Kategorie-Archiv: Personenschaden

297931_original_R_K_B_by_RainerSturm_pixelio.de

Diskothek: Keine Haftung bei Sturz in Glasscherben

Beitrag vom 19.07.2012:

Das AG Heinsberg hat in seinem Urteil vom 13.07.2012, Az. 19 C 122/12 (noch nicht rechtskräftig), die Haftung eines Diskothekenbetreibers für einen Sturz in angeblich auf der Tanzfläche vorhandene Glasscherben abgelehnt. Die Klägerin hatte vorgetragen, sie sei beim erstmaligen Besuch auf einer Tanzfläche im Gedränge geschubst worden und sei dann nach dem Sturz in Glasscherben gefallen. Die Tanzfläche sei hiervon “übersät” gewesen und es habe keine Kontrolle/Reinigung durch den Betreiber stattgefunden. Dieser hatte den Vorfall bestritten und insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden Dienstanweisung die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten unter Beweis gestellt.

 

 

 

Die Klageabweisung begründete das Amtsgericht hauptsächlich wie folgt:

“Vorliegend hat die Beklagte mit dem Betrieb der Diskothek einen Verkehr eröffnet, so dass sie grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht bzgl. der von dem Betrieb für Dritte ausgehenden Gefahren trägt. Die der Beklagten zukommenden Verkehrssicherungspflichten bestehen jedoch nur innerhalb des Rahmens des ihr Möglichen und Zumutbaren.

Es dürfen keine unerfüllbaren Verhaltensanforderungen an sie gestellt werden. Sie hat nur für Gefahrenlagen einzustehen, die für sie mit zumutbarem betriebsorganisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand vermeidbar bzw. beherrschbar sind. Die Beklage ist deshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht dazu verpflichtet, Personal allein zum Zweck der Kontrolle des Fußbodens und zur Beseitigung sämtlicher auf dem Boden vorhandener Glasscherben auszuschicken. Insbesondere den Boden einer Tanzfläche einer Diskothek, auf der sich naturgemäß eine Vielzahl von Personen aufhält und die nicht hell erleuchtet ist, sondern auf der durch Licht- und andere Effekte (Nebelmaschine)
vielmehr zusätzliche Sichthindernisse bestehen, können Mitarbeiter der Beklagten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht auf das Vorhandensein von Glasscherben kontrollieren. Eine solche Kontrolle nebst Beseitigung vorhandener Verunreinigungen wäre nur möglich durch eine vollständige Räumung der Tanzfläche nebst anschließender Reinigung. Dies kann jedoch nur nach Betriebsende erfolgen und nicht im laufenden Diskobetrieb. Der Betrieb würde sonst in unverhältnismäßiger Weise gestört werden. Auch die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass bei dem an den Wochenenden auf den Tanzflächen der Diskothek herrschenden Gedränge ein Einsatz von Servicepersonal zur Beseitigung
von Glasscherben tatsächlich gar nicht möglich sei.

Demgegenüber ist den Gästen einer Diskothek bekannt, dass auch auf die Tanzflächen Gläser mitgenommen werden und infolge des beim Tanzen herrschenden Gedränges und aufgrund der fortschreitenden Alkoholisierung der Gäste herunterfallen, dabei zu Bruch gehen und Glasscherben von dem Personal kaum beseitigt werden können. Sie müssen deshalb mit Scherben auf dem Boden rechnen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts übernimmt daher jeder Besucher einer Diskothek das eigene Risiko, in dem Gedränge auf Scherben zu treten bzw. zu fallen und sich dabei zu verletzen. Dieses Risiko hat sich vorliegend -die Schilderung der Klägerin zu dem Hergang des Vorfalls vom 19.02.2011 als zutreffend unterstellt- realisiert. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin sich am 19.02.2011 in erheblicher Weise verletzt hat und weiterhin deutlich sichtbare Narben an ihrem linken Bein bestehen. Diese sind jedoch nach Ansicht des Gerichts Ergebnis des von der Klägerin mit ihrem Diskobesuch eingegangenen Risikos und nicht Ergebnis einer Verletzung ihrerseits bestehender Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten.”

 

Das Amtsgericht hat sich damit ausdrücklich nicht der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 03.04.2009, Az. 14 U 140/07, angeschlossen. Dieses OLG war der Auffassung, dass das Vorhandensein von Scherben auf der Tanzfläche eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzeige. Dies führe zu einer Umkehr der Beweislast, d.h. der Diskothekenbetreiber müsse sich entlasten. Meines Ermessens ist dies abzulehnen, weil dies zu einer Art Gefährdungshaftung des Betreibers führen würde.

