Kategorie-Archiv: Schadensrecht

Volle Haftung des Radfahrers

Ein Radfahrer, der unachtsam die Fahrbahn überquert, haftet voll für die Folgen eines Zusammenstoßes mit dem bevorrechtigten KFZ. Das AG Heinsberg (Urteil vom 08.05.2013, Az. 18 C 390/12) hatte über die Klage des PKW-Fahrers und die Widerklage der Fahrradfahrerin zu entscheiden. Der PKW-Fahrer war auf eine Ampelkreuzung zugefahren und hatte vor einer Querungshilfe und der dann beginnenden Linksabbiegerspur den linken Blinker gesetzt. Die Unfallgegnerin befuhr den aus Sicht des PKW-Fahrers am rechten Fahrbahnrand befindlichen Fahrradweg und benutzte eine Querungshilfe, um die Fahrbahn zu überqueren. Dabei kam es zur Kollision. Die Fahrradfahrerin machte geltend, den Blinker als Zeichen gewertet zu haben, dass der PKW in eine weiter vor der Querungshilfe befindliche Straße abbiegen wolle. Damit wurde sie beim AG Heinsberg nicht gehört. Der PKW-Fahrer gewann voll, sogar die Betriebsgefahr seines PKW stand hinter dem groben Verschulden der Fahrradfahrerin zurück.

Hier das Urteil:

18 c 390/12

Verkündet am 08.05.2013

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagte und Widerklägerin,

hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2013
durch die Richterin Dörr
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den ·Kläger 2.669,98 € nebst Zinsen in’
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 30.10.2012 zu zahlen.

2. Oie Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 272,87 €, € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten üb.er dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 30.10.2012 freizustellen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom
22.9.2012 auf der Mühlenstraße in Heinsberg-Kempen. Der Kläger befuhr mit dem
Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen die Mühlenstraße aus Richtung
Karken kommend, die Beklagte befuhr den aus Sicht des Klägers rechtsseitigen
Radweg in Richtung Karken. Die vom Kläger befahrene Fahrbahn ist an dieser Stelle
zweispurig ausgebildet. Dabeiführt die rechte der beiden Fahrspuren geradeaus auf
eine Kreuzung, an der sich unter anderem auch eine Linksabbiegerspur befindet,
und die linke Fahrspur als Linksabbiegerspur in die Oberstraße. Kurz vor der
. Einmündung zur Oberstraße wollte die Beklagte die Mühlenstraße über eine dort
angelegte Querungshilfe überqueren. Der Kläger betätigte kurz vor dem überfahren
qer Querungshilfe den Fahrtrichtungsanzeiger links, die Beklagte – die davon
ausging, er werde links abbiegen – setzte daraufhin zum überqueren der Straße an.
Es kam zum Zusammenstoß mit dem Pkw des Klägers. Dabei wurden der PKW des
Klägers sowie das Fahrrad der Bekl.agten beschädigt.
Der vom Kläger beauftragte private Sachverständige ermittelte
Netto-Reparaturkosten in Höhe von 3.233,78 € sowie eine Wertminderung in Höhe
von 180,00 €. Das Gutachten des Privatsachverständigen verursachte Kosten in
Höhe von 626,20 €, daneben macht der Kläger eine allgemeine Unkostenpauschale
in Höhe von 30,00 € geltend. Auf den vom Kläger geltend gemachten
Gesamtschaden in Höhe von 4.069,89 € leistete die hinter der Beklagten stehende
Haftpflichtversicherung 1.400,00 €. Den offenen Betrag in Höhe von 2.669,89 €
macht der Kläger nunmehr geltend. Daneben verlangt er Ersatz für seine
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 51’1, 11 €.
Am Fahrrad der Beklagten entstand ein Sachschaden in Höhe von 283,30 €. Neben
diesem Schaden macht die Beklagte widerklagend eine Schmerzensgeldforderung
wegen einer ihrerseits erlittenen Hüftprellung sowie eine Unkostenpauschale in Höhe
von 25 €geltend.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des von ihm bei dem Unfall gefahrenen
Fahrzeugs. Er habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, weil er sich hinter der
Querungshilfe auf die Linksabbiegerspur an der Kreuzung zur Roermonderstraße
habe einordnen wollen.
Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.669,98 € nebs.t Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 29.10.2012 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der
Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von
511, 11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.10.2012
freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

1. den Kläger und die Drittwider~eklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
sie 308,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.10.2012 zu zahlen.

2. den Kläger und die Drittwiderbeklagte. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
sie ein angemess~nes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.10.2012 zu
zahlen.

3. den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
den Rechtsschutzversicherer der Klägerin, LVM Rechtsschutzversicherung,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster zu Schaden Nummer
Betrag in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Eindruck erweckt, nach links in die
Oberstraße abbiegen zu wollen, indem er den Fahrtrichtungsanzeigers links betätigt
und seine Fahrgeschwindigkeit reduziert habe. Diese Absicht habe er dann
offensichtlich aufgegeben, und seine Fahrt geradeaus fortgesetzt. Sie ist der Ansicht,
dass eine Schmerzensgeldforderung in Höhe von 800 € angemessen sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben
durch Vernehmung des Zeu;gen . Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Protokol,I der mündlichen Verhandlung vom
22.04.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der noch offenen Schadenspositionen
in Höhe von 2.669,98 € gegen die Beklagte sowie auf Freistellung von seinen
vorgerichtlich entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber · seinem
Prozessbevollmächtigten in Höhe von 272,87 € aus § 823 Abs. 1 B.GB.
a) Die Beklagte hat den Pkw des Klägers, und damit dessen Eigentum beschädigt.
Dass der Pkw im Eigentum des Klägers steht, geht aus der vorgelegten Rechnung
vom 15.03.2010 i.V.m. der Vermutung nach§ 1006 BGB hervor.
Die Beklagte war nach § 828 Abs. 3 BGB voll verantwortlich. Sie hat das
Vorfahrtsrecht des Klägers grob fahrlässig verletzt, als sie dazu ansetzte, die
Vorfahrtsstraße mit ihrem Fahrrad zu überqueren, obwohl der Kläger sich erkennbar
mit seinem Fahrzeug der Querungshilfe näherte.
Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger den
Fahrtrichtungsanzeiger betätigte und seine Geschwindigkeit reduzierte. Alleine aus
diesen Umständen durfte die Beklagte in Anbetracht der örtlichen Gegebe~heiten
nicht auf eine Abbiegeabsicht des Klägers schließen. Denn zum einen befindet sich
unmittelbar hinter der Querungshilfe eine weitere Kreuzung mit Linksabbiegerspur
- und zum anderen hat der Kläger die vor der Querungshilfe befindliche
Linksabbiegerspur zur Oberstraße hin unstreitig nicht befahren. Die Verlangsamung
der Fahrtgeschwindigkeit und das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers sind an der
streitgegenständlichen Unfallstelle bei einem Fahrer, der den
Geradeaus-Fahrstreifen benutzt und nicht die’ Linksabbiegerspur, nicht einer
Abbiegeabsicht in die Oberstraße zuzuordnen, sondern beziehen sich erkennbar auf
den hinter der Querung angrenzenden Kreuzungsbereich. Die Beklagte war im
Rahmen ihrer Wartepflicht gehalten – erst recht bei einer für sie nicht deutlich
zuzuordnenden und damit unklaren Verkehrssituation – abzuwarten, bis der Kläger
die Querungshilfe passiert hatte oder aber tatsächlich nach links abgebogen wäre.
b) Ein Mitverschulden war dem Kläger nach §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG nicht
anzurechnen. Die Beklagte konnte ihre Behauptung, der Kläger habe zunächst
beabsichtigt, nach links in die Oberstraße abzubiegen, was der Beklagten das
gefahrlose Queren der Mühlenstraße ermöglicht hätte; nicht beweisen. Die Aussage
des Zeugen ist unergiebig, da er nach eigenen Angaben die Fahrt des Pkws
des Klägers vor dem Unfall nicht beobachtet hatte. Das Beweisangebot der
Vernehmung der Polizeibeamten war ersichtlich ungeeignet zum Beweis der
Tatsache, da diese erst nach dem Unfall zum Unfallort kamen und so keine
Wahrnehmungen zum Fahrverhalten des Klägers vor dem Unfall haben konnten. Aus
der Unfallmitteilung geht die Behauptung der Beklagten ebenfalls nicht hervor.
Dem Kläger ist aus seinem Verhalten – in Gestalt der Reduzierung der
Fahrtgeschwindigkeit und des Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers – angesichts
der örtlichen Gegebenheiten und der unmittelbar angrenzenden Kreuzung kein
Vorwurf zu machen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich
die Beklagte als Radfahrerin für den Kläger erkennbar an der Querungshilfe befand.
Denn insbesondere angesichts des in die Oberstraße führenden
Linksabbiegerfahrstreifens, den der Kläger gerade nicht befuhr, musste er aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten nicht damit rechnen, dass die Beklagte sein Verhalten
fehldeutete.
Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt angesichts des grob fahrlässigen
Vorfahrtsverstoßes der Beklagten vollständig zurück.
c) Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe der offenen Forderung vo_n
2.669,98 € entstanden, den er von der Beklagten ersetzt verlangen kann, § 249
BGB. Bezüglich der Höhe des Schadens hat die Beklagte keine substantiierten
Einwendungen erhoben.

