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LG Aachen: Benutzung als Fahrschulfahrzeug ist Sachmangel

Beitrag vom 22.05.2012:

Das LG Aachen, Az. 8 O 29/11, hat mit Urteil vom 15.05.2012 einen KFZ-Händler zur Rücknahme eines gebrauchten Fahrzeugs unter Abzug einer Nutzungsentschädigung verurteilt. Das Fahrzeug war vor dem Verkauf fast drei Jahre lang als Fahrschulfahrzeug, allerdings nebenberuflich, genutzt worden. Hierüber klärte der Verkäufer nicht auf. In dieser Nutzung sah das Gericht einen Sachmangel. Es hat sich hierbei auf ältere Entscheidungen des OLG Köln (Urteil vom 29.05.1996, Az. 13 U 161/95 und vom 20.11.1998, Az. 19 U 53/98) gestützt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der unterlegene Verkäufer hat schon im Rechtsstreit im Angesicht der Niederlage angekündigt, diese Frage durch alle Instanzen klären zu lassen. Dies bleibt abzuwarten. Dann wird auch geklärt werden, ob das LG zu Recht die geltend gemachten Untersuchungs- und Rechtsanwaltskosten nicht zugesprochen hat. Das Gericht hat wohl angenommen, dass diese nur bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ersatzfähig seien, was aber nicht zutreffend sein dürfte.

Hier das Urteil:

“8 O 29/11

Verkündet am 15.05.2012

Landgericht Aachen
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
Klägerin,

Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagte,

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen
im schriftlichen Verfahren mitSchriftsatzfrist bis zum 24.04.2012
durch den Richter Goldbach als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin .11.190,38 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 16.02.2011 zu zahlen, Zug um Zug
gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs
BMW .118d, FahrgestellnummerWBAUG310XOPU11570.
. . Es wird festgestellt, dass sich di~ Beklagte mit der Rücknahme
· des Kraftfahrzeugs BMW 11 Sd, Fahrgestellnummer
in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 20% und
die Beklagte zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig . vollstreckbar; für die Klägerin nur
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des ·auf Grund·
des. Urteils vollstreckbaren _Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in HQhe von 120%
des jeweils zu vollstreckenden Bettages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 17.08:2010 einen gebrauchten BMW 118d
zu einem Kaufpreis von 13.950,- €. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der Übergabe
eine Kilometerlaufleistung von 97 .258 km. Die Klägerin zahlte an die Beklagte einen
Betrag von 3.000,- €und finanzierte den restli~hen Kaufpreis über die Santander-Bank,
wobei es sich nicht um ein verbundenes Geschäft gehandelt hat. Das Fahrzeug wurde
der Klägerin am 20.08.2010 übergeben. Mit anwaltlichen S<::hreiben vom 16.09.201 O
wurden seitens der Klägerin Mängel gerügt und eine Frist zur Nachbesserung bis zum
23.09.2010 gesetzt Die Klägerin hat das Fahrzeug am 23.09.20120 dem ADAC im
Rahmen einer Gebrauchtwagenuntersuchung vorgeführt. Es sind insoweit Kosten in
Höhe von 108,- € angefallen. Mit Schreiben vom 13.10.2010 hat die Klägerin gegenüber
„ dem Beklagten den. Rücktritt vom Kaufilertrag erklärt. Das Fahrzeug wurde im Februar
2005 erstmals zugelassen und im März 2008 von der Firma , die das Fahrzeug
· von der Firma Auton:iobile erworben hatte, an die Beklagte veräußert. Der Zeuge
hat das Fahrzeug in den Jahren 2005 bis Ende 2007 u.a. 33 Monate lang als
Fahrschulwagen genutzt. Der Klägerin wurde im Rahmen der Vertragsverhandlungen
mitgeteilt, dass der Beklagten der Vorbesitzer, der Zeuge , nicht bekannt sei und die
Firma Automobile das Fahrzeug von diesem erworben hat. Die Beklagte hatte
keine Kenntnis von der Nutzuhg des streitgegenständlichen Pkw’s als Fahrschulwagen.
Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug bei Übergabe_ mehrere Mängel aufgewiesen
habe. Der Keilrippenriemen sei zweimal – einmal kurz ·nach der Übergabe des
Fahrzeugs – abgesprungen. Aufgrund eines Defektes des Lenkradschlosses würde im
Cockpit eine Warnmeldung angezeigt. Die Gelenkköpfe seien mangelhaft und es ~abe
eine Beschädigung des Reifenprofils vorgelegen. Am 11.04.2011 habe das Fahrzeug .
eine Gesamtkilometerlaufleistung.Von 114.226 km gehabt.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteile·n, an die Klägerin
4.008,- € nebst Zinsen zu zahlen sowie an die Santander Bank in Mönchengladbach
weitere 10.050 €zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung. des
streitgegenständlichen BMW. Mit Schriftsatz . vom 08.03.2012 hat die Klägerin die
Klageanträge teilweise geändert, die Klage teilweise zurückgenommen und eine
Klageerweiterung vorgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme
dadurch konkludent (vgl. hierzu Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 269 Rdnr. 15
m.w.N.) zugestimmt, dass sie im Schriftsatz 28.03.2012 Klageabweisung hinsichtlich
der Klageanträge gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 08.03.2012 beantragt hat und
somit zu erkennen gegeben hat, dass auch sie nur diese Anträge als
streitgegenständlich ansieht.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die ·Klägerin 12.942,- € nebst Zinsen in
Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
17.08.201.0 zu zahlen, Zug um Zug gegen ·Rückgabe und
Rückübereignung des .Kraftfahrzeugs BMW 118d, Fahrgestellnummer
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch u~d
Kollegen . aus 52525 Heinsberg in Höhe von 837 ,52 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
21.10.2010 freizustellen sowie
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs
seit dem 20.10.2010 in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass Mängel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vorhanden
. .
·gewesen seien. Der Zeuge habe den Wagen nur im Rahmen eines Nebenjobs als
Fahrschulwagen genutzt und der Wagen habe in dieser Eigenschaft nur ca. 28.500 km
zurückgelegt. Fahrschüler seien mit dem Wagen nur ca. 6.600 km, höchstens jedoch
15.000 km, gefahren. Der Klägerin sei die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs bewusst
gewesen, da ein Mehrwertsteuerausweis vorgelegen habe. Sie ist der Ansicht, dass die
nur vorübergehende Nutzung als Fahrschulwagen keinen Sachmangel darstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 11 .190,38 €
gemäß §§ 346 Abs.1 , 323 Abs.1, 437 Nr.2, 433 BGB.
Die Klägerin ist wirksam von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag
zurückgetreten, da das verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe ~inen
Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB aufgewiesen hat. Nicht nur tatsächlich
vorliegender übermäßiger Verschleiß, sondern schon das Risiko erhöhten Verschleißes
durch eine besondere Art der Vornutzung kann einen Sachmangel begründen.
Voraussetzung hierfür ist eine atypische Vorbenutzung mit der der Käufer nicht rechnen
musste. Ob eine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs zu einer Beeinträchtigung
bzw. Wertminderung geführt hat und somit ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vorliegt,
hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend ist dabei auf Kriterien wie z.B.
Alter, Fahrleistung, Art des Motors und Dauer der atypischen Vorbenutzung abzustellen
