Kategorie-Archiv: Punkte

Videomessung mit VKS 3.0 verfassungswidrig

Das BVerfG hat in einem OWi-Verfahren beanstandet, dass für eine Videomessung mit VKS 3.0 eine gesetzliche Grundlage fehle und sogar ein Beweisverwertungsverbot angedeutet. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, auf einer Autobahn die Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Im Rahmen seiner Verfassungbeschwerde rügte er, dass die Messung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt sei und weder Gefahrenabwehr- noch Ordnungswidrigkeitenrecht eine Befugnis für allgemeine oder automatisierte Verkehrsüberwachung enthielten. Dem ist im Ergebnis das BVerfG gefolgt, weil ihm die Anordnung auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums nicht ausreicht.

Es muss überprüft werden, auf welche anderen Fälle das Urteil übertragen werden kann.

Das Urteil des BVerfG findet sich hier.

Update 22.10.2009:

Die Frage, wie mit dem Urteil des BVerfG auch im Hinblick auf andere Messverfahren umzugehen ist, ist im vollen Gange. Die Nordrhein-Westfalen (VKS) stellen reihenweise ein. Angeblich soll es in Brandenburg reihenweise Verfahrenseinstellungen hageln. Wen wundert’s, die Bayern wollen nicht so recht (siehe Entscheidung AG Schweinfurt).

Soweit ersichtlich, gibt es folgende Entscheidungen, die bekannt geworden sind:

Das Amtsgericht Lünen hat durch Beschluss vom 14.10.2009 – 16 OWi-225 Js – entschieden, dass ein Tatfoto, das am 29.01.2009 aufgrund einer Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS aufgenommen wurde, nicht verwertet werden darf. Das Amtsgericht Lünen hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 festgestellt, dass das in den Akten vorhandene Fahrerfoto unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot gewonnen wurde, da in Nordrhein-Westfalen keine bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage für ein verdachtsunabhängiges Videografieren des laufenden Verkehrs existiert. Nach Ansicht des Amtsgerichts Lünen folgt aus dem Beweiserhebungsverbot im konkreten Fall auch ein Beweisverwertungsverbot, da es sich bei der zur Last gelegten Tat nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat, so dass das Interesse des Staates an der funktionierenden Strafrechtspflege hinter dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten muss. (Quelle: ARGE Verkehrsrecht, http://verkehrsanwaelte.de/news/news13_2009_punkt2.pdf)

AG Bitterfeld-Wolfen (Beschluss vom 30.09.2009, 2 Owi 295/09):

“Das Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO einzustellen, weil ein dauerndes Verfahrenshindernis gegeben ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (..) kommt ein Verfahrenshindernis in Betracht, wenn eine Videoaufnahme mit dem Messsystem VKS gefertigt wird, ohne dass hierfür eine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OwiG i.V.m. § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StPO.”

Das AG Meissen, Beschl. v. 5.10.2009 – 13 OWi 705 Js 54110/08, hat im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG mangels seiner Ansicht nach fehlender Ermächtigungsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot im Falle einer Abstandsmessung mit VKS 3.01 des Herstellers VIDIT angenommen.  Weder § 163b Abs. 1 S. 2 StPO noch § 100h StPO seien einschlägig, so das AG Meissen.

Vom AG Kulmbach ist für  eine Videomessung die Einstellung angekündigt worden. Andere Richter haben sich durch Aussetzung der Verfahren zur Beratung zurückgezogen. Ein ausgesetztes Verfahren am AG Dresden zu einem Rotlichtverstoß mit einer Videodokumentation (Beamter mit Kamera) ist inzwischen ohne Begründung eingestellt worden. Vielfach wird aus anderen Gründen eingestellt, wobei solche Gründe früher für eine Einstellung nicht genügt hätten. Viele Richter hoffen auf schnelle obergerichtliche Entscheidungen und argumentieren selbst nur vorsichtig.

Mit beachtlicher Begründung hat das AG Schweinfurt sich gegen eine Verfassungswidrigkeit und für eine Verwertbarkeit der Messung entschieden. Das (nicht rechtskräftige) Urteil des Gerichts ist beim Kollegen Burhoff veröffentlicht.