Der Kläger hat zudem Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 €, 249 BGB. Dies entspricht einer 1,3
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG W zuzüglich einer Postpauschale von 20 €
und Mehrwertsteuer auf einen Gegenstandswert von 2.669,98 €.

Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des§ 14 RVG erachtet das Gericht
die 1,3-fache Geschäftsgebühr als die angemessene Honorierung der erbrachten
rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Denn zur Bearbeitung kam einer der Regelfälle
anwaltlicher Tätigkeit bei der VerkehrsunfallschadenregulieLung:_kla[e_HaftungsJage
und übliche Schadenspositionen. Die rechtsanwaltliche Tätigkeit war nicht
umfangreich und auch nicht schwierig. Sie ist mit der Schwellengebühr des
1,3-fachen Gebührensatzes angemessen abgegolten. Denn es ist auch nicht
hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die von dem Rechtsanwalt
entfaltete rechtsanwaltliche Tätigkeit den bei ·der Regulierung von
Verkehrsunfallschäden regelmäßig verbundenen Arbeitsaufwand in einem solchen
Maß überschritten hat, dass die Bearbeitung überdurchschnittlichen Aufwand gebot.
Dies ist allerdings aufgrund des Nachsatzes in Nr. 2400 RVG W Voraussetzung für
eine über 1,3 hinausgehende Gebühr (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420). Eine
entsprec.h en„d e Toleranzgrenze ist dem Rechtsanwalt nur insoweit einzuräumen, als
er von seinem Ermessen erkennbar Gebrauch gemacht hat.. Dies erfordert zumindest
eine hinreichende Erläuterung, warum die Abwicklung eines
Standard-Verkehrsunfalfs einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderte (vgl. OLG
Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012 – 2 U 91/11 ). Die Beiziehung einer
Verkehrsunfallakte sowie die Korrespondenz · mit dem zuständigen
Haftpflichtversicherer gehören zur standardmäßigen Abwicklung von
Verkehrsunfällen und stellen daher für sich genommen keine hinreichende
Erläuterung für den überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad dar.

2. Der Beklagten stehen die widerklagend geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Der Kläger und die Drittwide.rbeklagte haften der Beklagten nicht nach §§ 7, 18
StVG, 823 BGB, i.V.m. § 115 WG, da die Betriebsgefahr sowie ein etwaiger
Verursachungsbeitrag des Klägers unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der
Beklagten nach §§ 9 StVG, 254 BGB hinter dem grob fahrlässigen Vorfahrtsverstoß
der Beklagten zurücktreten. Auf die unter Ziffer 1. aufgeführte Begründung wird
insoweit verwiesen.

3. Der Zinsanspruch folgt§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92, 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: .3.578,28 €
(Klage: 2.669,98,
Widerklage: 308,30 €+Schmerzensgeld 600 €).

Dörr

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

Bestreiten der Aktivlegitimation

Beitrag vom 18.03.2008:

Ich hasse es, dieses unsägliche Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers in Unfallsachen. Es scheint sich hierbei um einen Standardtextbaustein zu handeln, der vornehmlich von Kollegen benutzt wird, die für Versicherungen auftreten. Ich mache so was nur, wenn sich die fehlende Anspruchsberechtigung aufdrängt. Welch seltsame Blüten ein solcher Vortrag treiben kann, darf man in einer gerade bei mir eingegangenen Klageerwiderung lesen:

“Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die Buchstabenkombination auf dem Kennzeichen …. entspricht den Initialen der Ehefrau des Klägers. Die Beklagten gehen davon aus, dass die Ehefrau Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Zumindest dürften aufgrund der Familienzugehörigkeit Miteigentumsrechte bestehen.”

Liebe Fachanwälte aus der Großstadt Frankfurt am Main: Der Gedanke mit den Initialen kann man nur als Schnapsidee bezeichnen. Genausowenig wie Eintragungen in den Fahrzeugpapieren die Eigentümerstellung belegen, hat das Fahrzeugkennzeichen irgendetwas damit zu tun. Und selbst wenn die Ehefrau des öfteren im Wohnwagen sitzt, wird sie noch lange nicht Miteigentümerin. Auch nicht nach 20 Jahren Ehe. Da fehlen wohl ein paar Basics aus dem Familienrecht.

Update 01.08.2008:

Vielleicht reicht in Zukunft auch der Hinweis auf § 1006 BGB und die hierzu ergangene Entscheidung des BGH vom 16.10.2003, Az. IX ZR 55/02.

Update 02.05.2013:

Mit dem Thema hat sich der Kollege RA Schauseil “Aktivlegitimation in VKU-Prozessen” in MDR 2012, S. 446 auseinandergesetzt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es auf das Eigentum gar nicht ankommt. Auch der Besitzer ohne Eigentum (Leasingnehmer) ist Verletzter i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG und damit auch aus § 823 BGB aktivlegitimiert.

Auch Kleinvieh macht Mist

Bekanntlich sind alle Versicherungen dazu übergegangen, die geltend gemachten Kosten – und seien es konkrete Abrechnungen mit Rechnung – zu kürzen. Es sind meistens kleinere Beträge, die dem Geschädigten wohl nicht weh tun sollen. In der Summe ist das natürlich ein ganz schöner Batzen Geld, den sich die Versicherungen da sparen. Deswegen sollte man auch bei Kleinstbeträgen den Weg der Klage wählen. Das ist zwar für den Anwalt nicht besonders attraktiv (Szenespott: Fachanwalt für Verkehrsrecht = Fachanwalt für kleine Streitwerte), aber es erzeugt Mandantenzufriendenheit. Insbesondere, wenn man einer Werkstatt zeigen kann, dass man sich nicht jede Kürzung der Ansprüche des Kunden gefallen lassen muss.

Hier nun ein aktuelles Urteil des AG Heinsberg (vom 28.03.2013, Az. 36 C 81/12). Der Versicherung hatte ca. 420 € gekürzt (einen Abzug “neu für alt”, die Überprüfungskosten bei einem seitlichen Aufprall auf einen Reifen, die Kosten für die Erneuerung des nicht schadenbetroffenen anderen Reifens, Achsvermessung, Reinigung des Fahrzeugs und Probefahrt). Das Gericht holte nach entsprechenden Vortrag der beklagten Versicherung ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige bestätigte im wesentlichen den Vortrag und die Auffassungen der Beklagten. Erst die Anhörung dieses Sachverständigen sowie des Privatsachverständigen gab allerdings den Ausschlag für das Gericht, doch 70 % der geltend gemachten Kosten zuzusprechen. Denn das Gericht hat sich auch in die Lage des Geschädigten versetzt, wenn dieser widersprüchliche Informationen erhält, die beispielsweise die Fahrsicherheit des Fahrzeugs betreffen. Es soll der Zustand vor Eintritt des Schadenereignisses wiederhergestellt werden. Wenn das Fahrzeug aber vor dem Verkehrsunfall ein gleiche Profiltiefe und damit Spurtreue aufweise, dann müsse dies nach der Reparatur ebenso sein.