(vgl. OLG Köln, Urt. v .. 29.05.1996, Az.: 13 U 161/95 m.w.N. – zitiert nach juris).
Jedenfalls bei einem mehrjährigen Einsatz als Fahrschulwagen liegt ein Sachmangel
vor (vgl. OLG Köln, Urt. v. 20.11.1998, Az.: 19 U 53798 – zitiert nach juris). Auch
vorliegend ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls von einem Sachmangel
auszugehen. Es ist unstreitig, dass der Wagen 33 Monate – mithin fast 3 Jahre – im
Rahmen eines Nebenjobs als Fahrschulwagen benutzt wurde. Dies stellt eine
erhebliche, langjährige Zeitspanne dar in der mit dem Fahrzeug ca. 95.000 km gefahren
worden sind. Bei der Bewertung ist es uherheblich, dass das Fahrzeug neben der
Nutzung als Fahrschulwagen auch privat genutzt wurde, da eine gewerbliche Nutzung
unstreitig über die gesamte Zeit erfolgte. Schon nach dem Vortrag der Beklagten hat 33
Monate lang eine regelmäßige Nutzung als Fahrschulwagen an den Wochenenden
stattgefunden, so dass es darauf wie viele Kilometer im Rahmen dieser Nutzung
zurückgelegte worden sind, nicht ankommt. Bei der Bewertung, ob eine Wertminderung
und somit auch ein Sachmangel eingetreten ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass der
Wagen als Fahrschulwagen und gerade nicht als Taxi oder Mietwagen genutzt worden
ist. Hierbei ist zu bedenken, dass bei der Nutzung als Fahrschulwagen, anders als bei
der Nutzung als Mietwagen oder Taxi, Fahranfänger den Wagen fahren und hiermit
nach der allgemeinen Lebenserwartung eine erhöhte Abnutzung einhergeht.
Fahranfängern unterläuft beim Schalten öfters als einem geübten Fahrer ein Fehler und
auch das „Abwürgen” des Motors kommt häufiger vor. Darüber hinaus ist zu beachten,
dass bei einem Fahrschulwagen ein zusätzliches Gaspedal („Fahrschul-Doppelpedale”)
eingebaut werden muss und schon wegen des erfolgten Rückbaus ein merkantiler
Minderwert eintritt. Alleine die Nutzung als Fahrschulwagen führt dazu, dass das
Fahrzeug nicht zum Marktpreis eines privat genutzten Fahrzeugs erworben worden
wäre (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.05.1990, Az.: 3 U 212/89 – zitiert nach juris). Es liegt
somit vorliegend eine atypische Nutzung vor die einen Sachmangel begründet.
Eine Kenntnis der Klägerin gemäß § 442 BGB lag nicht vor. Soweit die Beklagte darauf
abstellt, dass ein Mehrwertsteuerausweis vorgelegen habe und es der Klägerin daher
bewusst gewesen sein muss, dass es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug
gehandelt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Von einer Privatperson, auch einer
solchen mit geschäftlicher Erfahrung, kann nicht erwartet werden, dass sie alleine aus
dem Umstand, dass ein Mehrwertsteuerausweis vorliegt, einen Rückschluss auf eirie
gewerbliche Nutzung zieht. Darüber hinaus kommt es für die Frage, ob ein Sachmangel
vorliegt, entscheidend auf die oben dargelegten Kriterien an. Ein Rückschluss darauf,
dass der Pkw zuvor 33 Monate als Fahrschulwagen genutzt wurde, ist aber gerade
nicht möglich gewesen. Zuletzt hatte die Beklagte selbst keine Kenntnis von der
Nutzung als Fahrschulwagen. Wenn aber ohne weiteres festzustellen war, dass eine
gewerbliche Nutzung erfolgt ist, so wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen weitere
Informationen einzuholen und die Klägerin über die gewerbliche Nutzung aufzuklären,
da es sich ersichtlich um einen verkaufswesentlichen Umstand handelt (vgl. OLG Köln,
Urt. v. 20.11.1998, Az.: 19 U 53/98 m.w.N.).
Auf die Frage, ob das streitgegenständliche Fahrzeug auch aus anderen Gründen bei
Gefahrübergang mangelhaft gewesen, kommt es nicht an.
Eine Fristsetzung ist vorliegend gemäß § 326 Abs.5 BGB wegen der Unmöglichkeit der
Mängelbeseitigung entbehrlich (vgl. hierzu: OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012, Az.: 28 U
186/10 – zitiert nach juris).
Folge eines wirksamen Vertragsrücktritts ist, dass die wechselseitig empfangenen
Leistungen gemäß § 346 Abs.1 BGB an die Gegenseite zurückgewährt werden
müssen. Damit ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, den Kaufpreis zurück zu
erstatten. Unstreitig hat die Klägerin den Kaufpreis. teilweise – unabhängig von der
Beklagten – bei der Santander Bank finanziert. Es hat sich aber· nicht um ein
verbundenes Geschäft gehandelt, so dass die Klägerin nunmehr Zahlung an sich
verlangen kann, da selbst eine Zahlung der Bank direkt an die Beklagte als Leistung der
Klägerin zu werten wäre (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urt. v. 08.03.2007, Az.: 5 U 1518/06
- zitiert nach juris). Bezüglich des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 13.950,- € ist
aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin die von ihr gezogenen Nutzungen nach
deren Natur nicht herausgeben kann, so dass gemäß§ 346 Abs.2 Nr.1 BGB Wertersatz
zu leisten ist. Für die Pkw kann die Nutzungsentschädigung gemäß § 287 ZPO nach
der zu erwartenden Gesamtlaufleistung für je 1.000 km zu berechnen. Auszugehen ist
insoweit von einer linearen Wertschwundberechnung, wobei der Gebrauchsvorteil dem
Bruttokaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometer geteilt durch die mutmaßliche
Gesamtlaufleistung entspricht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 17.06.2010, Az.: 4W12/10;
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2008, Az.: 1 U 152/07 – jeweils zitiert nach juris). Im
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Abzug in Höhe von 2.759,62 €vorzunehmen
ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug 16.968 km
. (114.226 km – 97.258 km) gefahren ist. Den aktuellen Kilometerstand hat die Klägerin
- 7 -
substantiiert unter Vorlage eines Lichtbildes vorgetragen, so dass das pauschale
·; Bestreiten der Beklagten unbeachtlich ist. Bei dem hier verkauften Fahrzeug ist von
einer Laufleistung von 200.000 km .auszugehen, so dass die voraussichtliche
Restlaufleistung 85.774 km beträgt. Dies ergibt, dass ein Abzug in Höhe von 2.759,62 €
vorzunehmen ist (13.950,- € x 16.968 km : 85.774 km), so dass ein Anspruch in Höhe
von 11.190,38 €verbleibt.