Das AG Gifhorn stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, ein. Dies gilt auch, wenn der Abstandsverstoß vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 11.08.2009 begangen wurde. Den Bußgeldbescheid, den Einstellungsbeschluss sowie die in Niedersachsen verwendete Richtlinie kann über die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV heruntergeladen werden.

AG GRIMMA vom 31.08.2009,Az. 3 OWI 166 JS 35228/09:

“Aus der Entscheidung des BVerfG vom 31.08.2009 ergibt sich, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke – hier ES 3.0 -, bei der ein Frontfoto zur Identifizierung des Fahrers und des Fahrzeuges gefertigt wird, ein Beweiserhebungs- sowie verwertungsverbot anzunehmen ist, wenn für diesen Eigriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen keine gesetzliche Grundlage vorliegt. (Aus den Gründen: …Über den vom BVerfG entschiedenen Fall der Videoüberwachung aber gilt das Verwertungsverbot auch für jede Art von Verkehrsverstössen, bei welchen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels des Tatbildes möglich ist, d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen – stationär und mobil ausser Lasermessungen – und stationäre Rotlichtüberwachung. Auch in diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden…)”

Quelle: ADAJUR-Archiv, Doknr. 84845; DAR 2009, 659

Der Kollege Hennig Hamann weist auf die Entscheidung des AG Wurzen, Urteil vom 22.10.2009, 3 Owi 151 Js 33023/09 hin (betrifft ESO 1.0):

“(…)
Über den vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall der Videoaufzeichnung hinaus gelten die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze nach Auflassung des erkennenden Gerichts auch für jede Art von Verkehrsverstößen, bei denen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels eines Tatbildes möglich ist, d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen (stationäre oder mobile Messungen). Auch in diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden. Auch diese Aufzeichnungen werden technisch fixiert als Beweismittel und dienen der Identifizierung des Fahrzeuges und des Fahrers. Auch in diesen Fällen sind, wie im vom BVerfG entschiedenen Fall, Kennzeichen, Fahrzeug und Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Hier kann nichts anderes gelten als bei den vom BVerfG angegriffen Videoaufzeichnungen.

Dass, wie von der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft angeführt, die Ausführungen des Verfassungsgerichts nur für Daueraufzeichnungen und/oder Aufzeichnungen u.a. Unschuldiger gelten, ist aus den Entscheidungsgründen des Verfassungsgerichts nicht erkennbar.

Das BVerfG hat sich ausdrücklich nicht darauf gestützt, dass (nur) die Aufzeichnung von Verkehrsteilnehmern unzulässig sei, welche keine Verkehrsverstöße begangen haben oder, dass die Messungen ohne konkreten Anfangsverdacht durchgeführt worden seien. Beide Argumente sind zwar in der Beschwerdeschrift aufgeführt, werden aber vom BVerfG ausdrücklich nicht aufgegriffen. Das BVerfG beruft sich ausschließlich auf die Rechte des Betroffenen, der unstreitig einen Verstoß begangen hat. Die Tatsache, dass bei den gefertigten Einzellichtbildern einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage nur derjenige aufgezeichnet wird, welcher auch tatsächlich einen Verstoß begangen hat, ist daher nicht relevant.

Darüber hinaus hat sich das BVerfG eben auch nicht nur auf die Daueraufzeichnung in Form eines Videos bezogen. In den Entscheidungsgründen ist ausdrücklich von „Bildern“ zur Identifikation die Rede und nicht von einem Video.

Eine vom Verfassungsgericht geforderte formelle Rechtsgrundlage für die Anfertigung der Lichtbilder mittels eso 1.0 ist nicht vorhanden. (…)

Quelle: Strafrecht-Online

Update 10.11.2009:

Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht hat auch das AG Ludwigslust ein Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes eingestellt, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn der Abstandsverstoß vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 11.08.2009 begangen wurde.