Das Gericht gibt einige Argumente an die Hand, wie man sich gegen die zunehmenden Kürzungen von “Kleinkram” – z.B. die gekürzten Reinigungskosten – wehren kann. Zu dieser Position wird ganz gerne mal behauptet, sie sei in der Kalkulation der Reparaturkosten sowieso bereits enthalten.

Hier das Urteil im Volltext:

36 C 81/12

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2013
durch die Richterin Dörr
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.7.2012. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils vollstreckbaren Betrages vor der Vollstreckung leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche · aufgrund eines
Verkehrsunfalls vom 20.2.2012 in Heinsberg. Der Kläger ist Eigentümer des bei
diesem Vorfall beschädigten Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen . Die
Beklagte ist gesetzlicher Haftpflichtversicherer des Lkws mit dem amtlichen
Kennzeichen. Der Verkehrsunfall wurde unstreitig vom
Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft verursacht.
Der Sachschaden am Fahrzeug des Klägers wurde von dem durch. den Kläger
beauftragten Sachverständigenbüro mit 3.254,55 € beziffert Der Kläger ließ
sein Fahrzeug daraufhin in einer markengebundenen Werkstatt für 3.697,90 €
reparieren. Die Beklagte regulierte einen Betrag in Höhe von 3.278,50 €. Den
offenen Betrag von 419,40 €macht der Kläger nunmehr klageweise geltend.
Der Kläger behauptet, dass die angefallenen Kosten erforderlich und angemessen
gewesen sein, um das Fahrzeug instandzusetzen. Er ist der Ansicht, dass ein Abzug
„Neu-für-Alt” nicht gerechtfertigt sei für den Austausch des linken vorderen Reifens,
da dieser- was unstreitig ist:- vor dem Unfall ein~ Profiltiefe von 5,4 mm aufwies.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 419,40 € nebstZinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 26.7.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass in Höhe eines Betrages von 419,40 € Positionen in Rechnung
gestellt worden seien, die nicht erforderlich gewesen seien, um den Unfallschaden zu
beheben. Es habe keiner Erneuerung des vorderen rechten Reifens bedurft. Für den
Austausch des linken vorderen Reifens sei dem Kläger ein dadurch entstandener
Verschleißvorteil in Höhe von 33,75 € netto (15 %) anzurechnen. Die Arbeitskosten
seien insgesamt um 160,65 €netto zu kürzen gewesen. Von diesem Betrag entfielen
37,80 € auf die Montage des rechten Vorderreifens, 66,15 € auf eine
Achsvermessung nach de’r Reparatur, weitere 28,35 € für angesetzte
Reinigungskosten sowie 28,35 € netto für eine im Zuge der Endkontrolle
durchgeführte Probefahrt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
und durch Vernehmung des Privatsachverständigen und mündliche Anhörung
des gerichtlich bestellten Sachver·ständigen Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten (BI. 51 ·ff GA) sowie auf
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Material- und Arbeitskosten für den
Ersatz des rechten vorderen Reifens in Höhe von 229,05 € (225 € Material+ 37,80 €
Arbeitskosten, abzüglich 33, 75 € Vorteilsausgleich siehe Ziff.2.) gegen die Beklagten,
§§ 7 StVG, 115 WG, 249 BGB.
Der Privatsachverständige sowie der gerichtlich bestellte Sachverständige haben
übereinstimmend festgestellt, dass sich eine unterschiedliche Profiltiefe grundsätzlich
auf die Fahrsicherheit auswirken kann. Die Feststellungen der Sachverständigen
divergierten lediglich im Hinblick auf einen hinzunehmenden Toleranzbereich bzw.
den Grenzwert zur Fahrunsicherheit.

Aus den Feststellungen der Sachverständigen. lässt sich der Schluss ziehen, dass
mit zunehmender Differenz in der Profiltiefe das Risiko der Fahrunsicherheit
zumindest zunimmt. Leitgedanke der Bemessung von Umfang und Höhe des
Schadensersatzes nach § 249 BGB ist es jedoch, dem Geschädigten den Zustand
wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Wies das
beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall – so wie hier – achsweise eine gleiche
Profiltiefe und damit optimale Voraussetzungen für Spurtreue und Fahrsicherheit auf,
so ist dieser Zustand auch durch die Reparatur wiederherzustellen. Der Geschädigte
muss keinen minderwertigeren Zustand des Fahrzeugs nach der Wiederherstellung
hinnehmen. Die Wiederherstellung des. Fahrzeugs unter Belassen der
unterschiedlichen Profiltiefe und die damit verbundene Gefahr einer verminderten
Fahrsicherheit stellen im Ergebnis keinen gleichwertigen Zustand zum Zustand des
Fahrzeugs vor dem Unfall her.

Das Gericht erachtet das Erreichen eines entsprechenden Grenzwertes oder
Überschreiten eines Toleranzbereiches zudem nicht als maßgebliches Kriterium für
die Erforderlichkeit eines Austausches der Reifen. Denn es ist dem Geschädigten
nicht zumutbar, das Risiko der Fahrunsicherheit zu tragen. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Anhörung der Sachverständigen deutlich zeigte, dass es
im Hinblick auf die Reichweite der Toleranzgrenze unter Fachleuten unterschiedliche
Meinungen gibt.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen
Vorteilsausgleichs für · den vorne links ausgetauschten Reifen. Für die
ausgetauschten Reifen ist ein Abzug „Neu-für-Alt” in Höhe von 15 % =jeweils 33, 75
€ (450 € netto/15%) anzusetzen. Die Reifen waren als Verschleißteil trotz
ausreichender Profiltiefe nicht mehr neuwertig, was sich alleine daraus ergibt, dass
sie eine gegenüber den Neureifen geringere Profiltiefe auswiesen. Der Abzug
„Neu-für-Alt” soll einen solchen Vorteil ausgleichen. Er setzt nicht voraus, dass das
ersetzte Fahrzeugteil bereits austauschbedürftig war.
3. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der von der Beklagten einbehaltenen
. Arbeitskosten für die Durchführung einer abschließenden Probefahrt sowie der
Reinigung nach Durchführung der Lackierungsarbeiten in Höhe von insgesamt 56,70
€ Oeweils 28,35 €). Nach den Erläuterungen des Privatsachverständigen
denen das Gericht’ sich in eigener Überzeugungsbildung anschließt, war die
Probefahrt nach Austausch der Reifen und der Fahrzeugtür erforderlich um zu
kontrollieren , ob das Fahrzeug spurtreu lief und die Tür ordnungsgemäß eingebaut
war. Auch die Reinigung nach Durchführung der Lackie~arbeiten war zur Entfernung
von Materialresten am Fahrzeug erforderlich. Davon, dass die Durchführung dieser
Arbeiten – wie die Beklagte behauptet – bereits in den Kostenpositionen der
Reparatur selbst enthalten ist , konnte sich das Gericht aufgrund der Erörterungen
des Sachverständigen nicht überzeugen. Nach den Ausführungen beider
Sachverständiger gibt es diesbezüglich offensichtlich unterschiedliche
Handhabungen bei den jeweiligen Reparaturbetrieben. Dass es sich bei der
Exklusion. dieser Kosten . um einen absoluten Ausnahmefall handelt, der
flächendeckend von Reparaturbetrieben im Normalfall nicht berechnet wird, steht
nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes
fest.

4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Arbeitskosten für die Durchführung
der zweiten Achsvermessung nach der Montage der neuen Reifen in Höhe von 66, 15
€. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, dessen Ausführungen das Gericht sich
in eigener Überzeugungsbildung anschließt, hat nachvollziehbar erörtert, dass eine
solche Vermessung nicht erforderlich war, weil alleine der Austausch von Reifen
keine Veränderung der Achsgeometrie befürchten lässt.