2.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Eine weitergehende
Zinsforderung gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB besteht nicht, da sich die Beklagte
mit der Rückzahlung des Kaufpreises nicht in Verzug befunden hat. Die Klägerin ist mit
anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2010 vom Vertrag zurück getreten und hat der
Beklagten eine Frist mitgeteilt innerhalb derer die Bereitschaft zur Rückabwicklung des
Kaufvertrages mitzuteilen war. Nach Ablauf der Frist ist der Rückzahlungsanspruch
aber erst fällig gewesen. Eine anschließende verzugsbegründende Mahnung erfolgte
nicht. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag bei Abschluss des Kaufvertrages
als Privatperson gehandelt, so dass sich die Höhe des Zinssatzes aus § 288 Abs.1
BGB ergibt.

Die Feststellungsklage ist im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung (§§ 756, 765)
begründet. Die Klägerin hat mit dem Vortrag in der Klageschrift, sie begehre die
Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Berücksichtigung ihres Klageantrages, der
u.a. die Rückgabe des Fahrzeuges beinhaltet, der Beklagten das Fahrzeug “wörtlich”
i.S.v. § 295 BGB angeboten. Die Beklagte hat das wörtliche Angebot abgelehnt, indem
sie in der Klageerwiderungsschrift die Auffassung vertreten hat, die Klägerin habe
keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (vgl. LG Oldenburg, Urt. v.
01.02.2012, Az.: 6 0 2527/11 – zitiert nach juris).
4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 108,- € gemäß
§§ 280 Abs.1, Abs.3, 284 BGB. Im Zeitpunkt der Beauftragung der Prüfung des
Wagens hat sich die Beklagte jedenfalls noch nicht in Verzug mit einer
Mängelbeseitigung befunden, da eine Frist bis zum 23.09.2010 gesetzt worden ist und
somit Verzug erst am 24.09.2010 eingetreten ist. Die Prüfung wurde aber bereits am
23.09.2010 in Auftrag gegeben. Die Überprüfung des Fahrzeugs ist auch unabhängig
von der Beschaffenheit als Fahrschulwagen gewesen, so dass eine Fristsetzung auch
nicht entbehrlich gewesen ist.

5.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von den
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837 ,52 € gemäß §§ 280 Abs.1,
Abs.2, 286 BGB, da sich die Beklagte bei Beauftragung des späteren
Prozessbevollmächtigten noch nicht in Verzug befunden hat. Auch ein Anspruch aus §
280 Abs.1 BGB· scheidet aus, da ein Verschulden des Beklagten nicht ersichtlich ist.
Der Beklagte konnte sich auf den Bericht des Sachverständigen Beaugrand verlassen,
so dass die Verschuldensvermutung bzgl. der behaupteten Mängel widerlegt ist.
Bezüglich der Nutzung als Fahrschulwagen hatte die Beklagte keine Kenntnis.
6.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92, 269 Abs.4, 708 Nr.11, 709,
711 ZPO.
Streitwert: bis zum12.03.2012:
danach:
Goldbach
14.058,-€
13.942,-€”

Das Urteil gibt es hier zum Herunterladen.

Update 25.02.2013:

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19.02.2013, Az. 8 O 29/11, die Entscheidung des LG Aachen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme stünde fest, dass das Fahrzeug nur in einem geringem Umfang (jedenfalls was gefahrene Kilometer angeht) als Fahrschulfahrzeug genutzt worden sei. Dies stehe dem Rücktrittsverlangen entgegen, da diese Benutzung nicht “erheblich” im Sinne des § 323 Abs.5 BGB sei.

Ich halte die Entscheidung des OLG nicht für zutreffend. Das LG hat lebensnah und verbraucherfreundlich entschieden. Das passiert halt, wenn Familienrechtssenate solche Streitigkeiten entscheiden.

Hier der Wortlaut der Entscheidung:

“I-14 U 15/12
8 0 29/11
Landgericht Aachen

Verkündet am 19.02.2013

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Beklagten und Berufungsklägerin,