Quelle: ARGE Verkehrsrecht

Update 19.11.2009:

Die ARGE Verkehrsrecht teilt erneut mit, dass die folgenden Gerichte Verfahren eingestellt haben:

1. VKS-Einstellung durch das AG Bad Kreuznach

Auch in Rheinland-Pfalz werden Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, eingestellt. Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.10.2009, der sich auf einen Abstandsverstoß bezieht, der vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 11.08.2009 begangen wurde.

2. VKS-Einstellung durch das AG Arnstadt

Auch das Amtsgericht Arnstadt stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch den Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, ein.

3. VKS-Einstellung durch das AG Oberhausen

Auch das Amtsgericht Oberhausen hat mit Beschluss vom 22.10.2009 ein Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, eingestellt. Der Abstandsverstoß wurde bereits am 25.11.2008 – also vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – begangen.

Update 25.11.2009:

Das AG Grimma meint, die vom BVerfG entwickelten Grundsätze seien auch auf Messungen mittels der Lichtschranke ESO 1.0 zu übertragen (Entscheidung vom 22.10.2009, Az. 3 Owi 151 Js 33023/09). Interessant an der Argumentation des Gerichts ist, dass die derzeit in Bayern zitierte Ermächtigungsgrundlage (§ 100h StPO) “vom BVerfG sicherlich nicht übersehen worden wäre”.

In einer weitern Entscheidung soll das AG Grimma (AZ: 3 OWi 153 Js 30059/09) und das AG Eilenburg (AZ: 5 OWi 253 Js 53556/08) die Fotos von Radargeräten nicht mehr als Beweismittel anerkannt haben. Sicherlich ein interessanter Ansatzpunkt für die Verteidigung; aber ob diese Messungen entsprechend der Argumentation des BVerfG (beanstandet wurde eine fehlende Ermächtigungsgrundlage für das verdachtsunabhängige Filmen auch nicht betroffener Verkehrsteilnehmer als unzulässiger Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung) zu beanstanden sind, bedarf noch der Überprüfung.

Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht sollen auch schon Behörden – bspw. der Kreis Rendsburg-Eckernförde und die Stadt Bielefeld – Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes einstellen, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde.

Update 30.11.2009:

Auch das AG Delmenhorst hat mit Entscheidung vom 22.10.2009 ein VKS-Verfahren eingestellt (Quelle: Newsletter ARGE Verkehrsrecht Nr. 18 vom 30.11.2009).

Update 07.12.2009

Das OLG Oldenberg hat mit Beschluss vom 27.11.2009 eine Entscheidung des AG Bersenbrück gehalten und das dort angenomme Beweisverwertungsverbot nach einer Messung mit VKS 3.0 bestätigt. Das OLG führt hierzu zutreffend aus:

Das Amtsgericht hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt, da es zutreffender weise von Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes ausgegangen ist. Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoaufzeichnungsanlagen ist, jedenfalls wenn sie unter den vorliegend anzutreffenden Bedingungen erfolgt, mit einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom

11.08.2009 ausgeführt hat. Die Aufzeichnung des Bildmaterials führt zur technischen Fixierung der beobachteten Vorgänge, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden können, wobei eine Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug beabsichtigt und technisch möglich ist. Derartige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Eine solche Ermächtigungsgrundlage existiert nicht, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht.

Die Messdaten, deren Verwertung in Rede steht, wurden mithin unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot gewonnen. Ein solches zieht nach allgemeiner Auffassung im strafprozessualen Bereich nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot nach sich. Diese schwerwiegende verfahrensrechtliche Folge wird vielmehr nur in Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen. Ein Beweisverwertungsverbot wird lediglich anerkannt, wenn dahingehende ausdrückliche gesetzliche Vorschriften bestehen oder wichtige übergeordnete Gründe dis gebieten. Ob letzteres der Fall ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.

In die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Verwertung aller in Betracht kommenden Beweismittel zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einerseits, den durch das Erhebungsverbot geschützten Individualinteressen andererseits sind insbesondere die Art des Erhebungsverbotes, das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes und die Bedeutung der im Übrigen betroffenen Rechtsgüter einzustellen.

