Kategorie-Archiv: Sachverständige

schadenfix-button-kanzlei

AG Heinsberg spricht restliche Sachverständigenkosten zu

Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 12.12.2012 einem Unfallgeschädigten den restlichen Ersatz von Sachverständigenkosten zugesprochen. Es ging um sage und schreibe fast 33,00 €, um die sich eine Versicherung prügeln wollte, die sich wohl verrechnet hat (wurde hier berichtet). Ich hoffe, dass dies nun ein Ende hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung wurde zugelassen.

Hier das Urteil:

18 C 297/12

Amtsgericht Heinsberg
Im Namen des Volkes

URTEIL

hat das Amtsgericht Heinsberg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
12.12.2012

durch die Richterin Dörr
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32,13 Euro hebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29.08.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer restliche
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 27.6.2012 in Selfkant
geltend. An diesem Tag verursachte der Halter des Fahrzeugs der bei
der Beklagten haftpflichtversichert ist, einen Unfall, bei dem das Kfz des Klägers mit
dem amtlichen Kennzeichen . zu Schaden kam. Die Alleinhaftung der
Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur noch um den
vollständigen Ausgleich der Sachverständigenvergütung.

Der Kläger beauftragte zur Schadensfeststellung aufgrund des Unfalls vom
27.6.2012 das Sachverständigen-Büro a Die ·Gutachtenerstellung wurde
ihm mit 831,81 Euro brutto in Rechnung gestellt. Die Beklagte regulierte die Kosten
der Gutachtenerstellung in einer Höhe von 799,68 Euro, so dass ein offener Betrag
von 32,13 Euro besteht. ln dieser Höhe verweigerte die Beklagte die Regulierung
unter Hinweis auf eine unangemessene Pauschalierung des Sachverständigen-Werklohns.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der vom Sachverständigen abgerechnete Werklohn spiegele
aufgrund seiner Pauschalierung die erbrachte Leistung nicht angemessen wider. Die
Rechnung des Sachverständigen sei nicht prüffähig und fällig. Die
Nebenkostenabrechnung in der Sachverständigen-Abrechnung sei nicht berechtigt,
die Nebenkosten seien nicht angefallen und nicht erforderlich gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen
Sachverständigenvergütung in Höhe von 32,13 Euro gegen die Beklagte nach §§ 7
StVG, 115 Abs. 1 WG.

1. Der Umfang des Schadensersatzanspruches richtet sich nach § 249 BGB. Der
Geschädigte kann im Wege der Naturalrestitution die Wiederherstellung des gleichen
wirtschaftlichen Zustandes verlangen,§ 249 Abs. 1 BGB, oder nach seiner Wahl den
dazu erforderlichen Geldbetrag, § 249 Abs. 2 BGB (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB,
71. Aufl. § 249 Rn. 2 ff).

2. Die Aufwendungen, die durch die erforderliche Beauftragung eines
Sachverständigen – zur Feststellung des Schadenhergangs, vor allem aber der
Schadenhöhe – entstehen, gehören als notwendige Begleitkosten zu dem, was zur
Wiederherstellung des Güterbestandes des Geschädigten geboten ist und sind daher
grundsätzlich vom Schädiger vollständig zu ersetzen. Der durch den Schädiger erst
in die ersatzbedürftige Lage versetzte Geschädigte kann in aller Regel ohne
sachverständige Hilfe die Darlegung und ggf. den Nachweis der konkreten
Schadenhöhe als Voraussetzung für den Schadensersatz nicht vornehmen. Die
Schaffung der Voraussetzungen für die Regulierung des Schadens liegt
diesbezüglich in den Händen des Geschädigten.