gegen

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Rechtsanwälte Busch &Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 08.01.2013
durch den Richter am Oberlandesgericht Schlemm, den Richter am
Oberlandesgericht Thiesmeyer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Reimann
für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Mai 2012 verkündete
Urteil des Landgerichts Aachen – 80 F 29/11 LG Aachen – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Am 17. August 2010 hatte die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten PKW
der Marke BMW, Typ 118 d, mit einer Laufleistung von 97.258 Kilometern zum Preis
von 13.950 €erworben. Bei der am 18. August 2010 durchgeführten Hauptuntersuchung
nach § 29 StVZO wurden keine Mängel festgestellt. Nachdem die Klägerin mit
anwaltlichem Schreiben vom 16. September 2010 das Abspringen eines Rippenriemens
von der Riemenscheibe bemängelt und eine Frist zu r Mangelbeseitigung bis
zum 23. September 2010 gesetzt hatte, führte sie das Fahrzeug am 23. September
2010 dem ADAC-Prüfzentrum in Aachen zur Untersuchung vor. Die im Untersuchungsprotokoll
aufgeführten Beanstandungen machte sie mit Anwaltsschreiben vom
28. September 2010 bei der Beklagten als zu beseitigende Mängel geltend. Mit
Schreiben vom 13. Oktober 2010 hat die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin ihr Rückabwicklungsverlangen zudem
darauf gestützt, dass der Wagen als Fahrschulwagen benutzt worden sei. Die Beklagte
hat das Vorhandensein von Mängeln zum Zeitpunkt der Übergabe bestritten.
Von der Nutzung als Fahrschulwagen habe sie keine Kenntnis gehabt, im Übrigen
sei diese Nutzung auch nur in geringem Umfang erfolgt.
Durch das angefochtene Urteil ist die Beklagte weitgehend antragsgemäß dahin verurteilt
worden, 11.190,38 €, das ist  der Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Ferner
ist festgestellt worden, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in
Verzug befindet. In den Gründen ist ausgeführt, dass die Klägerin wegen der f\Jutzung
des Wagens als Fahrschulwagen zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigt
sei. In dieser Nutzung, die über fast Jahre erfolgt sei, liege ein Mangel, auch wenn
der Wagen nur im Rahmen eines Nebenjobs als Fahrschulwagen gelaufen sei.
Immerhin sei in dem Zeitraum eine Strecke von etwa 95.000 km zurückgelegt worden.
Kenntnis von dieser Nutzung habe weder die Klägerin noch die Beklagte gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts
Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin
steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des. Kaufvertrages zu. Ein solcher Anspruch
nach§§ 346 Absatz 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BG’B ist nur dann gegeben, wenn zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vorgelegen
hätte .
. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat, § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung
haben die Parteien im Kaufvertrag nicht getroffen. Die im Formularvertrag
vorgesehene Rubrik „Das Kraftfahrzeug wurde lt. Vorbesitzer als Taxi/Miet-/Fahrschulwagen
genutzt” ist weder bei ja noch bei nein angekreuzt. Ist eine Beschaffenheit
nicht vereinbart, ist die Sache gemäß § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von
Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer
nach der Art der Sache er\Aiarten kann.· Der Rücktritt ist nach§ 323 Absatz 5 Satz 2
BGB allerdings ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung der nicht vertragsgemäßen
Erfüllung nur unerheblich ist.
Im vorliegenden Fall ist ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel nicht gegeben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat zwar eine Nutzung des gekauften
Fahrzeugs als Fahrschulwagen stattgefunden. Dabei kann im vorliegenden Rechtsstreit
offenbleiben, ob eine solche Nutzung aus technischer Sicht überhaupt die Beschaffenheit
des Fahrzeugs verändert und ob die auf dem PKW-Markt vorhandene
negative Einschätzung solcher Fahrzeuge nicht eher auf einer gefühlsmäßigen Abneigung
beruht (so Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage,’Rdn. 3188). Mit dem
in der Rechtsprechung entschiedenen Fall, dass eine langjährige ununterbrochene
Nutzung als Fahrschulwagen einen Mangel der Kaufsache darstellt (vgl. Reinking/
Eggert a.a.0. Rdn. 3207 mit weiteren Nachweisen), ist der hier zu beurteilende
Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Nutzung kann im vorliegenden Fall C:UJQftS.i.chls
ihres geringen Umfangs nicht als Mangel bezeichnet werden.
Der Zeuge  hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat glaubhaft geschildert, dass
er das Fahrzeug zwar als Fahrschulwagen gekauft habe, insbesondere wegen des
dadurch erheblich günstigeren Kaufpreises. Er sei aber fast ausschließlich zu seiner
Arbeitsstelle damit gefahren, was auch die relativ hohe Kilometerzahl erkläre. Er sei
nebenberuflich auch als Fahrlehrer an Wochenenden tätig gewesen. Der dazu benötigte
Wagen sei von der jeweiligen Fahrschule gestellt worden. Nur ganz ausnahmsweise
habe er gelegentlich auf seinem eigenen Wagen geschult. Es könnten vielleicht
5.000 km auf diese Nutzung entfallen sein, wenn überhaupt. Die von der Klägerin
behauptete langjährige, ununterbrochene Nutzung als Fahrschulwagen be-
stand danach nicht. Angesichts der gesamten Laufleistung von 98.000 km fällt die
geringfügige Nutzung als Fahrschulwagen nicht ins Gewicht.
Auch soweit die Klägerin ihr Rückabwicklungsverlangen auf eine Pflichtverletzung bei
Vertragsabschluss stützen will, ist ihre Klage nicht begründet. Die Beklagte traf keine
Verpflichtung darüber aufzuklären, dass sie das Fahrzeug nicht von dem zuletzt in
· den Fahrzeugpapieren eingetragenen Halter erworben hatte. Die von der Klägerin zitierte
Rechtsprechung (OLG Brandenburg v. 12.1.2011, zitiert nach juris; OLG Bremen
NJW 2003), 3713) betrifft Fallgestaltungen, in welchen der Verkäufer das Auto
von einem ihm nicht bekannten und nicht identifizierbaren ,,fliegenden Zwischenhändler”
erworben hatte. In’ einem solchen Fall besteht redlicher Weise eine Aufklärungspflicht,
weH der Verdacht naheliegt, dass eine Manipulation am Tachometer des
Fahrzeugs vorgenommen worden sein könnte und deshalb der abgelesene KilomE:’.terstand
wesentlich geringer als die tatsächliche Laufleistung sein könnte. Diese Fallgestaltung
liegt hier jedoch nicht vor. Die Zwischenhändler sind bekannt, die Kaufver- ·
träge sind vorgelegt. In einem solchen Fall besteht kein Grund von dem Verkäufer zu
verlangen, ungefragt sich darüber zu erklären, dass er den Wagen nicht von dem zuletzt
in den Papieren eingetragenen Halter erworben hat (so auch Rinking/Eggert,
a.a.O. Rdn. 3227 f).

