege, dass die Gutachter über den Gesinnungswandel getäuscht worden seien. Klar, MPU-Gutachter machen keine Fehler, nur wenn sie getäuscht werden…Wunderbar, wie das OVG hier die MPU als nutzlos entlarvt, wenn man nur einigermaßen geschickt flunkern kann.

Zusammengefaßt: das OVG ist also der Auffassung, dass mit Fahrerlaubnisentziehung und MPU der Zähler nicht auf “Null” gestellt wird; im Gegenteil, diese “Altlast” kann dann nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dem Fahrerlaubnisinhaber wieder vorgehalten werden. Dann braucht man aber das ganze System mit Punktevergabe und MPU nicht mehr….

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BVerwG: Bei Verzicht auf Fahrerlaubnis bleiben Punkte erhalten

Das BVerwG hat mit Urteil vom 03.03.2011, Az. 3 C 1.10, (hier die Pressemitteilung) entschieden, dass bei einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis die im Verkehrszentralregister gesammelten Punkte anders als bei der Entziehung nicht gelöscht werden. Einige Verwaltungsgericht hatten den Verzicht dem Entzug gleichgestellt und § 4 Abs. 2 S. 3 StVG entsprechend angewandt.

Für den Kläger des Verfahrens war es ein böses Erwachen, dass er zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert wurde, nachdem er die Fahrerlaubnis zurückgegeben, an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung teilgenommen hatte, aber dann wieder 16 Punkte erreichte.

Wer also eine Löschung der Punkte erreichen will, muss sich die Fahrerlaubnis entziehen lassen. Aber Vorsicht: zum einen ist das kostenpflichtig. Zum anderen muss im Einzelfall überprüft werden, ob nicht an die Entziehung weitere Rechtsfolgen (wie z.B. MPU bei Antrag auf Neuerteilung) geknüpft sind.

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Fahrerlaubnisrecht: Teilweiser Wegfall der § 70 FeV-Kurse

Auf eine wichtige Veränderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) macht der Newsletter der TÜV SÜD Pluspunkt/Februar 2011 aufmerksam. MPU-Gutachten können ab dem 01.01.2011 keine Empfehlungen mehr aussprechen, z.B. die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung. Also entweder wird die MPU bestanden oder nicht.

Die Änderung gilt allerdings nur für auffällige Kraftfahrer, denen nicht aufgrund Alkohol-/Drogenkonsums eine MPU droht (also zB Entzug der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze, Entzug der Fahrerlaubnis wegen eines strafrechtlichen Vergehens).

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Kein Fahrtenbuch bei “verfassungswidriger” Videomessung

Derzeit läuft die Diskussion auf Hochtouren, was die Konsequenzen des hier besprochenen Urteils des BVerfG in Bußgeldverfahren zu bedeuten haben. Kann die Argumentation auf andere Behörden/Bundesländer übertragen werden ? Kann die Argumentation auf andere Meßverfahren übertragen werden ? Ist ein Beweisverwertungsverbot immer anzunehmen?

Einen weiteren Diskussionspunkt wird die Entscheidung des VG Oldeburg vom 19.01.2010, Az. 7 B 3383/09, setzen. In einem Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs – also einem vorläufigen Verfahren – hat das VG entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO nicht verhängt werden kann, wenn der zugrundeliegende Abstandsverstoß wegen der Rechtsprechung des BVerfG nicht geahndet werden kann.

Allerdings stellt das VG am Ende seiner Entscheidung ganz deutlich heraus, dass es diese Rechtsprechung nicht im Fahrerlaubnisrecht anwenden wird. Das wäre nur konsequent, da im Fahrerlaubnisrecht wegen der Forderung an den Fahrerlaubnisinhaber, seine Fähigkeit zum Fahrzeugführen nachzuweisen, einige strafprozessuale Grundsätze (zB Schweigerecht, Verwertungsverbot) nicht oder nur eingeschränkt gelten.

Update 21.07.2010:

Die Entscheidung des VG wurde vom OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2010, Az. 12 ME 44/10 (VRR 2010, S. 243) aufgehoben. Das OVG nimmt kein generelles Verwertungsverbot an, das sei im Einzelfall zu überprüfen. Es wird aber deutlich herausgestellt, dass im Verwaltungsrecht andere Maßstäbe gelten als im repressiven Straf-/Bußgeldrecht. Zwischen den Zeilen ist zu lesen, dass dem Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit ein höherer Rang zukommt.