Vorliegend stellt sich der Verfahrensverstoß als schwerwiegend dar. Die angewandte Messmethode ist mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden. Sie war bereits konzeptionell so angelegt, dass sie mit einer über die herkömmlichen, anlassbezogen eingesetzten Abstands und Geschwindigkeitsmessverfahren weit hinausgehenden Gefahr einer Grundrechtsbeeinträchtigung einherging.

Die Schwere des Eingriffs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er für den einzelnen Verkehrsteilnehmer nur bedingt wahrnehmbar ist, vielmehr bestätigt die mit einer Dauervideoüberwachung verbundene relative Heimlichkeit des Eingriffs dessen Schweregrad (vgl. hierzu Niehaus DAR 2009, 632, 635). Dass den einzelnen Polizeibeamten als Anwender kein persönlicher Verschuldensvorwurf treffen mag ist insoweit ebenso wenig von durchgreifender Bedeutung wie der Umstand, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf ministerieller Ebene zum Anlass genommen wurde, die rechtswidrige Verfahrensweise einzustellen.

Die Verkehrsverstöße, zu deren Ahndung das Messverfahren eingesetzt wird

- auch der im vorliegenden Fall in Rede stehende Verstoß – sind in der Regel nur von untergeordneter Bedeutung. Zwar trifft es zu, dass Abstandsunterschreitungen, insbesondere bei starker Verkehrsdichte und hohen Geschwindigkeiten, gefahrträchtig sind und nachhaltiger Verfolgung bedürfen, doch handelt es sich ungeachtet dessen jedenfalls im vorliegenden Falle um eine Ordnungswidrigkeit, welche dem unteren bis mittleren Schweregrad der Verkehrsordnungswidrigkeiten zuzuordnen ist und deren Verfolgung sich im konkreten Fall nicht als derart vordringlich darstellt, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe hinzunehmen wären. Die Frage, ob der Verkehrsverstoß auch bei hypothetisch rechtmäßigem Ermittlungsverlauf hätte gewonnen werden können, kann nicht ausschlaggebend sein. Der Umstand, dass die meisten Verkehrsverstöße auch in ordnungsgemäßer Weise durch den Einsatz entsprechender technischer Mittel nachgewiesen werden können, kann nicht zur Folge haben, dass Verfahrensverstößen in diesem Bereich, welche gerade damit einhergehen, dass mit hoher Streubreite der rechtlich geschützte Bereich einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt ist, eine mindere Bedeutung zugemessen wird.

Einfacheres Punktesystem

Nach einer Mitteilung von juris werden nun ernsthafte Überlegungen angestellt, das derzeit bestehende Punktsystem zu reformieren und hoffentlich auch zu vereinfachen; insbesondere wird überlegt, dass durch neuere Verstöße die bereits laufenden Tilgungsfristen nicht unterbrochen werden:

“In seiner aktuellen Form ist das bestehende System für den Bürger wegen der z.T. komplizierten Berechnung der verschiedenen Tilgungsfristen schwer nachvollziehbar und führt bei den Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten zu erheblichen Verwaltungsaufwand und zu Auslegungsschwierigkeiten. Das Punktesystem sollte daher einfacher und verständlicher gestaltet werden.”

Damit wird eine Empfehlung des 47. Verkehrsgerichtstags aufgenommen.

BVerwG zur Punktereduzierung im Widerspruchsverfahren

Das BVerwG hat am 25.09.2008 (Az. 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07) wichtige, heftig umstrittene Fragen mit üblen Folgen für “Punktesünder” entschieden. Sie wird beim “Punktemanagement” zu berücksichtigen sein.

Mehrere Verkehrssünder hatten an einem Seminar teilgenommen, um Punkte zu reduzieren. Das BverwG vertritt nunmehr den Standpunkt, dass es für den Punktestand nicht auf das Datum der Rechtskraft einer bußgeldrechtlichen Entscheidung ankommt. Sind zum Zeitpunkt des Ausstellens der Bescheinigung weitere Verkehrsverstöße begangen, die später eingetragen werden, dann ist dieser (höhere) Punktestand maßgebend. Es können dann also weniger oder gar keine Punkte abgebaut werden.