Es gibt sogar amtsgerichtliche Entscheidung, die eine Kontrollpflicht des Betreibers generell ablehnen:

- Der Betreiber einer Diskothek, deren Tanzfläche baupolizeilichen Anforderungen entspricht, muss ohne besonderen Anlaß nicht ständig kontrollieren, ob der Fußboden oder die Tanzfläche durch heruntergefallene Gläser unsicher geworden ist (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 11.05.1989, Az. 6 S 423/88, -juris -).

- Der Betreiber einer Diskothek ist nicht verpflichtet, allein zum Zweck der Fußbodenkontrolle Personal auszuschicken. Er erfüllt seine Sorgfaltspflicht, wenn er das Personal anhält, beim Einsammeln von leeren Gläsern u.ä. auch auf den Fußboden und etwa dort liegende Glasscherben zu achten (vgl. AG Gießen, Urteil vom 18.10.1988, Az. 44 C 341/88).

Hier das Urteil:

Download (PDF, 435KB)

Update 29.10.2012:

Die Berufungskammer des LG Aachen (Az. 5 S 195/12) will die von der Klägerin eingelegte Berufung aus den folgenden Gründen zurückweisen:

Download (PDF, 227KB)

Update 20.11.2012:

Die Berufung wurde nach den Hinweisen der Kammer zurückgenommen.

 

(C) Vorschaubild Rainer Sturm/pixelio.de, 297931_original_R_K_B_by_RainerSturm_pixelio.de

487748_original_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.de

BGH zum Feststellungsantrag: Sehr häufig zulässig!

Weithin unterschätzt wird der Feststellungsantrag in Unfallsachen. Dabei hält der BGH die Schwelle für die Zulässigkeit und Begründetheit sehr niedrig. Man sollte sich nicht durch gerichtliche Hinweise in’s Bockshorn jagen lassen, wonach die Feststellungsklage subsidiär sei o.ä.

Ein Unfallgeschädigter ist berechtigt, eine Feststellungsklage hinsichtlich der Zukunftsschäden zu erheben. Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung dieses Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO bezüglich künftiger materieller Schäden genügt es, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer in der Zukunft liegender Ersatzansprüche besteht (vgl. hierzu nur BGH NJW 2001, 1431). Auch was die entsprechende Feststellung hinsichtlich der Ersatzpflicht immaterieller Schäden angeht, so ist bei der Prüfung der Begründetheit nur eine maßvolle Anforderung zu stellen. Es genügt eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bislang nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. Es reicht die durchaus naheliegende Möglichkeit der späteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Unfallgeschädigten. In Fällen von schweren Verletzung kann der Feststellungsanspruch nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen (BGH a.a.O).
Dies hat der BGH jüngst in seinem Beschluss vom 06.03.2012, Az. VI ZR 167/11, NJW aktuell 9/2012, S. 266,  bestätigt. Der BGH weist darauf hin, dass das Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung nur ein Teil des Schadens entstanden ist. Im entschiedenen Fall war nach noch durchzuführender Reparatur ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu erwarten. Damit war eine Feststellungsklage insgesamt zulässig. Der Kläger war nicht gehalten, in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. auch BGH NJW 2003, 2827).
(C) Vorschaubild Gerd Altmann/pixelio.de, http://www.pixelio.de/media/487748, 487748_original_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.de
484632_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.de

Erst Controlexpert, jetzt Attestexpert

Zur Prüfung von Sachschäden (besser: zur Kürzung von Sachschäden) wurde die Fa. Controlexpert gegründet. Als Vorstufe zur aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Stundensätzen markengebundener Werkstätten wurde schon so mancher mit Kürzungen durch diese Organisation “beglückt”.

Was auf dem Gebiet des Sachschadensrecht so gut klappt, muss doch auf den Personenschaden zu übertragen sein. Das muss wohl die Denkweise der Versicherungswirtschaft gewesen sein, mit der die Firma “Attestexpert GmbH” (absichtlich kein Link dahin) in’s Leben gerufen wurde. Der Newsletter 10/2011 der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mahnt dann auch völlig zu Recht zur Vorsicht:

“Bei Personenschäden tritt die HUK-Coburg neuerdings an die Geschädigten mit dem Ansinnen heran, die behandelnden Ärzte gegenüber ihrem externen Dienstleister – der Attest€xpert GmbH – von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Dieser soll dann die eingeholten Daten für ihren Auftraggeber, also die HUK-Coburg, plausibilisieren, validieren und einer medizinischen und wirtschaftlichen Fallbewertung unterziehen, also eine Art Sachverständigengutachten erstellen. Die Daten werden dazu elektronisch erfasst und bearbeitet. Dies alles geschieht am Geschädigten vorbei, der ja nicht weiß, was abgefragt und wie gespeichert wird.