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Kein Fahrerlaubnisentzug bei Therapie

Wer schon während des laufenden Strafverfahrens Bemühungen entfaltet, sich mit dem Thema “Alkohol und Fahrerlaubnis” auseinanderzusetzen, kann ggf. verhindern, dass ihm die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. Unter Umständen kann die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bei Absolvierung einer anerkannten Therapie, der regelmäßigen Kontrolle der Leberwerte während des laufenden Strafverfahrens nicht mehr festgestellt werden. Einen instruktiven Fall stellt das Urteil des AG Düsseldorf vom 31. August 2007 – Az: 113 Cs-110 Js 2148/07-(501/07) – dar.

Das AG hatte entschieden, dass ein Angeklagter, der zum Zeitpunkt der Tat 2,12 Promille Alkohol im Blut hatte und damit fahruntüchtig war, trotz der Verwirklichung des Regelbeispieles des § 69 Abs. 2 Ziff. 2 StGB zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der erforderlichen Gewissheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen war. Das Gericht hat im Rahmen der Gefahrenprognose insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits vor der gerichtlichen Entscheidung begonnen hat, regelmäßig an einer verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme bei der IVT-Hö teilzunehmen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist von der Staatsanwaltschaft mit einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung angefochten worden. Das Landgericht Düsseldorf hat die erstinstanzliche Entscheidung am 11. April 2008 bestätigt und die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.

Diese Entscheidung bestätigt, dass bereits mit der Aufnahme des Mandats dem Betroffenen nur dringend angeraten werden kann, sich einer verkehrstherapeutischen Maßnahme zu unterziehen, da diese sowohl im Strafverfahren als auch im späteren Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nur Vorteile für ihn bringen kann.

Update 14.01.2009: Gegen das Urteil wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Beschränkung auf das Strafmaß Berufung zum LG Düsseldorf eingelegt. Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.04.2008, Az. 24a Ns 26/07, die amtsgerichtliche Entscheidung mit folgenden Erwägungen bestätigt:

“Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ist indes nicht der Tatzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Aburteilung. Trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels war der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Zwar hat der Angeklagte die Straftat erheblich alkoholisiert, nämlich mit ca. 2,12 Promille, begangen. Gleichwohl handelte es sich um eine Fahrlässigkeitstat. Der Angeklagte war der Auffassung, noch fahren zu können. Dieses Verhaltensmuster bei derart hohen Alkoholkonzentrationen hat auch der sachverständige Zeuge I bestätigt, der hierzu ausgeführt hat, dass die Einsichtsfähigkeit bei alkoholbedingten Verkehrsstraftaten mit fortschreitender Alkoholisierung geringer wird. Im Rahmen der Gefahrenprognose war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nunmehr eine verkehrstherapeutische Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat und sich dazu entschlossen hat, seine Abstinenz langfristig beizubehalten. Nach dem  überzeugenden Gutachten des sachverständigen Zeugen hat sich der Angeklagte problembewusst und selbstkritisch innerhalb der Maßnahme gezeigt und an den Gruppensitzungen offen, motiviert und engagiert teilgenommen. Den Therapeuten hat insbesondere seine herausstechende Ernsthaftigkeit, mit der er sein eigenes Fehlverhalten reflektiert hat, und seine Bereitschaft, sein Trinkmuster mit therapeutischer Hilfe aufzuarbeiten, beeindruckt. Der sachverständige Zeuge hat ihm eine deutliche, stabile und dauerhafte Einstellungs- und Haltungsänderung konstatiert. Ein Rückfall in alte Alkoholmissbrauchsmuster oder eine erneute Auffälligkeit am Steuer waren nach seiner fachlichen Einschätzung kaum mehr zu befürchten. Diese Tatsachen haben ein Abweichen vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB gerechtfertigt. Auch war in diesem Rahmen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 31.08.2007 seinen Führerschein wieder ausgehändigt bekommen hat. Seither hat er beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Die vom Amtsgericht ausgesprochene Verhängung des Fahrverbotes reichte daher als Maßregel der Sicherung und Besserung aus.

Dem von der Staatsanwaltschaft im Plädoyer gestellten Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, den die Kammer als Hilfsbeweisantrag auslegt, war gem. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abzulehnen. Die Kammer hat selber die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Frage besessen. Sie hat die erforderliche Sachkunde durch den sachverständigen Zeugen I vermittelt bekommen. Der sachverständige Zeuge, der seit über 15 Jahren als Verkehrspsychologe bei einer von der Bundesanstalt für Verkehrswesen zertifizierten T tätig ist, hat der Kammer, wie oben bereits dargelegt, überzeugend vermittelt, warum es zu Trunkenheitsfahrten, gerade mit hoher Blutalkoholkonzentration, kommt, was Therapie bewirkt und warum gerade bei dem Angeklagten unterhalb des Restrisikos nicht mit einem Rückfall gerechnet werden muss (…).“

Update 03.06.2009: Das AG Reinbek, Urteil vom 15.09.2008, Az. 2 Ds 760 Js 22035/08 (257/08) – zitiert nach juris – hat eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz einer BAK von 1,29 ./.. nicht angeordnet, nachdem der Anklagte eine MPU während des Verfahrens absolvierte.