Besonders fatal war das für den Kläger, dem wegen 21 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wies der Kläger wegen erfolgter Tilgung von Punkten nur noch 10 Punkte auf. Das BVerwG hat entschieden, dass eine nach dem Erreichen von 18 Punkten eintretende Punktetilgung für die Rechtmäßigkeit eines auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentzuges ohne Bedeutung ist.

Zur Pressemitteilung des BVerWG geht es hier.

Lesetipp: Eine hervorragende Zusammenstellung aller derzeit aktuellen Fragen zum Punktsystem findet sich bei RA und Notar a.D. Ziegert, Rechtsfragen zum Punktsystem (abgedruckt in der Schriftenreihe der ARGE Verkehrsrecht, Homburger Tage 2007, S. 101 f; auch abgedruckt in zfs 2007, S. 602 ff.)

Punktemanagement: Nachträglicher Wegfall von Punkten während des Entziehungsverfahrens

Das OVG Münster (Beschluss vom 24.01.2008, 16 B 1269/07, VRR 2008, S. 276) hat entschieden, dass der nachträgliche Wegfall aufgrund der Einstellung eines Bußgeldverfahrens rückwirkend in einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen ist. Dem Antragsteller wurde im entschiedenen Fall die Fahrerlaubnis wegen Überschreitens der 18-Punkte-Grenze (§ 4 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3 StVG) entzogen; zu diesem Zeitpunkt waren im Punktekonto 3 Punkte wegen eines bestimmten Verkehrsverstoßes enthalten. Der Antragsteller schaffte es aber, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Verfahren wieder aufnehmen und einstellen zu lassen. Das OVG hat die damit zusammenhängende Punktereduzierung berücksichtigt, obwohl sie sich erst im laufenden Beschwerdeverfahren ergab.

Dieser Fall ist zu unterscheiden von Fällen, in denen aufgrund der sog. Tilgungsreife eine Reduzierung des Punktestandes entsteht. Es ist umstritten, ob und wie sich eine Reduzierung des Punktestandes im Widerspruchsverfahren auswirkt, wenn die Behörde zuvor beispielsweise die Fahrerlaubnis entzogen hatte. Man war eigentlich aufgrund einer “Faustformel” der Ansicht, dass entscheidend der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sein sollte. So hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 29.07.2002, zfS 2003, 321) in einem entsprechenden Fall vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewährt. Es war also angebracht, die Entscheidung im Widerspruchsverfahren hinauszuzögern, um ggf. die bevorstehende Tilgungsreife von Entscheidungen herbeizuführen. Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.02.2005, zfS 2005, 418) ist diese Auffassung allerdings in’s Wanken geraten. Auch das hiesige OVG Münster hat sich der Auffassung angeschlossen, dass es allein auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der behördlichen Verfügung ankomme (DAR 2007, 164).

Ebenfalls umstritten ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für das Erreichen eines bestimmten Punktestandes ankommen soll. Dies ist z.B. in Fällen zu berücksichtigen, in denen eine Punktereduzierung wegen eines Aufbauseminars zu berücksichtigen ist, gleichzeitig bzw. zeitlich überlappend (Tattag – Rechtskraft) aber auch weitere Punkte wegen eines Verkehrsverstosses hinzukommen. Favorisiert wird in diesen Fällen das Rechtskraftprinzip, d.h. abzustellen ist bei den neu hinzugekommenen Punkten auf das Datum der Rechtskraft des (neuen) Bescheids. Die Punktereduzierung ist also zunächst zu berücksichtigen (wobei darauf hinzuweisen ist, dass es kein Eintragungsdatum für die Punktereduzierung gibt).

Einen sehr guten Überblick über die damit zusammenhängenden Probleme gibt RA Ziegert, “Rechtsfragen zum Punktsystem”, u.a. abgedruckt in der Schriftenreihe ARGE Verkehrsrecht, Homburger Tage 2007.

Besser spät als nie….

Bei diesem Punktekonto

VZR

hätte sich der Mandant vielleicht schon früher mal zu mir begeben sollen. Und nicht erst, wenn die Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung (im Straßenverkehr….) in’s Haus flattert.

Was passiert beim Erreichen von 8, 14, 18 Punkten im Verkehrszentralregister ?