3. Nur ausnahmsweise sind Sachverständigenkosten nicht erstattungspflichtig. Das
ist dann der Fall, wenn ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, der Geschädigte
die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat oder ihn
ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen trifft (vgl. Knerr in Geigel,
Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kapitel Rn. 118 ff m.w.N.). Der Geschädigte muss
einen wirklichen Sachverständigen beauftragen, also eine Person, die besondere
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem entsprechenden Sachgebiet hat.
Darüber hinaus besteht keine Einschränkung der Ersatzpflichtigkeit von
Gutachterkosten. Der Geschädigte muss sich insbesondere nicht auf dem Markt der
Sachverständigen nach dem Günstigsten erkundigen (so auch Wortmann VersR 98,
1204, 1211; Otting, VersR 97, 1328, 1330; a.A. AG Hagen, Urteil vom 21.10.2002-
10 C 335/02). Eine solche Erkundigungspflicht würde dem Grundsatz zuwider laufen,
dass das Risiko der Schadensfeststellung beim Schädiger liegt und nicht beim
Geschädigten. Es ist Sache des Schädigers bzw. dessen Versicherers, sich gegen
überhöhte Gutachter-Abrechnungen mit dem Sachverständigen selbst im Wege des
Regresses auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass
es dem Geschädigten in der Schadenssituation unter vertretbarem Aufwand schlicht
nicht· möglich oder zurnutbar sein dürfte, in Erfahrung zu bringen, welche
Abrechnungsart · und -weise die angemessene ist oder welche Kosten vom
Sachverständigen angesetzt werden dürfen und welche nicht
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständigen bei eigener
Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche nach Abtretung · durch den
Geschädigten die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit und
Angemessenheit seiner Vergütungsbemessung trägt (vgl. BGH, Urteil vom 4. 4. 2006
-X ZR 80/05). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gerade nicht gegeben. Dem
Geschädigten gegenüber können · fehlerhafte oder unangemessene
Sachverständigenabrechnungen nicht entgegengehalten werden (vgl. OLG Hamm,
Urteil 5.3.1997 – 13 U 185/96). Denn der Kraftfahrzeug-Sachverständige, den der
Geschädigte nach dem Unfall hinzuzieht, ist nicht Erfüllungsgehilfe des
Geschädigten gegenüber dem Schädiger im Sinne von §§254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB.
Dass den Kläger hinsichtlich der Auswahl des Kraftfahrzeug-Sachverständigen ein
Verschulden trifft oder dass er die überhöhte lnrechnungstellung ohne weite’res
erkennen und zurückweisen konnte, wird von den Beklagten· nicht vorgetragen und
ist auch nicht ersichtlich.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.

III.

Das Gericht hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage wegen
der wirtschaftlichen Bedeutung aufgrund des Charakters der
Verkehrsunfallschadensregulierung als Massegeschäft die Berufung zur Fortbildung
des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen·, §
511 Abs. 4 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 32,13 Euro.

Dörr

Download des Urteils

602862_original_R_K_B_by_Petra Bork_pixelio.de

AG Essen: Kosten für Ergänzungsgutachten sind erstattungsfähig

Das AG Essen hat mit Urteil vom 21.11.2012 entschieden, dass die Kosten einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nach der üblichen Kürzung durch eine Versicherung erstattungsfähig sind. Das Gericht hat auch eine Wertminderung zugesprochen.

Hier das Urteil:

Download (PDF, 435KB)

Vorschaubild (C) Petra Bork, pixelio.de / 602862_original_R_K_B_by_Petra Bork_pixelio.de

2012-10-08_14h14_21

12. Aachener interdisziplinäres Verkehrssymposium

Der Sachverständige Möhler und der Aachener Anwaltverein veranstalten auch dieses Jahr wieder das Verkehrssymposium. Es findet am 09.11.2012 im Audizentrum Aachen statt.

Wie immer ist die Veranstaltung eine Empfehlung wert und für den Verkehrsrechtler ein “Muss”.

Die Angaben auf der Homepage sind noch nicht aktualisiert!

Hier der Flyer:

Download (PDF, 859KB)

489568_original_R_by_Thorben Wengert_pixelio.de

Ersatz der Gutachterkosten bei willkürlicher Kürzung

Beitrag vom 27.03.2012:

Die R+V-Versicherung hat sich mit einer ganz besonderen Sparmaßnahme verhoben.

Mit Urteil vom 21.03.2012, Az. 18 C 481/11, hat das Amtsgericht Heinsberg einem Geschädigten die Kosten für die Einholung eines Zweitgutachtens zugesprochen. Das Fahrzeug des Geschädigten war durch eine Versicherungsnehmerin der R+V-Versicherung beschädigt worden. Der Geschädigte holte ein (mangelfreies) Gutachten eines Sachverständigen ein. Insbesondere die Lichtbilder gaben den Schaden eindeutig wieder. Die Versicherung kürzte aber einen Teil der geschätzten Kosten mit dem Hinweis auf einen angeblichen Vorschaden in Form eines horizontalen Kratzers. Das hatten die von ihr eingeschalteten “Controlexperten” festgestellt; selbstredend ohne Fahrzeugbesichtigung. Der entrüstete Geschädigte beauftragte daher seinen Sachverständigen mit einer Stellungnahme zu diesen unerhörten Vorwürfen. Hierfür berechnete der Sachverständige dann auf der Grundlage eines Stundenhonorars 605,71 €. Er fand heraus, dass die R+V eine sich in den Fotos spiegelnde silberne Dachreling eines benachbart abgestellten Fahrzeugs wohl als “horizontalen Kratzer” begriffen hatte.