Die Angabe im Kaufvertrag, dass im Brief (gemeint wohl die Zulassungsbescheinigung
Teil II gemäß§ 12 FZV) nur ein Halter eingetragen ist, trifft zu und begründet
keine Haftung für den Umstand, dass es nicht eingetragene Zwischenerwerber gibt.
Soweit die Klägerin vorgerichtlich und in erster Instanz technische Mängel des Fahrzeugs
gerügt hatte, ist sie darauf in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen.
Es ist schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass es.sich allenfalls um
geringe Mängel handelt, die nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB keine Rückabwicklung
des Vertrages rechtfertigen .

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Streitwert: 12.190,38 €”

Das Urteil gibt es hier zum Herunterladen.

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Mangelhafte Ware: Muss Verkäufer Ausbaukosten zahlen ?

Beitrag vom 14.01.2009:

Es ist beinahe unglaublich, dass 7 Jahre nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform einige essentielle Fragen immer noch nicht geklärt sind.

So steht der BGH (Az. VIII ZR 70/08) nach einer Mitteilung des Justiz-Ministeriums NRW vor der Frage, ob der Verkäufer dem Käufer die Ausbaukosten defekter Ware (schon wieder Fliesen) erstatten muß. Der BGH hatte in der hier besprochenen Entscheidung den Ersatz der Einbaukosten für die ersatzweise gelieferte Ware abgelehnt. Der BGH hat die Frage zur Auslegung der zugrundeliegenden Richtlinie dem EuGH vorgelegt.

Wenn es so weitergeht, wird es in absehbarer Zeit im Kaufrecht spannend bleiben.

Update: Nähere Informationen gibt es bei juris.

Update 16.6.2011:

Die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16.06.2011, Aktenzeichen C?65/09 und C?87/09) liegt nunmehr vor und kann hier abgerufen werden. Der EuGH hat entschieden, dass der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten bei der Nachlieferung zu erstatten hat. Auf eine Unverhältnismäßigkeit der damit verbundenen Kosten kann sich der Verkäufer nicht berufen. Allerdings läßt der EuGH die Möglichkeit zu, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.

Update 22.12.2011:

Der BGH (Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08) hat nun entschieden, dass der Verkäufer die Ausbau- und Abtransportkosten der mangelhaften Sache zahlen muss:

“Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB* richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante “Lieferung einer mangelfreien Sache” auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB* eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.”

Quelle: Pressemitteilung des BGH 202/11 vom 21.12.2011

Update 17.10.2012:

Das gilt aber nicht im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH, Urteil vom 17.10.12, Az. VIII ZR 226/11):

“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB (“Lieferung einer mangelfreien Sache”) auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.”

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 175/2012 vom 17.10.2012

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BGH zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Parteigutachtens

Der BGH hat mit Urteil vom 20.12.2011, Az. VI ZB 17/11 seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Parteigutachters fortgesetzt.

Die Kosten eines im Prozess beauftragten Privatgutachtens sind gem. § 91 ZPO auch dann erstattungsfähig, wenn sich durch die Beauftragung grundsätzlich keine positive Wendung des Prozesses zugunsten des Auftraggebers ergibt. Maßgeblich sei nämlich eine Einschätzung “ex ante” – also in dem Moment, in welchem die Partei die Entscheidung zur Beauftragung des Privatgutachtens trifft. Die Gegenmeinung in der Rechtsprechung ging bisher von einer „ex post“-Betrachtung aus. Das Urteil des BGH stärkt also dem Privatgutachten im Prozess den Rücken, indem es die Voraussetzungen, bei welchen die Kosten eines solchen Gutachtens gem. § 91 ZPO erstattungsfähig sind, erleichtert.

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BGH: Erfüllung von Aufklärungspflichten

Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2011, Az. V ZR 245/10, die Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Verkäufers präzisiert. Der Leitsatz lautet:

“Mit der Übergabe von Unterlagen erfüllt ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zum Zwecke allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird.”

Der Beklagte hatte ein Grundstück verkauft. Streit war über einen Vorgartenbereich entbrannt, der wohl nicht zum Grundstück dazugehörte, optisch aber so gestaltet war. Der verklagte Verkäufer hatte sich vor allem darauf berufen, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen genaue Lagepläne übergeben habe, aus denen sich die Eigentumsverhältnisse ergeben würden.