5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92, 708 Nr. 11 , 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 419,40 €.

Dörr

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

AG Heinsberg spricht Kosten für Einholung der Deckungszusage zu

Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 07.03.2013, Az.18 C 218/11 die Kosten für die Einholung der Deckungszusage zugesprochen. Die Klage hatte ich schon vor einiger Zeit eingereicht, bevor die BGH-Entscheidung zum Thema erging.

Das Urteil enthält auch eine interessante Haftungsabwägung bei folgender Unfallkonstellation:

Meine Mandantin befuhr die Fahrbahn einer innerorts gelegenen Straße und wollte kurz hinter dem Ortseingang auf ein rechts befindliches Grundstück abbiegen. Hierzu machte sie einen (angeblichen) Schlenker nach links, nach den Feststellungen eines Gutachters ungefähr mit der Hälfte ihres Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn. Der dahinter fahrende Unfallgegner fuhr dann gegen das Fahrzeug der abbiegenden Mandantin, wobei er behauptete, das andere Fahrzeug habe sich komplett auf der Gegenfahrbahn befunden; er glaubte, vorbeifahren zu können.

Das Gericht rechnet der Klägerin nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit einer Haftungsquote von 25 % an. Da sie keinen Blinker gesetzt habe, hätte der dahinter fahrende Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, gefahrlos überholen/vorbeifahren zu können.

Hier das Urteil:

18 C 218/11
Verkündet am 07.03.2013

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

1.
2.

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Heinsberg

auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2013

durch die Richterin Dörr

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.823,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 sowie weitere 316,18 € Rechtsanwaltsvergütungsanspruch für die Einholung einer Deckungszusage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 316, 18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 % und der Kläger zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet
haben.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.04.2011, der sich auf der Herrstraße in Selfkant in Höhe der Hausnummer 81
ereignete.

Der Kläger ist der Eigentümer eines der unfallgeschädigten Fahrzeuge, mit dem Kennzeichen , das zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin BE gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen
Kennzeichen , das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Er fuhr zum Unfallzeitpunkt hinter der Zeugin BE auf der Herrstraße in Richtung Ortsmitte · Selfkant. Die Zeugin BE 1 beabsichtigte nach rechts auf eine
Grundstückseinfahrt abzubiegen. Bei diesem Abbiegevorgang nach rechts kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.

Am Fahrzeug des Klägers entstand eine Schaden in Höhe von 2.850 €. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verursachte Kosten in Höhe von
562,87 €. Der Kläger macht darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage a 23 € (322 €) sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 € sowie den Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe des 1,5 fachen
Gebührensatzes, insgesamt 461, 13 € und der weiter entstandenen Rechtsanwaltskosten zur Einholung einer Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung in Höhe von 359,50 €geltend.

Er behauptet,

der Unfall sei für die Zeugin BE Unvermeidbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen

1. an den Kläger 3.764,87 €nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 zu zahlen.

2. an den Kläger Rechtsanwaltsvergütungsansprüche in Höhe von 461, 13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 06.05.2011 zu zahlen.

3. den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011
freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Zeugin B~ habe durch ihr Fahrverhalten den Eindruck erweckt, nach links abbiegen zu wollen. Sie habe sich auf der linken Gegenfahrbahn eingeordnet und sei dann nach plötzlich scharf nach rechts gezogen,
ohne den Blinker zu betätigen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 1) sich auf der Fahrbahn rechts neben der Zeugin befunden, da er die entstandene Lücke nutzen wollte, um an ihrem Fahrzeug vorbei zu fahren. Der Zusammenstoß sei für
den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Ansatz einer 1,5 fachen Geschäftsgebühr übersetzt sei und dem Kläger kein Ersatz der zur Einholung der DeckungsZusage entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zustünde und wenn überhaupt allenfalls eine 0,5 fache Gebühr anzusetzen sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.09.2011 erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens ·sowie durch Vernehmung der Zeugin Bernsen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die in der
Gerichtsakte befindlichen Gutachten von Dr. Mi (BI. 95 ff GA und 145 ff GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.
Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.456,01 € Schadensersatz (2.823,65 € + 316, 18 € Rechtsanwaltsgebühr für
Deckungsanfrage + 316, 18 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr) nach §§ 7 StVG i.V.m. 115 WG, da das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1 ), das bei der Beklagten zu 2) versichert ist, beschädigt wurde.
1. Durch den Unfall ist dem Kläger unstreitig ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.764,87 € entstanden, der in Höhe von 2.823,65 € (75 %) von den Beklagten zu ersetzen ist.

a) Anhaltspunkte für einen Haftungsausschluss der Beklagten nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt liegen nicht vor. Ein Haftungsausschluss des Beklagten zu 1) nach § 17 Abs. 3 StVG scheidet nach dessen Vortrag aus, da der Unfall sich für ihn nicht als unabwendbares Ereignis darstellte.

Die Zeugin BE hatte sich nach dem Vortrag des Beklagten auf der linken Fahrbahnseite eingeordnet und nach den Feststellungen des Sachverständigen ihre Geschwindigkeit auf ca. 1 O km/h verringert, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu
betätigen. Das Gericht schließt sich in eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen des Sachverständigen an.

In dieser Verkehrssituation durfte von einem gedachten Idealfahrer, dessen Verhalten der Beurteilung der Unabwendbarkeit zugrunde zu legen ist (vgl. Heß in Buhrmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl.,§ 17 StVG, Rn. 8 ff), erwartet werden, dass dieser von einem überholen der Zeugin absieht. Bei Anwendung äußerster Sorgfalt, hätte sich ein Idealfahrer, wegen der unklaren Verkehrssituation hinter dem Fahrzeug der Zeugin gehalten und abgewartet, welches Verkehrsmanöver sie einleitet. Mangels Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach links stand nämlich nicht eindeutig fest, dass die Zeugin nach links abbiegen würde.

b) Die Beklagten haften für die unfallbedingt entstandenen Schäden der Klägerin in Höhe einer Haftungsquote von 75 %. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund der gemäß § 17 Abs. 2 und 3 StVG vorzunehmenden Gewichtung der
wechselseitigen · Verursachungsbeiträge sowie der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Nach umfassender Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles überwiegt das Verschulden des Beklagten zu 1) am
streitgegenständlichen Unfall.

aa) Der Beklagte zu 1) hat gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er die Zeugin B auf deren gemeinsamer Fahrbahn rechts überholte. Nach § 5 Abs. 7 StVO ist das überholen eines Fahrzeugs auf der rechten Seite nur dann ausnahmsweise
zulässig, wenn dieses Fahrzeug seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat. Nur der korrekte Linksabbieger darf nach dieser Vorschrift rechts überholt werden (vgl. Heß in Buhrmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 5 StVO, Rn. 61). Dies setzt voraus, dass das zu überholende Fahrzeug auch einen Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt hat. Alleine das Einordnen . auf der linken Fahrbahnseite – dessen Vorliegen hier ebenfalls streitig isf – genügt insofern nicht.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Zeugin BE keinen Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt. Sie war insoweit ··nicht als eindeutige Linksabbiegerin im Sinne von § 5 Abs. 7 StVO zu erkennen und durfte nicht rechts überholt werden.

bb) Der Beklagte hat darüber hinaus auch seine allgemeine Sorgfaltspflicht als Nachfolgeverkehr zur Vorausschau und Beobachtung der Verkehrssituation verletzt, als er sich dieser unklaren Verkehrssituation mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 53 km/h innerorts näherte, ohne die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs anzupassen und sich damit in eine der unklaren Verkehrslage angemessene Reaktionsbereitschaft zu versetzen.

cc) Auf Seiten des Klägers hat das Gericht ebenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sowie den von diesem ausgehenden Verursachungsbeitrag berücksichtigt. Eine solche Berücksichtigung war nicht ausgeschlossen, weil es sich
bei dem Verkehrsunfall nicht um ein für die Zeugin B1 nach § 17 Abs. 3 StVG handelte. Die Zeugi_n BE unabwendbares Ereignis hat sich nicht mit äußerster von einem Idealfahrer zu erwartender Sorgfalt am Straßenverkehr beteiligt.
Sie hat das Fahrzeug bei ihrem Abbiegemanöver im Rahmen einer Ausholbewegung zumindest teilweise über die Fahrbahnmitte und auf die Gegenfahrbahn gelenkt.