Frage: Ich habe durch mehrere Verstöße mehr als 8 Punkte “gesammelt”. Was wird die Straßenverkehrsbehörde unternehmen ?

Antwort: Sie erhalten eine kostenpflichtige Verwarnung, die Sie mangels Qualität als Verwaltungsakt nicht gerichtlich anfechten können. Sie können freiwillig an einem sog. Aufbauseminar teilnehmen. Nehmen Sie vor Erreichen von 14 Punkten an einem solchen Seminar teil, so werden Ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten vier Punkte, bei einem Stand von 9-13 Punkten zwei Punkte abgezogen.

Die Aufbauseminare werden meistens von zugelassenen Fahrschulen des Landkreises durchgeführt. Eine Liste mit den zugelassenen Fahrschulen können Sie beim Straßenverkehrsamt erfragen. Die Kosten belaufen sich auf ca. 300-400,00 €.

Die Teilnahme an einem Seminar zu diesem Zeitpunkt, insbesondere wenn 4 Punkte abgebaut werden können, ist dringend anzuraten. Gerade bei Vielfahrern passiert es häufig, daß ein solch “niedriger” Punktestand nicht ernst genommen wird. Durch die jüngst geänderten Vorschriften über Eintragungen und Tilgungen im Verkehrszentralregister (–> Link) kann es aber sehr schnell passieren, daß sich der Punktestand schnell einem kritischen Wert nähert.

Frage: Ich habe mehr als 14, aber weniger als 17 Punkte – und nun ?

Antwort: Es wird die zwingende Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte im Verkehrszentralregister ergeben.

In aller Regel besteht das Seminar aus 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten in einem Zeitraum von 2-4 Wochen, wobei an einem Tag nur eine Sitzung stattfinden darf. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung dient. Die Fahrprobe beträgt mindestens 30 Minuten und ist mit einem Fahrschulwagen durchzuführen. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt, die vorzulegen ist. Die Nichtteilnahme oder vorwerfbare Verzögerung bei der Seminarteilnahme führt zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis.

Der Widerspruch gegen die Verwaltungsmaßnahme hat keine aufschiebende Wirkung, so daß man verpflichtet ist, an der Maßnahme teilzunehmen (es sei denn, das Verwaltungsgericht stellt in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung wieder her).

Zusätzlich räumt man Ihnen die Möglichkeit ein, bis zu zwei Punkte durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt.

Frage: Ich habe mehr als 18 Punkte. Was passiert ?

Antwort: Das Straßenverkehrsamt wird Ihnen zwingend die Fahrerlaubnis entziehen und auch die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs anordnen (s.o.: ein Widerspruch gegen die Maßnahme hat keine aufschiebende Wirkung; nur das Verwaltungsgericht kann in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung wiederherstellen).

Eine neue Fahrerlaubnis darf dann frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. In der Regel ist in dem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein Gutachten einer amtlich anerkannten Bußgeldstelle für Fahreignung (MPU, im Volksmund “Idiotentest”) zu fordern.

Neues Punktemanagement

Die „Flensburger Sündenkartei“
Oder: Das Verkehrszentralregister – was ist das eigentlich ?