Zunächst bestätigt der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Grundstückverlaufs besteht. Es sei über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln könnten und daher “für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten” könne.

Der Verkäufer habe seine Aufklärungspflichten aber nicht dadurch erfüllt, dass er den Kaufinteressenten gewisse Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. “Mit der Übergabe von Unterlagen erfüllt ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zum Zweck allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird.”

Das Berufungsgericht hatte allerdings die Klage abgewiesen, weil es den Anwendungsbereich des Verschuldens bei Vertragschluss neben der Sachmängelhaftung (und einem vereinbarten Gewährleistungsausschluß) nicht für eröffnet sah. Das entschied der BGH anders. Der streitige Punkt sei einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht zugänglich, deswegen könne “uneingeschränkt auf die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss” zurückgegriffen werden.

Ebenfalls teilte der BGH nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Arglist nicht vorliege. Der BGH hat hier auf seine bereits entwickelte Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und insbesondere der sekundären Darlegungslast verwiesen.

Zur näheren Aufklärung wurde der Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen. Der BGH hat dann abschließend noch eine “Segelanweisung” zur Berechnung des Schadens erteilt. Sehr häufig wird versucht, beim Vorwurf des Verschuldens bei Vertragsschluss das positive Interesse einzuklagen (also zB Beseitigungskosten oder Kosten einer Reparatur). Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass der Schaden nicht in Form der Differenz des Werts des Grundstücks mit und ohne Vorgartenbereich berechnet werden kann. Vielmehr sei der Betrag maßgeblich, um den der Käufer das Grundstück “zu teuer” erworben hat. Zwischen den Zeilen ist zu lesen, dass der BGH wohl nicht nur die Rückbaukosten für erstattungsfähig hält, sondern auch eine Wertminderung.

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Nutzungsausfall bei Nachbesserung ?

Der Kollege Ferner aus Alsdorf bespricht in diesem Beitrag ein Urteil des AG Aachen vom 14.9.2011, Az. 110 C 148/11 (also noch nicht rechtskräftig). Das Amtsgericht hat dem Käufer eines Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer einer Nachbesserung verweigert, weil der Fehler nur schwer aufzufinden war und eine Verzögerung nur auf einem  nicht lieferbaren Teil beruhte.

Der Sachverhalt erinnert mich stark an den Fall des AG Heinsberg, den ich in diesem Beitrag vorgestellt habe.

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Überhöhter Spritverbrauch als Mangel ?

Beitrag vom 21.04.2009:

Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 08.10.2008, Az. 17 C 99/07 (nicht rechtskräftig) die Klage eines Käufers abgewiesen, der an seinem Fahrzeug überhöhten Spritverbrauch als Mangel rügte und daraufhin eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € mit der Klage verlangte.

Das Amtsgericht hat sich der Auffassung angeschlossen, dass der Markt den Wert eines Fahrzeugs dann niedriger ansetzt, wenn der tatsächliche Verbrauch erheblich, d.h. um mehr als 10 %, von den Herstellerangaben abweicht. Der Kläger wollte einen angeblich überhöhten Verbrauch anhand seiner Fahrweise festgestellt haben. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ermittelte zwar einen leicht erhöhten Verbrauch, aber nur in einer Bandbreite von 8,6 – 12,6 %. Das AG konnte daher nicht die Überzeugung gewinnen, dass die o.g. 10-%-Grenze überschritten war.

Update 21.04.2009: Das LG Aachen als Berufungsgericht konnte sich dieser Auffassung nicht unbedingt anschließen. Es kam daher zu einem Vergleich.

Einen kurzen Überblick über die Problematik “Erhöhter Kraftstoffverbrauch beim Neuwagenkauf” gibt RA/FA Verkehrsrecht Birkeneder in VRR 2009, S. 124 f. Allerdings wird dort die BGH-Entscheidung (NJW 2007, 2111) so wiedergegeben, dass “bereits dann ein Sachmangel vorliegt, wenn der Kraftstoffverbrauch…zumindest um 10 % von den Herstellerangaben abweicht”. Dies dürfte so nicht richtig sein. Jede Abweichung stellt einen Sachmangel dar. Der BGH hat nur klargestellt, dass die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt (§ 323 Abs. 5 BGB) erst bei 10 % Abweichung erreicht ist.

Update 14.07.2011:

Das LG Wiesbaden hat in einer Entscheidung (Urteil vom 30.12.2010, Az. 3 O 208/09) einem Käufer Recht gegeben, der einen zu hohen Spritverbrauch bei einem Porsche Cayenne beklagt hatte. Interessant ist an der Urteilsbegründung, dass das Gericht dem Käufer zugute hielt, dass er beim Kaufvertragschluß nicht wußte, dass der im Herstellerprospekt angegebene Vebrauch im Labor ermittelt wird.  Hierüber sei der Käufer auch nicht aufgeklärt worden, sondern der Wert sogar noch im Verkaufsgespräch bestätigt worden (Quelle: Autohaus online).