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts .nach Einholung des Sachverständigengutachtens, dessen Feststellungen es sich in eigener Überzeugunsbildung anschließt, fest.

Der Sachverständige hat über eine Kollisionsanalyse festgestellt, dass die Klägerin eine solche Ausholbewegung ausführte (BI. 104 und 118 GA, Gutachten S. 12 sowie Anlage zum Gutachten). Unabhängig davon, ob sie den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigte oder nicht, bestand danach für sie eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs. Sie musste damit rechnen, dass andere Fahrzeuge sie möglicherweise rechts überholten (vgl. Heß in Buhrmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 9 StVO, Rn. 33).

Bei Beachtung und Erfüllung der ihr obliegenden doppelten Rückschaupflicht nach § 9 StVO hätte die Zeugin, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt, erkennen können, dass d.er Beklagte zu 1) sich mit erhöhter Geschwindigkeit näherte, bzw. dazu ansetzte, sie rechts zu überholen. Dass sie trotzdem nach rechts zog, um in die Grundstückseinfahrt zu gelangen, impliziert, dass sie ihrer Rückschaupflicht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachkam. Das Gericht konnte sich durch die Erkenntnisgewinnung durch Vernehmung der Zeugin nicht vom Gegenteil einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung überzeugen. So bekundete die Zeugin, dass sich bei dem Einschlagen des Lenkrads nach rechts noch kein Fahrzeug hinter ihr befunden habe. Diese Bekundung stimmt nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen überein, nach denen sich der Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt mit einem Abstand von höchstens 8,5 m hinter der Zeugin befand. Auch wirkten die Ausführungen der Zeugin zu ihrem Vorgehen beim Abbiegevorgang (Spiegelblick, Schulterblick, Blinker, Spiegelblick, Schulterblick,Einschlagen) schulmäßig und nicht einer konkreten Erinnerung an den tatsächlichen Vorgang entspringend. Die Bekundungen der Zeugin erweckten so den Eindruck des Vorliegens einer Steuerungstendenz.
dd) Bei der abschließenden Gewichtung der Verursachungsbeiträge ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schwere des Verstoßes gegen das Rechts-Überholverbot durch Beklagten zu 1) sowie das Fahren mit unangepasster
Geschwindigkeit als nachfahrender Pkw die Verletzung der Rückschaupflicht der Zeugin B 1 überwiegt.

2. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Deckungsanfrage durch seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 316, 18 €. Dies entspricht einer 1 ,3 fachen Gebühr auf einen Gegenstandswert für die Deckungsanfrage von 2.939, 16 € (Gerichtskosten auf einen Streitwert von 2.823,62 €: 267; Rechtsanwaltsvergütung Kläger und Beklagter je 586,08 €sowie Sachverständigenkosten 1.500 €).

Das erkennende Gericht schließt sich der .Rechtsauffassung an, dass auch die Kosten für die Deckungsanfrage unfallbedingt und daher ersatzfähig sind. Nach dem Gedanken des vollen Schadensausgleichs sind die Kosten einer anwaltlichen
Einholung der Deckungszusage ersatzfähig, sofern sich ein Geschädigter in der konkreten Situation zu deren Aufwendung veranlasst („herausgefordert”) fühlen durfte. Sie sind als Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist. Damit sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Jedenfalls vorliegend durfte der Kläger seinen Anwalt auch mit der Einholung der Deckungszusage beauftragen. Es handelte sich hier nicht um einen rechtlich unproblematischen Sachverhalt, sondern um einen Verkehrsunfall mit streitigem Hergang, den der Kläger zudem nicht aus eigener Anschauung berichten konnte. Auch die rechtliche Beurteilung war keineswegs eindeutig. Der Versicherungsnehmer schuldet seiner Versicherung die vollständige Information über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls, damit diese im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Deckungszusage die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens prüfen kann; dabei hat der Versicherungsnehmer auch die Einwendungen der gegnerischen Partei darzulegen. Es kann nicht beanstandet
werden, wenn ·der in rechtlichen Dingen unerfahrene Kläger im vorliegenden Fall mit dieser Darlegung den von ihm beauftragten Rechtsanwalt betraut hat (vgl. OLG Frankfurt 23.03.2012 – 10 U 50/11 ). Insofern ist auch der Ansatz einer 1,3 fachen Gebühr angemessen.

Bei der Deckungsanfrage handelt es sich zudem um eine gebührenrechtliche selbständige Angelegenheit, die nicht von der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Sache umfasst ist
(vgl. LG Aachen, Urteil vom 5.11.2010-Az: 7 0 127/10).

3. Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen für die weitere außergerichtliche. Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im streitgegenständlichen Verfahren in Höhe von
316,18€.

Dieser Betrag entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Postgebührenpauschale aus dem Gegenstandswert der berechtigten Schadensersatzforderung in Höhe von 2.823,62 €, nach dem sich der Ersatzanspruch bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren zu bemessen hat (vgl. BGH Urteil vom 7.11.2007 – VIII ZR 341/06). Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer 1,5 Geschäftsgebühr. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin “überdurchschnittlich” war (BGH, Urteil vom 31.Oktober 2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 6 mwN ). Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Überschreitung der “Kappungsgrenze” von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 RVG erachtet das Gericht die 1,3:-fache Geschäftsgebühr als die angemessene Honorierung der erbrachten rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Denn zur Bearbeitung kam einer der Regelfälle anwaltlicher Tätigkeit bei der Verkehrsunfallschadenregulierung.

Die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist mit der Schwellengebühr des 1,3-fachen . Gebührensatzes angemessen abgegolten. Denn es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die von dem Rechtsanwalt entfaltete rechtsanwaltli.che
Tätigkeit den bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig verbundenen Arbeitsaufwand in einem solchen Maß überschritten hat, dass die Bearbeitung überdurchschnittlichen Aufwand gebot. Dies ist allerdings aufgrund des
Nachsatzes in Nr. 2400 RVG W Voraussetzung für eine über 1,3 hinausgehende Gebühr (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420). Eine entsprechende Toleranzgrenze ist dem Rechtsanwalt nur insoweit einzuräumen, als er von seinem Ermessen erkennbar
Gebrauch gemacht hat. Dies erfordert zumindest eine hinreichende Erläuterung, warum die Abwicklung eines Standard-Verkehrsunfalls einen überdurchschnittlichen Aufwand .erforderte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012 – 2 U 91/11 ).
4. Der Zinsanspruch folgt§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288, 291 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 3.764,87 €

Dörr

 

Download des Urteils hier.

Auslandsschaden: Lob für die TVM Personenschadenregulierung

Der fleißige Leser dieses Blogs kennt meine Haltung zum langsamen Verhalten von Korrespondenzversicherern/Schadenregulierer bei Auslandsunfällen.

Trotz diverser Verbesserungen durch die KH-Richtlinien ist bei manchen Versicherungsunternehmen nicht viel von Regulierungsfreude zu spüren. Ich denke da vor allem an das Schadenvermeydungsbüro aus Köln oder die Herrschaften aus Aachen mit dem schmucken englischen Namen.

Ein wirkliches Lob muss man aber mal der TVM Personenschadenregulierung Deutschland GmbH aus Hamburg aussprechen. Am 04.03.2013 erlitt der Mandant einen Auffahrunfall mit einem niederländischen LKW. Glücklicherweise hatten die unfallaufnehmenden Polizeibeamten die Daten der “Grünen Karte” notiert. Am 07.03.2013 wurden die Ansprüche bei der TVM geltend gemacht. Mit Mail vom 11.03.2013, 14:02 Uhr wurden die Ansprüche der Höhe nach beziffert. Das Abrechnungsschreiben der TVM kam hier am gleichen Tag um 15:29 Uhr an. Respekt!