Die Versicherung zahlte trotz dieses eklatanten Fehlers weder den restlichen Fahrzeugschaden noch die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme. Der Geschädigte erhob Klage. Die Versicherung zahlte dann die abgezogenen Reparaturkosten (ohne ein Wort der Entschuldigung, statt dessen: die Fotos des ursprünglichen Gutachtens seien schlecht gewesen!).

Das AG Heinsberg hat die Versicherung dann auch zur Zahlung der weiteren Gutacherkosten verurteilt:

“Zu den zu ersetzenden Positionen gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung, d.h. die Gutachterkosten. Dies gilt, nachdem die Beklagte die Regulierung unter Hinweis auf einen evident nicht vorhandenen Vorschaden verweigert hat, auch für die Kosten einer Zweitbegutachtung. Soweit die Beklagte diese als überhöht gerügt hat, war dem nicht zu folgen. ln der mündlichen Verhandlung ist von Seiten des Kläger ausführlich dargelegt, dass und weshalb bei der Erstellung eines Zweit- bzw. Ergänzungsgutachtens eine Abrechnung nach Stundensätzen erfolgen darf. Dies führt dann zu Abrechnungsbeträgen, die ggü. dem Erstgutachten deutlich erhöht sind. Diese Kosten hat die Beklagte durch ihr Regulierungsverhalten direkt ausgelöst. Der Stundensatz von 108 € netto ist nicht überhöht. Die auf BI. 30 d. GA angesetzten Zeitaufwände erscheinen im Rahmen des § 287 ZPO prima facie ebenfalls realistisch. Dies ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Die Beklagte hat hierzu nicht weiter vorgetragen.”

 

Update 19.07.2012:

Das AG Heinsberg hat seine entsprechende Rechtsprechung mit dem Urteil vom 11.7.2012, Az. 18 C 84/12, fortgesetzt. Hier erfolgte eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, nachdem die Kosten einer sog. Beilackierung als nicht notwendig bestritten wurden. Bei diesem Punkt scheint es sich um eine aufkommende Standardkürzungsmaßnahme zu handeln, die mir in letzter Zeit immer häufiger auffällt. Offensichtlich gibt es eine konkrete Anweisung der Versicherung an das Kürzungsunternehmen, diese Position herauszustreichen. In fast allen Fällen wird dann auch noch der Rechtsstreit aufgenommen. Geschädigte sollten daher auf jeden Fall den Mut haben, ihre berechtigten Ansprüche klageweise durchzusetzen.

Hier das Urteil:

Download (PDF, 354KB)

 

(C) Vorschaubild Thorben Wengert/pixelio.de, 489568_original_R_by_Thorben Wengert_pixelio.de

505088_original_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.de

Abmahnung der SV Sparkassen-Versicherung wegen Urhebervermerk

Manche lernen es ja nie. Der BGH hat bekanntlich entschieden, dass eine Versicherung das dem Sachverständigen für seine Bilder zustehende Urheberrecht verletzt, wenn diese unerlaubt an Dritte – wie z.B. Restwertbörsen oder Kürzungsunternehmen – weitergegeben werden. Die einen Versicherer versuchten den Sachverständigen das Urheberrecht für billig Geld abzukaufen. Wieder andere behaupten, ein Gutachten mit einem entsprechenden Vermerk oder Hinweis auf das Urheberrecht sei nicht prüfbar oder könne keine Grundlage für eine Schadenregulierung bilden. Diese Behauptung ist verleumderisch und stellt einen unzulässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Betrieb des Sachverständigen dar. Als diese Masche aufkam, haben sich einige Sachverständige erfolgreich gewehrt. Eigentlich sollte man meinen, dass das Thema damit vom Tisch sei. Falsch gedacht, denn die SV Sparkassen Versicherung hat es jüngst erneut probiert und sich postwendend die untenstehende einstweilige Verfügung beim LG Aachen abholen können. Vielen Dank an den Kollegen Richard Kreutz für die Übersendung!