 

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BGH zur Erheblichkeit eines Sachmangels

Der BGH hat entschieden, dass Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1 % des Kaufpreises für sich allein genommen nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen. In seinem Urteil vom 29.6.2011, Az. VIII ZR 202/10, wurde der Revision des streithelfenden Hersteller eines Wohnmobils stattgegeben. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, die viemalige Mängelbeseitigung sei der erhebliche Mangel, wurde eine Abfuhr erteilt. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung komme es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt sei. Diese Voraussetzungen waren aber im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.Die Erheblichkeit eines Mangels habe auch nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.

Quelle: Pressemitteilung 116/2011 des BGH

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Kosten eines Parteigutachtens als Nachbesserungskosten erstattungsfähig

Das AG Heinsberg ist mit (nicht berufungsfähigem) Urteil vom 10.03.2011, Az. 19 C 291/10, der Auffassung, dass die Kosten für ein außergerichtlich eingeholtes Parteigutachten als Nachbesserungskosten erstattungsfähig sind, selbst wenn dieses fehlerhaft ist. Das Gericht hat die im Unfallschadensrecht bestehende Sonderrechtsprechung auf einen Fall der kaufrechtlichen Gewährleistung übertragen.  Ferner bejahte das Gericht nach der ordnungsgemäßen Nachbesserung eines hinteren Stoßfängers, dass dem Käufer eine merkantile Wertminderung zusteht, weil im Rechtsverkehr die Befürchtung bestehe, dass die Nachbesserung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten überzeugt das Urteil nicht. Obwohl vorgetragen, beschäftigt sich das Gericht nicht mit den Urteilen des BGH vom 20.07.2005, NJW 2005, 2848 sowie  OLG Koblenz vom 01.04.2004, NJW 2004, 1670. Einschlägig kann allein § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB sein, dann müsste aber Verschulden des Verkäufers vorliegen, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Hier das Urteil:

Download (PDF, 302KB)

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Wo ist nachzubessern ?

Ich hatte bereits in diesem Beitrag den Meinungsstreit zum Leistungsort der Nacherfüllung im Kauf- und Werkvertragsrecht aufgegriffen. In seinem Beitrag in der aktuellen NJW (2008, S. 3608) wird von dem Kollegen Dr. Kurt Reinking aus Köln, Mitautor der Bibel “Der Autokauf”, noch einmal mit Nachdruck die Auffassung vertreten, dass mangels anderweitiger Absprachen der ursprüngliche Erfüllungsort auch für die Nacherfüllung beim Kauf- und Werkvertrag als vereinbart gilt. Nur für den Fall einer “hohen Wahrscheinlichkeit” auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, dass die Parteien des Kaufvertrags einen anderen Ort vereinbart hätten will er zu einem anderen Ergebnis kommen. Der Autor widerspricht damit der im früheren Beitrag zitierten BGH-Entscheidung.

Update 29.11.2010:

Nach einer Mitteilung des IWW-Verlags könnte sich eine Entscheidung des BGH in dieser Frage anbahnen. Das OLG Celle hat einem Urteil vom 16.07.2010 die Klage eines Käufers abgewiesen, der die Kaufsache nicht am Firmensitz des Verkäufers zur Nachbesserung vorgestellt hatte. Die Revision wurde zugelassen.

Die Entscheidung kann über den obigen Link nachgelesen werden.

Update 05.01.2011:

Nach einer Mitteilung des Kollegen Salewski sollen die oben genannte Auffassung auch das OLG Koblenz und das AG Bersebrück vertreten. Auch dort wurde die Revision zugelassen. Der Beitrag des Kollegen kann hier nachgelesen werden.

Update 13.04.2011:

Der BGH hat die vorstehende Frage nunmehr geklärt. Fehlt es an vorrangigen Vereinbarungen der Parteien, richtet sich der Erfüllungsort nach § 269 BGB und “nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls”. Im entschiedenen Fall meint der BGH:

“Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.”

Der BGH bevorzugt also den Sitz des Verkäufers als Erfüllungsort.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 60/2011 des BGH

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BGH: Beweislast nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der BGH hat mit Urteil vom 09.03.2011, Az. VIII ZR 266/09 entschieden, dass die Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten nichts an der Beweislastverteilung ändert. Im entschiedenen Fall hatte ein Käufer eines Audi S4 diverse Mängel gerügt, wegen derer mehrfach Nachbesserungsarbeiten vom Verkäufer durchgeführt wurden. Der Kläger behauptete Fehlschlagen der Nachbesserung und versuchte seinen Rücktritt klageweise durchzusetzen. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige konnte erst beim dritten Mal den gerügten Mangel nachvollziehen; nicht erklären konnte er, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Zwischen den Parteien wurde dann streitig, ob es sich um einen Mangel handelte, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war oder ob der Mangel anläßlich der Mangelbeseitigungsarbeiten entstanden war. Der BGH hat die klageabweisenden Urteile aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:

“Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.”

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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