Als Begründung wird eine schnellere Bearbeitung von Personenschäden genannt. Es muss wohl dem Verantwortungsbewusstsein des bevollmächtigten Kollegen überlassen bleiben, ob er dem Mandanten empfiehlt, dem Ansinnen zuzustimmen. “

(C) Vorschaubild Gerd Altmann/pixelio.de, 484632_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.de

384469_R_K_B_by_Rainer-Sturm_pixelio.de

HWS: Schmerzensgeld auch bei geringer Geschwindigkeitsveränderung

Aufgrund der Rechtsprechung des BGH und diverser OLG hängen die “Trauben hoch” bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld bei einer Verletzung der Halswirbelsäule. Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass der Geschädigte für die Primärverletzung den Vollbeweis des § 286 ZPO erbringen muss. Der Tatrichter ist hierbei verpflichtet, eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen (Sitzhaltung, ärztliche Atteste, Geschwindigkeitsänderung durch den Aufprall, unfallunabhängige Vorschäden etc.). Das dem Geschädigten in der Regel nur vorliegende ärztliche Attest wird nicht als alleiniger Beweis für die Verletzung akzeptiert. Etwas zynisch wird dem Arzt attestiert, er betreibe keine Ursachenf orschung, sondern sei nur Therapeut.  In aller Regel muss dann ein interdisziplinäres Gutachten mit biomechanischer Betrachtungsweise eingeholt werden. Selbst bei der Geltendmachung geringer Schmerzensgeldansprüche werden von Versicherungen der Kampf aufgenommen und eine hohe Kostenlast produiziert.

Bei der Geltendmachung eines solchen Anspruchs sollten auf jeden Fall Zeugen für den körperlichen Zustand des Geschädigten vor und nach dem Unfall angeboten werden. Denn das kann einen Richter letztendlich davon überzeugen, dass die HWS-Verletzung allein auf den Unfall zurückzuführen ist. Der Kollege Klaus Spiegelhalter, Bibelstr. 1, 66740 Saarlouis, Tel. 06831-1317, www.ra-spiegelhalter.de, hat hierzu ein  sehr schönes Urteil des AG Neunkirchen (vom 29.10.2010 – AZ: 5 C 791/08) erwirkt, das ich hier zitieren darf:

“Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die Klägerin unfallbedingt eine HWS-Distorsion erlitten hat.

Der Nachweis des Haftungsgrundes, also die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall die behauptete HWS-Distorsion zugezogen hat (haftungsbegründende Kausalität) unterliegt grundsätzlich den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO. Der Geschädigte muss grundsätzlich den Vollbeweis für die behauptete Primärverletzung erbringen, ohne dass ihm Beweiserleichterungen, etwa das geringe Beweismaß des § 287 ZPO, das nur die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, oder gar ein Anscheinsbeweis zu Gute kommen.

Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert indes keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Da gerade leichtere HWS-Verletzungen mit bildgebenden Verfahren regelmäßig nicht nachweisbar sind und ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit eines Auffahrunfalls für ein behauptetes HWS-Syndrom wegen fehlender Typizität verneint wird, kommt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts entscheidend darauf an, ob die Angaben des Klägers und die beklagten Beschwerden insgesamt glaubhaft sind. Dabei hat sich das Gericht im Rahmen der gebotenen Würdigung aller Gesamtumstände auch über eine persönliche Anhörung der Geschädigten einen Eindruck über dessen Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Daneben dürfte in aller Regel jedenfalls auch eine medizinische, gegebenenfalls sogar eine technische Beratung durch Sachverständige erforderlich sein, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2008, 13 S 43/08, OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.06.2010, 4 U 468/09-134). Vorliegend geht das Gericht bei einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände davon aus, das die Klägerin unfallbedingt eine HWS-Distorsion erlitten hat.