Update 10.11.2009:

Das Amtsgericht Iserlohn hat durch Urteil vom 23.06.2009, Az: 17 Cs-874 Js 18/08-110/09 (DV 2010, S. 34) entschieden, dass, da sich der Angeklagte bereits 14 Tage nach der Alkoholfahrt zur Suchtberatung bei der Caritas begeben hatte und dort regelmäßige Gespräche in der psychosozialen Beratungsstelle durchgeführt hatte, trotz alkoholisierten Fahrens (1,96 ‰ Atemalkohol) nur ein Fahrverbot von 3 Monaten zu verhängen ist. Die von der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wurde im Berufungstermin zurückgenommen.

Quelle: ARGE Verkehrsrecht

Update 17.02.2010:

In diesem Beitrag von Himmelreich werden weitere zahlreiche Gerichtsentscheidungen genannt, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen.

Update 03.09.2010:

Die ARGE Verkehrsrecht weist auf eine entsprechende Entscheidung des AG Bremen hin:

“Das Amtsgericht Bremen kommt in seiner Entscheidung vom 01.12.2009 – 82 Cs 600 Js 50024/09 (455/09) zu dem Ergebnis, dass dann, wenn der Angeklagte nach dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis freiwillig erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Therapie teilgenommen hat, nicht mehr von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Das AG Bremen hat deswegen die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 14 Monaten wegen grober Straßenverkehrsgefährdung aufgehoben und ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt.”

Quelle: Verkehrsanwälte Info 16/2010, http://verkehrsanwaelte.de/news/news16_2010_punkt2.pdf

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Fahrtenbuchauflage: Vernehmung des KFZ-Halters als Zeuge erforderlich

Kann nach einem Verkehrsverstoß der veranwortliche Fahrer nicht ermittelt werden, kann die Bußgeldbehörde die Akten an die Verwaltungsbehörde abgeben und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) empfehlen. Von Betroffenen wird dies (häufig zu Recht) als Disziplinierungsmaßnahme empfunden und Wege gesucht, wie man an der Auflage vorbeikommen kann. Die Anforderungen an die Fahrtenbuchauflage sind aber recht gering. Es muss nur ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegen (in der Regel bei punktebewehrten Verkehrsverstößen) und die Behörde muss das ihr zumutbare unternommen haben, um den Fahrer zu ermitteln. Was die Behörde unternehmen muss, ist wie folgt definiert: “Die Behörde muss sämtliche nötigen und möglichen, auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des KFZ-Führers unternommen haben.” Die Behörde veranlaßt in der Regel einen “Ortssheriff” mit der Ermittlung des Fahrers vor Ort, der mit einem Lichtbild die Wohnanschrift auf- und den Fahrer sucht. Hierbei wird gerne auch sozialer Druck über die Befragung von Nachbarn aufgebaut. Allerdings müssen bei der Ermittlung nicht alle kriminaltechnisch möglichen Schritte unternommen werden.

Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg im einstweiligen Rechtsschutz (vom 04.08.2009, 10 S 1499/09, VA 2009, S. 193) darf sich die Behörde hierbei allerdings nicht darauf beschränken, den Halter allein als Betroffenen anzuhören; sie muss diesen als Zeugen vernehmen lassen. Im entschiedenen Fall zeigte das Lichtbild des Verstosses einen Mann, Halterin war eine Frau. Diese erhielt nur den üblichen Anhörungsbogen nebst Hinweis auf evtl. Zeugnis-/Aussageverweigerungsrechte.

EuGH zum Führerscheintourismus und Verletzung des Wohnsitzerfordernisses

So, nach einer längeren Blogpause wegen Urlaubs (der allerdings nicht sooo lange dauerte), folgende Mitteilung:
Der EuGH hat in einer lange erwarteten Entscheidung (Urteil vom 26.06.2008, Az. C-329 und C-343, “Wiedemann”) zu Fragen des sog. “Führerscheintourismus” Stellung bezogen. Die zuvor ergangenen und gerne schlagwortartig verkürzt wiedergegebenen Entscheidungen “Kapper”, “Halbritter” und “Kemper” hatten mehr Fragen aufgeworfen, als beantwortet. Was immer wieder gerne übersehen wird, waren die Sachverhalte dieser Entscheidungen, die nicht generalisiert werden dürfen. Insbesondere die nun zum EuGH getragene Sachverhaltsvariante wurde von den Verwaltungsgerichten daher unterschiedlich gehandhabt. Während einige auf der vermeintlichen Linie des EuGH meinten, die in einem EU-Mitgliedsstatt erworbene Fahrerlaubnis sei nach Ablauf der Sperrfrist ohne “wenn und aber” anzuerkennen, haben sich die überwiegende Zahl der Gerichte auf den Standpunkt gestellt, dass in Mißbrauchsfällen eine Anerkennung nicht in Betracht komme. Mißbrauch wurde dann angenommen, wenn eine MPU umgangen – oder, wie es nunmehr Sachverhalt in der Entscheidung des EuGH war – das Wohnsitzerfordernis umgangen wurde.