 

 

Download (PDF, 84KB)

(C) Vorschaubild Gerd Altmann/pixelio.de, 505088_original_R_K_B_by_Gerd Altmann_pixelio.de

561113_original_R_K_by_s.media_pixelio.de

AG Erkelenz: Kosten der Reparaturbestätigung sind zu erstatten!

 

Teure Nachhilfe für die S-Direktversicherung. Mit Anerkenntnisurteil vom 15.05.2012, Az. 14 C 157/12, hat das AG Erkelenz die beklagte Versicherung zur Zahlung der Kosten für eine Reparaturbestätigung sowie der außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Der Sachverständige hatte nach erfolgter Reparatur das Fahrzeug des Geschädigten nachbesichtigt und seine Tätigkeit mit rund 50 € berechnet. Das wollte die Versicherung nicht zahlen. Sie musste (wie so häufig) erst verklagt werden, unnötigen Aufwand verursachen, um dann anzuerkennen. Mit Anwalts- und Gerichtskosten zahlt sie jetzt das dreifache des ursprünglichen Betrags…

 

Hier das Urteil:

Download (PDF, 135KB)

 

(C) Vorschaubild s.media/pixelio.de, 561113_original_R_K_by_s.media_pixelio.de

561113_original_R_K_by_s.media_pixelio.de

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Parteigutachtens

Der BGH hat mit Urteil vom 20.12.2011, Az. VI ZB 17/11 seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Parteigutachters fortgesetzt.

Die Kosten eines im Prozess beauftragten Privatgutachtens sind gem. § 91 ZPO auch dann erstattungsfähig, wenn sich durch die Beauftragung grundsätzlich keine positive Wendung des Prozesses zugunsten des Auftraggebers ergibt. Maßgeblich sei nämlich eine Einschätzung “ex ante” – also in dem Moment, in welchem die Partei die Entscheidung zur Beauftragung des Privatgutachtens trifft. Die Gegenmeinung in der Rechtsprechung ging bisher von einer „ex post“-Betrachtung aus. Das Urteil des BGH stärkt also dem Privatgutachten im Prozess den Rücken, indem es die Voraussetzungen, bei welchen die Kosten eines solchen Gutachtens gem. § 91 ZPO erstattungsfähig sind, erleichtert.

(C) Vorschaubild s.media/pixelio.de, 561113_original_R_K_by_s.media_pixelio.de

454330_R_by_Alexander-Klaus_pixelio.de

Kein voller Ersatz der Gutachterkosten bei Teilschuld

Update 07.02.2012:

Die untenstehenden Beiträge sind durch das heute veröffentlichte Urteil des BGH (Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11), überholt:

“Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.”

Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 21/2012

 

Beitrag vom 20.3.2011:

Das AG Siegburg hat einem Unfallgeschädigten mit Urteil vom 31.03.2010, Az. 111 C 10/10, VRR 2010, 307,  trotz einer Mitverantwortlichkeit von 50 % die Gutachterkosten in voller Höhe zugesprochen. Das Gericht setzt sich überzeugend damit auseinander, ob die Gutachterkosten nur entsprechend der Haftungsquote berechnet werden können oder in voller Höhe erstattungsfähig sind. Da der Sachverständige bestätigt hatte, dass die Kosten der Schadensermittlung bei vorhandener Teilschuld nicht anders ausgefallen wären, hat sich das Gericht für die volle Kostentragung der Gegenseite entschieden. Hiervon wird man nur dann eine Ausnahme machen können, wenn beispielsweise ein Heck- und Frontschaden in Frage steht wie zB bei den typischen Sandwich-Auffahrunfällen.

Download (PDF, 416KB)

Update 08.10.2010:

Nach einer Mitteilung von Captain-HUK hat sich das AG Landshut dieser Meinung nicht angeschlossen und dem AG Siegburg die Verletzung “elementarer Grundsätze des Schadensersatzrechts” vorgeworfen. Das kann ja spannend werden…

Update 02.02.2011:

Auch das AG Wolfach hat sich nach einer Mitteilung von Captain HUK dieser Auffassung angeschlossen.