Zwar hat der Sachverständige sowohl in seinem Gutachten als auch in seinem Ergänzungsgutachten erklärt, dass bei strenger Auslegung der der Beurteilung zugrunde liegenden Kriterien eine HWS-Distorsion alleine aufgrund der medizinisch relevanten Anknüpfungstatsachen nicht mit dem notwendigen Beweisniveau zu belegen sei, wobei er, der gerichtlich bestellte Sachverständige, der dem Gericht als zuverlässig und genau arbeitender Sachverständiger bekannt ist, eine HWS-Distorsion durchaus für möglich hält.

Der Sachverständige führt zunächst aus, dass es sich – was zwischen den Parteien auch unstreitig ist – um einen Heckaufprall gehandelt hat, und ein solcher Heckaufprall generell geeignet ist, eine HWS-Distorsion herbeizuführen, wobei auch die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung als Wertungsgesichtspunkt einbezogen werden müsse.

Dabei sind nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Unfälle im Niedrigenergiebereich mit einer geringeren Verletzungswahrscheinlichkeit verbunden als Unfälle mit Geschwindigkeitsänderungen des gestoßen Fahrzeugs von über 15 km/h. Insoweit hat der Sachverständige Dr. Priester berechnet, dass unter Berücksichtigung der Beschädigungen und Kontaktpunkte an den beiden Fahrzeugen sich eine mögliche Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges im Stoß von etwa 7-11 km/h ergibt, wobei sich eine mittlere Fahrgastzellenbeschleunigung von 16,2 – 38,2 m/Quadratssekunde ergibt und hat an dieser Einschätzung auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung festgehalten, wobei er auf Vorhalt der Klägerseite, es müsse aufgrund der Tatsache, dass die Motorhaube nach hinten gefaltet war, von einer höheren Geschwindigkeit ausgegangen werden, sogar nachvollziehbar dargelegt hat, dass in diesem Fall sogar von einer geringeren Geschwindigkeitsveränderung ausgegangen werden müsse. Von daher spricht der Gesichtspunkt der Kollisionsenergie eher gegen das unfallbedingte Vorliegen eine HWS-Distorsion. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „Harmlosigkeitsgrenze“ nicht festgesetzt werden kann, was auch ausführlich von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen dargestellt worden ist. Der Sachverständige führt insoweit auf Seite 9 seines Ergänzungsgutachtens explizit aus, dass eine HWS-Distorsion durch niedrige kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen nicht ausgeschlossen sei, sondern ein statistisches Risiko von zumindest 10 – 30 % gegeben sei. Der Sachverständige führt des Weiteren aus, dass objektive Indizien wie eine temporäre Steilstellung im Röntgenbild oder sonstige Unfallfolgen nicht vorliegen, da eine Bildgebung zeitnah zum Unfall unterblieben ist und nachträglich nicht mehr gewonnen werden können. Von daher spreche für die Möglichkeit einer HWS-Symptomatik lediglich die Tatsache, dass eine solche bei einem Heckaufprall nicht ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen könne für das Vorliegen einer unfallbedingten HWS-Distorsion herangezogen werden, dass nach Angaben der Klägerin eine Antizipation des Unfallgeschehens nicht vorgelegen habe. Ohne Antizipation des Unfallgeschehens fehle eine schutzreflektorische Anspannung der Nackenmuskulatur, so dass eine HWS-Distorsion entstehen könne. Insoweit hat die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft und nachvollziehbar und auch in weitgehender Übereinstimmung mit dem Beklagten zu 2 erklärt, dass sie eine Ampel habe überfahren wollen, die gerade auf gelb geschaltet habe und in diesem Moment einen Schlag von hinten bekommen habe. Maßgebend für die Beurteilung des Gerichts war aber weiterhin, dass der Gutachter auf Seite 13 seines Gutachtens ausgeführt hat, dass eine erhöhte Vulnerabilität der Halswirbelsäule auf der Basis vorbestehender degenerativer Veränderungen nicht besteht. Insoweit hat die Klägerin, bestätigt durch die Zeugen, glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sie vor dem Unfallereignis keine Beschwerden gehabt habe, nach dem Unfall aber den Kopf nicht mehr richtig drehen können und an erheblichen Kopfschmerzen gelitten habe.

Auch der erstbehandelnde Arzt hat insoweit im Rahmen seiner Untersuchung eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit feststellen können.

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin unfallbedingt zumindest eine HWS-Distorsion 1. Grades erlitten hat.”