Von Rechtsanwalt Jürgen Frese

Im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamts in Flensburg werden nach Rechtskraft der richterlichen oder ordnungsbehördlichen Entscheidung Eintragungen vorgenommen. Die Höhe der Punkte richtet sich dabei nach dem Tatvorwurf. Einfachere Ordnungswidrigkeiten (z. B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h, Telefonieren mit Handy während der Fahrt, Bußgeld ab 40 €) werden mit einem Punkt eingetragen, schwerwiegendere Verstöße (z. B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 26 km/h, Betreiben eines verkehrsunsicheren Fahrzeugs) mit drei Punkten, Straftaten (z. B. fahrlässige Körperverletzung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) gar mit 5 oder 7 Punkten geahndet.
Bei Erreichen eines Punktestandes von 8-13 Punkten erfolgt eine kostenpflichtige Verwarnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die einem die Möglichkeit einräumt, an einer verkehrserzieherischen Maßnahme teilzunehmen, die sich je nach Punktestand punktemindernd auswirkt. Bei einem Punktestand von 14-18 Punkten wird diese Maßnahme zwingend angeordnet. Bei mehr als 18 Punkten wird in aller Regel die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Punkte bleiben einem nicht ewig erhalten. Je nach Schwere des Vorwurfs darf die Eintragung nach zwei, fünf oder zehn Jahre- nicht mehr verwendet werden. Diese Frist wird Tilgungsfrist genannt. Die Punkte werden nicht sofort gelöscht, sondern erst nach Ablauf einer sog. „Überliegefrist“. Diese beträgt ein weiteres Jahr. In dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragungen aber nicht übermittelt und über sie keine Auskunft erteilt werden. Nur d er Betroffene selber bzw. sein Rechtsanwalt/Verteidiger erhalten Kenntnis über die tilgungsreifen Eintragungen. Die Überliegefrist besteht deswegen, weil es bei der Eintragung der Punkte bzw. der Meldung durch die Behörde/das Gericht zu erheblichen Verzögerungen kommen kann. Die Punkte werden nur gelöscht, wenn keine neuen Eintragungen hinzukommen. Wenn neue Punkte eingetragen werden, beginnt eine neue Tilgungsfrist – und zwar für alle Eintragungen, die neuen und die alten ! So kann es durchaus passieren, daß man eine erhebliche Punktzahl aufweist, obwohl man „nur“ einmal pro Jahr auffällt.

Im Jahre 2005 hat der Gesetzgeber diesen Mechanismus entscheidend geändert. Findige Betroffene waren angesichts der alten Gesetzeslage, bei der die Rechtskraft der Entscheidung für den Zeitpunkt der Eintragung entscheidend war, zu einem sog. „Punktemanagement“ übergegangen. Die Rechtskraft neuerer Verstöße wurde nach Möglichkeit durch Einlegen von Rechtsbehelfen und Beweisanträgen so lange hinausgezögert, bis der alte Verstoß gelöscht werden mußte. Nach Ansicht der Bundesregierung hatte dies fast Ausmaße eines Mißbrauchs angenommen, so daß eine Neuregelung erfolgte. Es kommt heute also nicht mehr auf den Zeitpunkt der Rechtskraft eines Bescheids oder Urteils an, sondern auf den Tatzeitpunkt. Meines Ermessens hat sich der Gesetzgeber damit keinen Gefallen getan; die Zahl der Rechtsbehelfe/Gerichtsverfahren hat noch eher zugenommen. Insbesondere in unserem ländlichen Gebiet mit einer bisweilen katastrophalen Versorgung durch den öffentlichen Nahverkehr wird insbesondere bei drohenden Fahrverboten oder einem erheblichen Punktestand nach wie vor der Kampf aufgenommen. Das „neuere“ Punktemanagement geht jetzt in die Richtung, daß man versucht, den Ablauf der Überliegefrist zu erreichen (was bedingt, daß die Betroffenen von Anfang an versuchen, die Angelegenheit hinauszuzögern). Das schafft man entweder nur, indem man sich an die Verkehrsregeln hält oder durch Fachkenntnisse des Verteidigers über den Verfahrensablauf bei Behörden und Gerichten. In einigen Großstädten wie Köln oder Düsseldorf vergehen Monate, bis die Angelegenheit nach Einspruch im Rahmen einer Hauptverhandlung überprüft werden.

Es kann nur abgeraten werden von dubiosen Angeboten, wie sie immer wieder mal vornehmlich im Internet auftauchen. So berichtete der Spiegel in seiner Online-Ausgabe jüngst wieder davon, daß man in einschlägigen Internetforen Personen finden kann, die einen Verkehrsverstoß auf sich nehmen und hierfür pro Punkt ca. 300,00 € kassieren (oder mehr bei drohendem Fahrverbot). Die Behörden können nicht in jedem einzelnen Fall kontrollieren, ob die Angaben stimmen oder plausibel sind. Lediglich vereinzelt wird versucht, gegen solche Auswüchse strafrechtlich vorzugehen. Die strafrechtliche Ahndung ist aber mehr als schwierig.