Update 17.02.2011:

Nach diesem Beitrag im Schadenfix-Blog hat das LG Aurich eine Entscheidung des AG Norden aufgehoben, welches noch die ganzen Gutachterkosten trotz Teilschuld zugesprochen hatte.

Update 03.03.2011:

Nach dieser Mitteilung im Schadenfix-Blog wird es wohl in Kürze eine erste obergerichtliche Entscheidung zum Thema geben. Das OLG Rostock wird die gleiche Auffassung wie das AG Siegburg vertreten. Die Entscheidung wird die Diskussion sicherlich beleben.

Update 20.03.2011:

Der Kollege Martin Vogel hat die Entscheidung des OLG Rostock wie angekündigt erstritten:

 

“Vor kurzem hatte ich auf die angekündigte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock hingewiesen, wonach der Geschädigte auch bei Mithaftung die vollen Gutachterkosten beanspruchen kann. Nunmehr liegt die veröffentlichte Entscheidung des Gerichts vom 25.02.2011 ( 5 U 122/10 ) vor. Der Senat ist der Auffassung, dass die Gutachterkosten nicht entsprechend einer Mithaftungsquote zu kürzen sind, ” weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu,den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil vom Schädiger ersetzt zu bekommen….” Auch könne nicht, so der Senat, ein Anteil dentsprechend den Verursachungsbeiträgen vom Gutachter errechnet werden.

Die Urteilsbegründung ist kurz , knapp und wenig wissenschaftlich aber in der Sache zutreffend. Warum soll der Geschädigte auf Gutachterkosten sitzenbleiben für ein Gutachten, das nur der Errechnung des Schadens dient. Der Geschädigte ist auch durch nichts bereichert, wenn er zwar die vollen Gutachterkosten nicht aber den vollen Schaden erhält.”

Quelle: http://www.schadenfixblog.de/gutachterkosten-bei-teilschuld/

Update 29.4.2011:

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.3.11, Az. I-1 U 152/10, VA 2011, S. 76) hingegen ist der Auffassung, dass die Sachverständigenkosten zu quotieren sind. Eine Sonderstellung zu den übrigen Schadensersatzpositionen sei nicht gerechtfertigt. Das Gutachten diene auch den Interessen des mithaftenden Geschädigten.

Update 18.5.11:

Nach einem Beitrag des Kollegen Ulf Grabow (Link) hat sich auch das AG Cuxhaven (Urteil vom 25.3.2011, Az. 5 C 692/19) der Auffassung angeschlossen, dass die Gutachterkosten bei einer Quotenhaftung voll zu erstatten sind.

Update 14.6.2011:

Der Kollege Matzkeit berichtet von einer Entscheidung des LG Wuppertal (verkündet am 09.06.11, Az. 9 S 174/10), mit dem die Gutachterkosten ebenfalls wie oben vollständig trotz Quote zugesprochen werden. Das LG Wuppertal hat sich auf das OLG Rostock bezogen.

Update 05.07.2011:

Nach einer Mitteilung von Captain HUK hat sich auch das LG Stendal der obigen Auffassung – allerdings ohne Begründung – angeschlossen (Urteil vom 19.11.2009, Az. 22 S 32/09).

Update 25.07.2011:

Auch das OLG Frankfurt/Main hat in einem Urteil vom 05.04.2011, Az. 22 U 67/09, die vollen Gutachterkosten zugesprochen. Allerdings wurde die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde. Damit dürfte der BGH, wenn nicht die unterlegene Partei eine höchstrichterliche Klärung verhindert, Gelegenheit zur Klärung der streitigen Frage erhalten. Vielen Dank an RA Otting für den Hinweis.

Das Aktenzeichen des BGH lautet:  VI ZR 133/11 .