(C) Vorschaubild  Rainer Sturm/pixelio.de, 384469_R_K_B_by_Rainer-Sturm_pixelio.de

422959_R_K_by_Christian-Seidel_pixelio.de

LG Aachen/OLG Köln zur Haftung beim Busunfall eines Schülers

Das LG Aachen hat mit Urteil vom 05.11.2010 (Az. 7 O 127/10) ein Teil-Versäumnisurteil bestätigt, mit dem das verklagte Busunternehmen als Halter sowie der Fahrer zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie zur Ersatzpflicht zukünftiger Schäden verurteilt wurden. Das OLG Köln hat mit Beschluß vom 12.01.2011, Az. 11 U 209/10, darauf hingewiesen, dass es die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen wolle. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen.

Das Urteil sowie eine Besprechung von mir sind in der SVR 2011, Heft 5, Seite 180 ff. veröffentlicht worden.

Das Urteil ist gleich in mehrfacher Hinsicht interessant. So enthält es Ausführungen zur Haftung des Busunternehmens/Busfahrers bei einer typischen Anhaltesituation nach Schulschluß, wenn die ungeduldigen Schüler zum Bus wollen. Beide Gericht haben zutreffend einen Haftungsausschluß gem. § 106 SGB VII verneint. Schließlich haben die Gerichte auch die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zugesprochen.

Im einzelnen:

1. Zur Haftung dem Grunde nach

Der damals 11-jährige Kläger wollte den im Linienverkehr eingesetzten Bus benutzen. An der Haltestelle befanden sich hauptsächlich Schüler, die nach Schulschluß entsprechend ausgelassen waren. Nach den Feststellungen des LG beachtete der Busfahrer beim Heranfahren an die Haltestelle nicht die erforderliche Sorgfalt. Im Gemenge kam der Kläger zu Fall und geriet mit einem Fuß unter eines der Räder des Busses. Er erlitt hierbei erhebliche Verletzungen und einen Dauerschaden.

Die Sorgfaltsanforderungen beim Heranfahren eines Busfahrers an eine Haltestelle sind wie folgt zusammenzufassen:

Der BGH hat in seinem Urteil vom 01.12.1981, Az. VI ZR 219/80, grundlegende Ausführungen gemacht, die auch vom OLG Hamm in seinem Urteil vom 08.12.1999, Az. 13 U 73/99 – juris – zugrundegelegt wurden:

“Der Fahrer eines Schulbusses  muß beim Heranfahren an eine Haltestelle, an der eine größere Gruppe von Schulkindern wartet und im Begriff ist, den Bus sozusagen zu “stürmen”, in einem möglichst großen Abstand vom Bordstein den Bus ganz langsam mit weniger als Schrittgeschwindigkeit ausrollen lassen, dabei die Kinder im Außenspiegel beobachten und notfalls sofort anhalten, wenn er in der heranstürzenden Schar ein besonders gefährdetes Kind sieht.”

Auch das OLG Köln hält in seiner Entscheidung vom 10.08.1994, Az. 11 U 69/94 -juris – fest:

“    1. Der Fahrer eines Schulbusses muß bei der Anfahrt einer dafür vorgesehenen Haltestelle in der Regel auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen. Bei der Anfahrt einer Linienbushaltestelle ist dagegen eine Geschwindigkeit von ca 10 km/h durchaus angemessen. Ein Hupsignal ist nur erforderlich, wenn ausreichende Hinweise dafür bestehen, daß eine Situation unmittelbar in eine konkrete Gefahr für einzelne Verkehrsteilnehmer münden könnte.

2. Um die Sicherheit der aus- und einsteigenden Fahrgäste zu gewährleisten, ist der Busfahrer grundsätzlich verpflichtet, möglichst dicht an den Bordstein heranzufahren. Besteht ein triftiger Grund, so ist ein von diesen Regelanforderungen abweichendes Anfahren der Haltestelle durchaus zulässig, wenn der Fahrer die Fahrgäste auf den größeren Abstand zum Bürgersteig hinweist.

3. Bei fahrlässigem Verhalten von Kindern und Jugendlichen ist der Kraftfahrer von der Gefährdungshaftung wegen objektiv verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten nur dann freizustellen, wenn der Sorgfaltsverstoß der Kinder auch subjektiv besonders vorwerfbar ist. Dabei ist ein altersgemäßer Maßstab anzulegen. Das Mitverschulden eines Minderjährigen ist daher regelmäßig mit einer geringen Quote anzusetzen.”

Der 13. Senat des OLG Köln hat sich in der Entscheidung vom 06.12.1989, Az. 13 U 120/89, wie folgt entschieden:

“Nähert sich ein Schulbus  auf den letzten 11 Metern vor der Haltestelle mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h, also mit mehr als doppelter Schrittgeschwindigkeit, gereicht dies dem Fahrer zum Verschulden, wenn er erkannt hatte, daß die Gruppe der wartenden Schüler drängte und in Bewegung geraten war.”