Wenn das Geld jetzt auch so schnell kommt, wie geantwortet wurde, ist das doch ein dickes Lob wert! Und 5 von 5 Sternen würde es geben, wenn bei der Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung beim Streitwert der Restwert nicht berücksichtigt würde….

AG Heinsberg zur Beilackierung und den Kosten einer ergänzenden Sachverständigenstellungnahme

Mit Urteil vom 16.01.2013 hat das AG Heinsberg (Az. 18 C 98/12) eine Entscheidung zu folgenden Punkten gefällt:

- Kosten der Beilackierung bei fiktiver Abrechnung

- Wertminderung bei “älterem” Fahrzeug

- Kosten einer ergänzenden sachverständigen Stellungnahme

- 1,5-fache Vergütung wegen überdurchschnittlicher Tätigkeit bei Kürzung durch die Versicherung

- keine (!!) Pauschale in Unfallsachen ohne substantiierten Vortrag

Der Unfallgeschädigte bezifferte seine Ansprüche auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Es folgte der übliche Kürzungsversuch einer Versicherung. Die Erstattung der Kosten einer Beilackierung angrenzender Bauteile wird derzeit textbausteinmäßig von allen Versicherungen abgelehnt. Beim AG Heinsberg kann man sich da nur “eine blutige Nase” holen. Hierzu existieren bereits mehrere Entscheidungen, die von mir erwirkt wurden und in diesem Blog nachgelesen werden können.

Ebenfalls wurde dem nicht auszurottenden Irrglauben widersprochen, dass abhängig von einem bestimmten Fahrzeugalter oder -laufleistung eine Wertminderung ausgeschlossen sei.

Das Gericht hat auch die Kosten für eine ergänzende sachverständige Stellungnahme nach der Kürzungsmaßnahme zugesprochen. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des AG Heinsberg.

Zutreffend geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der Kürzungsmaßnahmen und dem damit erhöhten Schreib- und Bearbeitungsaufwand eine 1,5-fache Rechtsanwaltsvergütung gem. Nr. 2300 VV RVG geschuldet ist.

Falsch ist die Entscheidung hinsichtlich der Auslagenpauschale, die mangels Substantiierung abgewiesen wurde (allerdings auch ohne Hinweis des Gerichts hierauf!). Das Gericht hätte vielleicht mal die selber zitierte Entscheidung des BGH bis zum Ende lesen sollen. Dort heißt es nämlich:

“Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76, VersR 1978, 278, 280 und Senatsbeschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 17), bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen – etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung – gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Ur-teil vom 21. Dezember 2005 – I-15 U 44/05, juris Rn. 26 f.) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (a.A.: Kannowski, VersR 2001, 555, 558). Nichts anderes gilt für Fälle der Beschädigung von Energieversorgungsanlagen, die insoweit keine Besonderheit darstellen (a.A.: Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 79; Schulze, VersR 2003, 707 f.).”

Ich werde deswegen die Gehörsrüge gegen das Urteil einlegen.

Hier ist das Urteil:

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagten,

hat das Amtsgericht Heinsberg

auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2013

durch die Richterin Dörr
für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Klägern 1.317, 10 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.03.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 361, 17 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13,03.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall vom 12.01.2012 in Selfkant. An diesem Verkehrsunfall war auf Seiten
des Beklagten das niederländische Fahrzeug mit dem Versicherungskennzeichen ‘
, das bei der 1 in den Niederlanden versichert ist,
beteiligt. Der Beklagte ist Repräsentant der Versicherungsgesellschaft in
Deutschland.
Die volle Haftung des Beklagten für die unfallbedingt entstandenen Schäden ist dem
Grunde nach unstreitig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug (einen Mercedes Benz
C-Klasse, Erstzuolassung 2008, Laufleistung 154.000 km) durch den
Sachverständigen begutachten, der einen netto-Reparatur$chaden in Höhe
von 2.299,39 € ermittelte. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 418,88 €. Seitens
des Beklagten wurde im Rahmen der Schadensregulierung eine Zahlung in Höhe
von 1.479,81 € auf den Schaden geleistet. Einen Abzug nahm der Beklagte
insbesondere für die Kosten einer Beilackierung vor, die er als nicht erforderlich
ansah. Der Kläger beauftragte daraufhin erneut einen Sachverständigen mit der
Überprüfung dieser Kürzung. Für dieses Zweitgutachten fielen Kosten in Höhe von
247,52 €an.
Der Kläger macht neben dem restlichen netto-Reparaturschaden aus dem Gutachten
des Sachverständigen Jnd den Kosten für das Zweitgutachten auch den
Ersatz einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 250 € sowie eine
Auslagenpauschale in Höhe von 30 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
nach dem 1,5 fachen Gebührensatz in Höhe von 361, 17 €geltend.
Er behauptet, die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen
Reparaturkosten – insbesondere die Kosten der Beilackierung – seien zur Behebung
des unfallbedingt entstandenen Schadens erforderlich und angemessen. Darüber
hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass eine merkantile Wertminderung an seinem
Fahrzeug eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.347,10 €nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
13.03.2012 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 361, 17 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 13.03.2012 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass dem Kläger ein weiterer Schadensersatz nicht zustünde.
Aufgrund der Laufleistung des geschädigten Fahrzeugs des Klägers von 150.000 km
sei eine merkantile Wertminderung zu verneinen.
Der Beklagte behauptet weiter, die unfallbedingt entstandenen Aufwendungen für
den Arbeitslohn zur Schadenbehebung beliefen sich auf lediglich 408;33 € anstatt
860,42 €. Für die Lackierkosten seien nur 347,08 €anstelle von 714,58 € in Ansatz
zu bringen. Für die Stundenverrechnungssätze seien nicht notwendigerweise die
Arbeitslohnkosten einer Fachwerkstatt in Ansatz zu bringen.
- 4 -
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens und mündliche
Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. . Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das erstattete Gutachten (BI. 75 ff GA)
sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2013 (BI. 127 ff GA)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in
Höhe von 1.317, 10 €aus§§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 WG gegen den Beklagten.
1. Der Kläger hat nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der noch offenen
Reparaturkosten in Höhe von 819,58 €.
a) Die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten
waren zur Behebung des unfallbedingt entstandenen Schadens am Pkw des
Klägers auch im Hinblick auf die Kosten der Beilackierung erforderlich. Zu dieser
Überzeugung ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme gelangt, § 286
ZPO. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
. Der Sachverständige ist für die Begutachtung besonders qualifiziert. Das
Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der
Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ‘und hat die daraus
gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
Der Sachverständige hat die Ausführungen des Privatsachverständigen
zur Erforderlichkeit der Beilackierungsarbeiten umfassend bestätigt und
dargelegt, dass eine fachgerechte Reparatur ohne die Beilackierung nicht erfolgen
konnte. Insoweit wird auf Seite 6 des Gutachtens (BI. 81 GA) und auf die
Ausführungen im Anhörungstermin (BI. 127 Rückseite) verwiesen. Dass sich die
Gutachten auszugsweise inhaltlich decken, erschüttert nicht deren
Überzeugungskraft. Dies liegt in der Natur technischer Ausführungen begründet.