Der EuGH ist weitgehend den Schlußanträgen des Generalanwalts Yves Bot gefolgt. Es hat seine Auffassung bekräftigt, dass die Bundesrepublik grundsätzlich eine nach Ablauf der Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedsstaats anerkennen muss, wenn die Vorschriften dieses Landes zur Erteilung der Fahrerlaubnis eingehalten werden.

In den vorliegenden Fällen war wohl die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses unstreitig; hier hat der EuGH der Bundesrepublik Recht gegeben. Solche Fahrerlaubnisse müssen nicht anerkannt werden.

Schließlich hat der EuGH auch entschieden, dass die Bundesrepublik die Fahrerlaubnis nicht entziehen darf (“Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen”), wenn die Voraussetzungen für die Erteilung vom ausstellenden EU-Mitgliedsstaat überprüft werden; wohl aber, wenn feststeht, dass das Wohnsitzerfordernis verletzt wurde. Der Generalstaatsanwalt hatte der Bundesrepublik dieses Recht zugestanden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein “potenziell gefährliches Verhalten” zeigte.

Die Entscheidung kann hier gefunden werden.

Nachfolgend noch die Leitsätze, die allerdings fast unverständlich sind…:

1. Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

2. Die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.

BVerwG: MPU zulässig bei Führen eines Fahrrads mit 1,6 Promille

Das BVerwG (Urteil vom 14.05.2008, Az. BVerwG 3 C 32.07) hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, eine MPU anzuordnen, wenn jemand mit einem Fahrrad und einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr auffällig geworden ist. Das ist nicht verwunderlich und findet seine Grundlage in § 13 Ziffer 2) c) FEV. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde diese Maßnahme anordnen, wenn “ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille ….oder mehr geführt wurde”. Ein Fahrrad ist eben ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift. Das wird häufig übersehen (ebenso, dass in § 69 Abs. 1 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis andererseits vom Führen eines Kraftfahrzeugs die Rede ist).

“Führerscheintourismus” vor dem Ende ?

Als Führerscheintourismus wird eine Vorgehensweise beschrieben, bei dem einem Verkehrsteilnehmer in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen und die Neuerteilung von einer erfolgreichen MPU abhängig gemacht wird. Dies versuchen einige Verkehrsteilnehmer zu umgehen, indem sie die Fahrerlaubnis in einem EU-Staat (Polen und Tschechien haben insofern traurige Berühmtheit erlangt) erwerben, in dem es keine MPU gibt. Der EuGH hat sich in diversen Entscheidungen (“Kapper”, “Halbritter”, “Kremers”) eher europarechtsfreundlich und deutschenfeindlich gezeigt, d.h. die innerhalb der EU erworbenen Fahrerlaubnisse mussten anerkannt werden. Die obigen Entscheidungen hatten es vom Sachverhalt her aber nie mit einem sog. “Mißbrauchsfall” zu tun, bei dem beispielsweise die Wohnsitzerfordernisse verletzt oder die MPU bewußt umgangen wurden. Die Verwaltungsgerichte hatten in Mißbrauchsfällen das Verhalten der Fahrerlaubnisbehörden gebilligt, diese Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Wer Europrecht mißbrauche, könne sich nicht darauf berufen. Zwei deutsche Verwaltungsgerichte hatten die entscheidende Frage dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt. Dieser Rechtsstreit neigt sich dem Ende zu. Der Schlussantrag des Generalanwalts hat folgenden Wortlaut:

Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.

Im Übrigen sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.

Es zeichnet sich daher ab – sofern der EuGH wie gewöhnlich den Anträgen des Generalanwalts folgt -, dass dieses “Schlupfloch” in Zukunft gestopft werden wird. Vor den Verwaltungsgerichten wird dann darüber gestritten werden müssen, was denn Mißbrauchsfälle sind. Wer sich den ungewissen Gang durch ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und anschließendem Hauptsacheverfahren ersparen will, sollte sich lieber professionell auf die MPU vorbereiten lassen. Das kostet weniger und bringt mehr, vor allem den anderen Verkehrsteilnehmern.