Interessant am Urteil des LG Aachen ist vor allem, dass dem Kläger kein Mitverschulden angerechnet wurde. Bei einem vergleichbaren Unfall eines Erwachsenen hat das OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2009, Az. 1 U 261/08 – juris – , eine Klage sogar abgewiesen.

2. Ausschluß der Haftung gem. §§ 106 Abs. 1, 104, 105 SGB VII

Zu Recht haben das LG Aachen und das OLG Köln einen Haftungsausschluß verneint. Die Bedeutung dieser Normen wird bisweilen schon einmal übersehen.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegien im Falle des Schülerunfalls ist eine schulbezogene Verletzungshandlung. Eine schulbezogene Verletzungshandlung liegt immer dann vor, wenn diese mit der Schulsituation in einem engen Zusammenhang steht. Insoweit gelten noch die zu den alten Vorschriften der §§ 636, 637 RVO entwickelten Rechtsgrundsätze fort. Danach ist darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung auf der engen typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht, dann liegt eine schulbezogene Handlung vor, oder ob sie nur bei Gelegenheit des Besuchs erfolgt ist. Die innere schulische Verbundenheit erfordert stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheit des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine enge räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Auch für den Schülerunfall gilt, dass für die Frage ob ein Haftungsprivileg eingreift, zwischen dem Unfall auf einem Betriebsweg, der die Haftungsprivilegierung auslöst und dem nicht haftungsprivilegierten Wegeunfall abzugrenzen ist. Übertragen auf die Schule bedeutet dies, dass der Haftungsprivilegien der Betriebsweg der so genannte Unterrichtsweg ist, also Wege zwischen der Schule und einem anderen Ort, an dem die Schulveranstaltungen unter der Verantwortung der Schule stattfindet, so zum Beispiel der Weg zu Sportstätten oder zum Museum, Wanderungen und Klassenfahrten. Voraussetzung für diesen haftungsprivilegierten Weg ist aber, dass der Transport in den Schulbereich eingegliedert ist und damit integrierter Bestandteil der Organisation des Schulbetriebs ist. Keine Betriebs- oder Unterrichtswege sind die unmittelbaren Wege von Versicherten zur Schule oder einem anderen als dem üblichen Ort der Tätigkeit und umgekehrt. Dabei handelt es sich um einen privaten versicherten Weg gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII, auf den das Haftungsprivileg nicht eingreift.

Das OLG Hamm (Aktenzeichen 9 U 151/03, NZV 2004,400) hat ausgeführt, dass die Fahrt des Schülers zur Schule grundsätzlich dessen Privatsache ist. Lediglich aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall ist in dem entschiedenen Fall eine Haftungsprivilegierung angenommen worden. Der BGH hat in einem Urteil (Aktenzeichen VI ZR 284/91, NJW 1992, 2032) nach dem Verlassen des Schulbusses auf der Heimfahrt bei einer Rauferei zwischen Schülern das Haftungsprivileg nicht zugebilligt.

Das vorliegende Geschehen stellte eine Verletzung des Klägers auf dem Rückweg von der Schule dar, die allerdings schon abgeschlossen war. Die Verletzungshandlung ereignete sich außerhalb des Schulgeländes. Weder bestand ein enger zeitlicher noch räumlicher Zusammenhang. Dies spricht hier zum einen gegen eine schulbezogene Handlung. Zum anderen – wie oben ausgeführt – handelt es sich bei dem Weg von oder zur Schule um eine reine Privatsache.

3. Kosten für die Einholung der Deckungszusage

Das LG Aachen und das OLG Köln haben zutreffend die Kosten für die Einholung der Deckungszusage zugesprochen. Insoweit darf ich auf diese beiden Beiträge verweisen:

1. http://ra-frese.de/2011/02/01/olg-koeln-kosten-fuer-die-einholung-der-deckungszusage-sind-erstattungsfaehig/

2. http://ra-frese.de/2010/12/21/haftpflichtversicherung-mus-ra-vergutung-fur-einholung-der-rechtsschutzdeckungszusage-bezahlen/

Hier die Urteile des LG Aachen/Beschluss des OLG Köln:

Download (PDF, 1.1MB)

(C) Vorschaubild: Christian Seidel, pixelio.de, 422959_R_K_by_Christian-Seidel_pixelio.de