Zudem hat sich der Sachverständige mit den zum Beweis aufgeworfenen Fragen
sowohl in seinem Gutachten als auch im Anhörungstermin ausgiebig
auseinandergesetzt, so dass eine ungeprüfte Übernahme von Auszügen des
Privatgutachtens ausgeschlossen werden konnte.
b) Der Erforderlichkeit der Beilackierung steht nicht entgegen, dass sie auf den
ersten Blick von einem Laien nicht von einer unvollständigen Lackierung
unterschieden werden kann. Denn es geht im Rahmen der technisch einwandfreien
Reparatur, die dem Ersatz des Schadens zugrunde zu legen ist, gerade um die
Beurteilung eines Fachmannes und nicht um die eines Laien. Ob die Reparatur
tatsächlich fachgerecht und technisch einwandfrei durchgeführt wird, ist im
Zusammenhang mit der fiktiven Schadensabrechnung unerheblich. Der Beklagte
kann insoweit mit seinen Einwendungen, Qualität und Kosten der tatsächlichen
durchgeführten Reparatur betreffend, nicht durchdringen.
c) Der Kläger musste sich im Rahmen der Ermittlung der erforderlichen
Reparaturkosten nicht auf die kostengünstigere Reparatur einer freien Werkstatt
verweisen lassen. Der Schädiger kann den Geschädigten zwar unter Umständen
unter Verweis auf seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2. BGB auf eine
günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer
mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen (vgl. BGH
Urteil vom 23.10.2010 – VI ZR 91 /09). Ein entsprechender konkreter Vortrag unter
namentlicher Benennung einer Werkstatt und deren Zugänglichkeit für den Kläger
des insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten liegt jedoch nicht vor. Der
pauschale Verweis auf günstigere Verrechnungssätze ohne Beifügung konkreter
Angebote reicht insofern nicht. Eine entsprechende Beweiserhebung durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Zeugenvernehmung war
aufgrund unzulässiger Ausforschung nicht durchzuführen.
2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Ersatz eines merkantilen
Wertminderungsschadens in Höhe von 250 €aus§§ 249, 251 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03)
erleidet ein Fahrzeug dann einen merkantilen Minderwert, wenn es durch einen
Unfall nicht nur ·unerheblich beschädigt wird und trotz technisch völlig einwandfreier
Instandsetzung der Verkehr das Fahrzeug wegen des Verdachts verborgener
Mängel geringer bewertet als vergleichbare Kraftfahrzeuge. Einer entsprechenden
Geldentschädigung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein unfallbeschädigtes
Fahrzeug auch bei einwandfreier Reparatur mit einem geringeren Preis auf dem
Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird. Die Höhe des Minderwertes hängt von einer
.Reihe von Faktoren wie Fabrikat, Typ, Modell, Ausstattung, Neupreis, Zeitwert, Alter,
Laufleistung, Vorschäden, Markt etc. ab. Eine pauschale Betrachtung mit einer
starren Grenze für den Eintritt eines Minderwertes, wird dieser Reihe beweglicher
Faktoren nicht gerecht. Auch in der Rechtsprechung zeichnet sich· ab, dass eine
feste Grenze nicht gezogen werden kann (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom
01.03.2007 – 8 U 246/06; BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03). Dies gilt
auch vor dem Hintergrund der fortschreitenden technischen Entwicklung von
Fahrzeugen.

Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist das Gericht nach
Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am Fahrzeug des
Klägers ein mit 250 € zu bemessender merkantiler Minderwert eingetreten ist. Der
Sachverständige hat in seinem Gutachten und im Anhörungstermin
anschaulich und ausgiebig erklärt, wie der von ihm angesetzte Minderwert berechnet
wurde. Er hat darüber hinaus erörtert, warum auch bei technisch einwandfrei
durchgeführter Reparatur und dem Einbau von Neuteilen ein Verdacht des
Vorliegens verborgener Mängel begründet wird.
Die tatsächlich durchgeführte Reparatur ist für die Berechnung des Minderwerts nicht
erheblich, da sich der Minderwert am Umfang einer technisch einwandfrei
durchgeführten Reparatur zu orientieren hat. Die Berechnung und Darlegung des
Sachverständigen begegnet seitens des Gerichtes keinen Bedenken und dient als
Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Das Gericht hat seiner
Einschätzung insbesondere den Umstand zugrunde gelegt, dass es sich bei dem
Fahrzeug des Klägers um einen Mercedes Kombi der C-Klasse, mithin um einen Pkw
einer gehobenen Fahrzeugklasse handelte, so dass auch das Alter von 5 % Jahren
sowie die Laufleistung der Annahme nicht entgegenstehen, dass das Fahrzeug ohne
Unfallereignis auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen höheren Preis erzielen könnte
als nach dem Unfall.

3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der für das
Zweitgutachten entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 247,52 € als Teil des
Unfallschadens, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

4. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,17 €, §§ 7, 17 StVG, 115 WG, 249 BGB.

Dies entspricht einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG W zuzüglich einer
” Postpauschale von 20 € und Mehrwertsteuer auf einen Gegenstandswert von
2.826,91 €.

Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des§ 14 RVG erachtet das Gericht
die 1 ,5-fache Geschäftsgebühr als die angemessene Honorierung der erbrachten
rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Der Rechtsanwalt hat vorgetragen ,dass seine Tätigkeit
den bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig verbundenen
Arbeitsaufwand in einem solchen Maß überschritten haben, dass die Bearbeitung
überdurchschnittlichen Aufwand gebot. Dies ist aufgrund des Nachsatzes in Nr. 2400
RVG W Voraussetzung für eine über 1 ,3 hinausgehende Gebühr (vgl. BGH,
NJWc.RR 2007, 420). Eine entsprechende Toleranzgrenze ist dem Rechtsanwalt nur
ii:isoweit einzuräumen, als er von seinem Ermessen erkennbar Gebrauch gemacht
hat. Dies erfordert zumindest eine hinreichende Erläuterung, warum die Abwicklung
eines Standard-Verkehrsunfalls einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderte
(vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012 – 2 U 91/11 ). Eine entsprechende
Erklärung seitens des Rechtsanwalts des Klägers erfolgte, indem er darlegte, dass
die Auseinandersetzung mit mehreren Sachverständigengutachten einen erhöhten
Aufwand begründete.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Auslagenpauschale nach § 249
BGB. Er hat nicht dargelegt, inwiefern ihm Auslagen entstanden sind. Die
pauschale Entschädigung von Auslagen entbindet den Kläger nicht vom Vortrag
greifbarer Tatsachen als Ausgangssituation für die Schätzung eines
Mindestschadens. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch ·in Form der
Schätzung eines “Mindestschadens”, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl.
BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11).

6. ber Zinsanspruch folgt§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92 Abs. 2, 709 S. 2 ZPO.

III.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 1.347, 10 €.

Dörr

 

Download hier: 333-12 Urteil AG HS

Update 28.03.2013:

Meine Anhörungsrüge wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine richtliche Hinweispflicht bei Nebenforderungen. Nebenforderungen seien auch unbedeutende Bestandteile der Hauptforderung. Ich halte das für falsch. Ich wollte der Richterin die Chance geben, ihren eigentlich peinlichen Fehler bei der Lektüre des BGH-Urteils zu korrigieren. Die Sache dürfte allerdings eine Verfassungsbeschwerde nicht wert sein.

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AG Heinsberg spricht restliche Sachverständigenkosten zu

Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 12.12.2012 einem Unfallgeschädigten den restlichen Ersatz von Sachverständigenkosten zugesprochen. Es ging um sage und schreibe fast 33,00 €, um die sich eine Versicherung prügeln wollte, die sich wohl verrechnet hat (wurde hier berichtet). Ich hoffe, dass dies nun ein Ende hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung wurde zugelassen.

Hier das Urteil:

18 C 297/12

Amtsgericht Heinsberg
Im Namen des Volkes

URTEIL

hat das Amtsgericht Heinsberg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
12.12.2012

durch die Richterin Dörr
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32,13 Euro hebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29.08.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer restliche
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 27.6.2012 in Selfkant
geltend. An diesem Tag verursachte der Halter des Fahrzeugs der bei
der Beklagten haftpflichtversichert ist, einen Unfall, bei dem das Kfz des Klägers mit
dem amtlichen Kennzeichen . zu Schaden kam. Die Alleinhaftung der
Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur noch um den
vollständigen Ausgleich der Sachverständigenvergütung.