 

Vorschaubild (C) Alexander Klaus, pixelio.de / 454330_R_by_Alexander-Klaus_pixelio.de

451118_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.de

Kosten eines Parteigutachtens als Nachbesserungskosten erstattungsfähig

Das AG Heinsberg ist mit (nicht berufungsfähigem) Urteil vom 10.03.2011, Az. 19 C 291/10, der Auffassung, dass die Kosten für ein außergerichtlich eingeholtes Parteigutachten als Nachbesserungskosten erstattungsfähig sind, selbst wenn dieses fehlerhaft ist. Das Gericht hat die im Unfallschadensrecht bestehende Sonderrechtsprechung auf einen Fall der kaufrechtlichen Gewährleistung übertragen.  Ferner bejahte das Gericht nach der ordnungsgemäßen Nachbesserung eines hinteren Stoßfängers, dass dem Käufer eine merkantile Wertminderung zusteht, weil im Rechtsverkehr die Befürchtung bestehe, dass die Nachbesserung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten überzeugt das Urteil nicht. Obwohl vorgetragen, beschäftigt sich das Gericht nicht mit den Urteilen des BGH vom 20.07.2005, NJW 2005, 2848 sowie  OLG Koblenz vom 01.04.2004, NJW 2004, 1670. Einschlägig kann allein § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB sein, dann müsste aber Verschulden des Verkäufers vorliegen, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Hier das Urteil:

Download (PDF, 302KB)

(C) Vorschaubild Thorben Wengert/pixelio.de, 451118_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.de

otting_svr_2011

Lesetipp: Otting, RDG und die Klage aus abgetretenem Recht, SVR 2011, S. 8

Der Kollege Otting (www.rechtundraeder.de) stellt in einem lesenswerten aktuellen Aufsatz in der SVR 2011, S. 8 ff. die Rechtslage bei Abtretungserklärungen dar. Der Autor darf nicht nur als ausgewiesener Experte rund um das Autorecht gelten, sondern auch bei Fragen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

In seinem Aufsatz stellt er die Rechtslage bei Abtretungserklärungen dar, wie sie beispielsweise von Sachverständigen oder Autovermietungen verwendet werden. Diese stehen ständig in der Diskussion, da einige Versicherungen einem Streit in der Sache dadurch aus dem Weg gehen wollen, indem sie die Abtretung als Verstoß gegen das RDG charakterisieren und damit eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB behaupten. Dieser Weg ist natürlich auch verführerisch für den (mangels Erreichens des Berufungsstreitwerts bisweilen einzigen) Richter, eine Klage abzuweisen. Man erspart sich ja so den “Schwacke-Fraunhofer”-Streit bei Mietwagenkosten.

Der Kollege Otting stellt einleitend nicht ganz zu Unrecht fest, dass der Wechsel vom RBerG zum RDG in manchen Köpfen noch nicht vollzogen wurde. So “zerpflückt” er die in der Palandt-Kommentierung zu § 134 BGB genannten Urteile und entlarvt diese als nicht einschlägig. Für den Rechtssuchenden bestehen bei Richtern, denen als einziges Hilfsmittel wie im Examen nur der Palandt zur Verfügung steht, das Risiko, dass er dieser Kommentierung ungeprüft auf den Leim geht. Nicht zu Unrecht hat mir ein Kollege letztens gesagt, dass man als Anwalt ein Haftungsfall wird, wenn man verkehrsrechtliche Fälle mit dem Palandt lösen will….

Aus diesem Grunde stellt der Kollege Otting ein Prüfschema mit entsprechenden Definitionen vor, wie bei der Prüfung einer Abtretung im Hinblick auf das RDG vorzugehen ist. Zutreffend wird dargelegt, dass das Vorgehen eines Sachverständigen/Mietwagenunternehmens weder als eigenständiges Geschäft betrieben wird noch darin eine Rechtsdienstleistung liegt. Breiten Raum nimmt die Darstellung der Ausnahmevorschrift des § 5 RDG ein. Nur zu gern wird übersehen, dass in der gesetzgeberischen Begründung des RDG die Geltendmachung von Mietwagenkosten aufgrund einer Abtretungserklärung als Paradebeispiel der Zulässigkeit genannt wurde, mit anderen Worten eine zulässige Nebentätigkeit darstellt.  Der Autor erteilt auch der Auffassung des AG Stuttgart eine Absage, wonach § 4 RDG Anwendung findet. Diese Vorschrift hätte einen ganz anderen Anwendungsbereich.

Herrlich: “Am Ende beinhaltet es eine gewisse Ironie, dass das Regulierungsverhalten mancher Versicherer die Sachverständigen, die Autovermieter, und die Werkstattbetreiber gezwungen hat, in Sachen schadensrechtlicher Kenntnisse massiv aufzurüsten, um weiterhin im Erträge bringenden Geschäft zu bleiben. Denn das Publikum erwartet die Unterstützung durch diese Dienstleister.”