Der Kläger beauftragte zur Schadensfeststellung aufgrund des Unfalls vom
27.6.2012 das Sachverständigen-Büro a Die ·Gutachtenerstellung wurde
ihm mit 831,81 Euro brutto in Rechnung gestellt. Die Beklagte regulierte die Kosten
der Gutachtenerstellung in einer Höhe von 799,68 Euro, so dass ein offener Betrag
von 32,13 Euro besteht. ln dieser Höhe verweigerte die Beklagte die Regulierung
unter Hinweis auf eine unangemessene Pauschalierung des Sachverständigen-Werklohns.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der vom Sachverständigen abgerechnete Werklohn spiegele
aufgrund seiner Pauschalierung die erbrachte Leistung nicht angemessen wider. Die
Rechnung des Sachverständigen sei nicht prüffähig und fällig. Die
Nebenkostenabrechnung in der Sachverständigen-Abrechnung sei nicht berechtigt,
die Nebenkosten seien nicht angefallen und nicht erforderlich gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen
Sachverständigenvergütung in Höhe von 32,13 Euro gegen die Beklagte nach §§ 7
StVG, 115 Abs. 1 WG.

1. Der Umfang des Schadensersatzanspruches richtet sich nach § 249 BGB. Der
Geschädigte kann im Wege der Naturalrestitution die Wiederherstellung des gleichen
wirtschaftlichen Zustandes verlangen,§ 249 Abs. 1 BGB, oder nach seiner Wahl den
dazu erforderlichen Geldbetrag, § 249 Abs. 2 BGB (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB,
71. Aufl. § 249 Rn. 2 ff).

2. Die Aufwendungen, die durch die erforderliche Beauftragung eines
Sachverständigen – zur Feststellung des Schadenhergangs, vor allem aber der
Schadenhöhe – entstehen, gehören als notwendige Begleitkosten zu dem, was zur
Wiederherstellung des Güterbestandes des Geschädigten geboten ist und sind daher
grundsätzlich vom Schädiger vollständig zu ersetzen. Der durch den Schädiger erst
in die ersatzbedürftige Lage versetzte Geschädigte kann in aller Regel ohne
sachverständige Hilfe die Darlegung und ggf. den Nachweis der konkreten
Schadenhöhe als Voraussetzung für den Schadensersatz nicht vornehmen. Die
Schaffung der Voraussetzungen für die Regulierung des Schadens liegt
diesbezüglich in den Händen des Geschädigten.

3. Nur ausnahmsweise sind Sachverständigenkosten nicht erstattungspflichtig. Das
ist dann der Fall, wenn ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, der Geschädigte
die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat oder ihn
ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen trifft (vgl. Knerr in Geigel,
Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kapitel Rn. 118 ff m.w.N.). Der Geschädigte muss
einen wirklichen Sachverständigen beauftragen, also eine Person, die besondere
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem entsprechenden Sachgebiet hat.
Darüber hinaus besteht keine Einschränkung der Ersatzpflichtigkeit von
Gutachterkosten. Der Geschädigte muss sich insbesondere nicht auf dem Markt der
Sachverständigen nach dem Günstigsten erkundigen (so auch Wortmann VersR 98,
1204, 1211; Otting, VersR 97, 1328, 1330; a.A. AG Hagen, Urteil vom 21.10.2002-
10 C 335/02). Eine solche Erkundigungspflicht würde dem Grundsatz zuwider laufen,
dass das Risiko der Schadensfeststellung beim Schädiger liegt und nicht beim
Geschädigten. Es ist Sache des Schädigers bzw. dessen Versicherers, sich gegen
überhöhte Gutachter-Abrechnungen mit dem Sachverständigen selbst im Wege des
Regresses auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass
es dem Geschädigten in der Schadenssituation unter vertretbarem Aufwand schlicht
nicht· möglich oder zurnutbar sein dürfte, in Erfahrung zu bringen, welche
Abrechnungsart · und -weise die angemessene ist oder welche Kosten vom
Sachverständigen angesetzt werden dürfen und welche nicht
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständigen bei eigener
Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche nach Abtretung · durch den
Geschädigten die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit und
Angemessenheit seiner Vergütungsbemessung trägt (vgl. BGH, Urteil vom 4. 4. 2006
-X ZR 80/05). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gerade nicht gegeben. Dem
Geschädigten gegenüber können · fehlerhafte oder unangemessene
Sachverständigenabrechnungen nicht entgegengehalten werden (vgl. OLG Hamm,
Urteil 5.3.1997 – 13 U 185/96). Denn der Kraftfahrzeug-Sachverständige, den der
Geschädigte nach dem Unfall hinzuzieht, ist nicht Erfüllungsgehilfe des
Geschädigten gegenüber dem Schädiger im Sinne von §§254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB.
Dass den Kläger hinsichtlich der Auswahl des Kraftfahrzeug-Sachverständigen ein
Verschulden trifft oder dass er die überhöhte lnrechnungstellung ohne weite’res
erkennen und zurückweisen konnte, wird von den Beklagten· nicht vorgetragen und
ist auch nicht ersichtlich.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.

III.

Das Gericht hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage wegen
der wirtschaftlichen Bedeutung aufgrund des Charakters der
Verkehrsunfallschadensregulierung als Massegeschäft die Berufung zur Fortbildung
des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen·, §
511 Abs. 4 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 32,13 Euro.

Dörr

Download des Urteils

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Der Papst-Golf in der Restwertbörse

Restwertbörsen sind seriös. Sicher, oder ? Nein, es ist nur ein böses Gerücht, dass dort gezielte Angebote eingestellt werden, um den Restwert hochzutreiben.

Ich stelle mir die Frage, was an diesem Golf II mit stolzem Alter und Kilometerzahl so besonderes ist. Wurde er schon einmal von einem Papst gefahren ?

Download (PDF, 74KB)

Das Angebot ist jedenfalls verbindlich und wurde vom Kollegen Gursch aus Böblingen (vielen Dank für die Übersendung!) angenommen. Das soll recht hektische Aktivitäten auf seiten der Versicherung, des Restwertbörstenbetreibers und des Bieters ausgelöst haben. Nicht überliefert ist, ob Insolvenzantrag gestellt wurde…

(C) Vorschaubild jcpoffet  / pixelio.de, 564979_original_R_K_by_jcpoffet_pixelio.de

602862_original_R_K_B_by_Petra Bork_pixelio.de

AG Essen: Kosten für Ergänzungsgutachten sind erstattungsfähig

Das AG Essen hat mit Urteil vom 21.11.2012 entschieden, dass die Kosten einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nach der üblichen Kürzung durch eine Versicherung erstattungsfähig sind. Das Gericht hat auch eine Wertminderung zugesprochen.

Hier das Urteil:

Download (PDF, 435KB)

Vorschaubild (C) Petra Bork, pixelio.de / 602862_original_R_K_B_by_Petra Bork_pixelio.de

603359_original_R_K_B_by_REK_pixelio.de

Wenn man in die Fänge der HUK-Coburg gerät

Das Fahrzeug der Mandantin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Unfallgegnerin war aufgrund Alkoholkonsums gegen das geparkte Fahrzeug gefahren. Danach entfernte sie sich unerlaubt vom Unfallort, konnte aber mit blau-silberner Hilfe eingefangen werden. Das unfallverursachende Fahrzeug ist bei der HUK-Coburg versichert. Das Fahrzeug der Unfallgeschädigten übrigens auch. Das Nachfolgende wird sie zu einem Versicherungswechsel veranlasst haben.

Sie rief die Hotline der HUK-Coburg an und telefonierte dort mit einer Dame. Diese entfaltete das übliche Schadenmanagement á la “Wir tun alles für Sie usw.”. Die Mandantin wurde allerdings hellhörig, als die Dame davon sprach, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Wassenberger Firma zur Reparatur gehen soll, nachdem das Fahrzeug durch den DEKRA-Gutachter der HUK besichtigt worden sei. Die Unfallgeschädigte widersprach und kündigte an, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen und auch einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Schlagartig schlug die Stimmung der Gesprächspartnerin um. Sie teilte der verdutzten Mandantin mit, dass sie dann “auf den Kosten sitzen bleiben würde”. Es gäbe ja so “viele schwarze Schafe in der Branche”. Diese überhöhten Kosten würde die HUK keinesfalls übernehmen. Die Mandantin hat daraufhin konsequenterweise das Gespräch abgebrochen.

Geht`s noch ?

 

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